Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.12.2004 (11 U 102/04) eine AGB Klausel für unzulässig erklärt, nach welcher im Rahmen des fernabsatzrechtlichen Rückgaberechts die Ware in Originalverpackung sowie unter Beifügung eines ausgefüllten Rücksendescheines und Verwendung eines Retourenaufklebers erfolgen sollte.
Das beklagte Versandunternehmen hatte in seinen AGB folgende Klausel verwendet: "Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für Artikel dieser Lieferung)." Der klägerische Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) setzte im Rahmen der Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch gegen diese Klausel durch.
Nach Auffassung des Gerichts ist davon auszugehen, dass die Klausel als Vertragsbedingung im Zusammenhang mit der Ausübung des Rückgaberechts zur Anwendung gelangen soll. Ungeachtet der Formulierung der Klausel als Bitte in einem längeren Passus über die Regelung des Rücksenderechtes des Kunden ergebe sich unter Anlegung des Maßstabes der kundenfeindlichsten Auslegung, dass die Beklagte trotz der gewählten Formulierung als Bitte eine echte vertragliche Pflicht statuieren wollte, um die Art und Weise der Rücksendung zu regeln. Dies ergebe sich auch durch die nachfolgende Hervorhebung, wonach durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Beklagten übernommen werde.
Eine solche Vertragsklausel verstoße gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift des § 356 BGB. Die Ausübung des uneingeschränkten Rückgaberechts darf an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden. Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechts hindern könnten.
Eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Verwendung und zur Rückgabe der Originalverpackung besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Verpackung der Kaufsache diene alleine der Abwicklung des Geschäfts, ihr Zweck beschränke sich dabei auf den Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen. Bei einer Rückabwicklung des Vertrages ergebe sich ein vergleichbar ausgestaltete Pflicht des Käufers, die Kaufsache in einer geeigneten Verpackung gegen Transportgefahren geschützt zurück zu senden, die Verwendung der Originalverpackung ist dabei jedoch nicht zwingend. Daher könne der Verbraucher bereits auf Grund der Bitte, die Originalverpackung und den Rücksendeschein zu verwenden, davon abgehalten werden, sein Rückgaberecht auszuüben, nämlich dann, falls Originalverpackung und Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, dass die Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rückgaberechts sei. Gleiches gelte für die Verwendung des Rücksendescheins.
Eine Bestimmung, wonach dem Verbraucher durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Beklagten übernommen werde, lege für den Verbraucher die Annahme nahe, dass die Rücksendung nur dann für ihn kostenfrei ist, wenn er sie in der gewünschten Art und Weise durchführt und ihm im Falle einer anderen Art der Rücksendung Kosten entstehen.
Das Urteil stellt klar, dass das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht durch die Auflage eingeschränkt werden kann, die Originalverpackung zu verwenden. Ähnlich hatten bereits das LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 7.7.2003, 3 U 22/03 KFH) sowie das LG Arnsberg (Urteil vom 25.3.2004, 8 O 33/04) entschieden. Online-Händler müssen also auch dann Waren zurücknehmen, wenn diese nicht mehr in Originalverpackung zurückgeschickt werden bzw. die Originalverpackung beschädigt ist.
Inwieweit in diesen Fällen Abzüge unter dem Gesichtspunkt der Verschlechterung (§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB) möglich sind, ist gerichtlich nicht geklärt. Nach Auffassung des OLG Hamm dient die Verpackung der Kaufsache allein der Abwicklung des Geschäfts, ihr Zweck beschränke sich dabei auf den Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen. Ob sich diese Auffassung durchsetzt, bleibt abzuwarten. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht ist jedoch wahrscheinlich, dass derartige Vorgehensweisen als Einschränkung des Widerrufsrechts verstanden werden können und damit unzulässig sind.
Zur Vermeidung wettbewerbswidrigen Verhaltens und damit verbundener Abmahnungen ist daher dringend anzuraten, die Musterformulierung des Bundesjustizministeriums zum Widerruf- bzw. Rückgaberecht zunächst unverändert zu verwenden und jegliche Einschränkungen bzw. Eigeninterpretationen nur nach einer eingehenden anwaltlichen Beratung vorzunehmen.