In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das OLG Hamm hat mit nicht rechtskräftigem Urteil v. 17.03.2004 (20 U 222/03) entschieden, dass § 6 Teledienstegesetz (TDG) die Angabe einer Telefonnummer nicht verlangt. Möglich sei auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, wenn Anfragen in engem zeitlichem Zusammenhang beantwortet werden. Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung Bestand hat: Der klagende Verbraucherschutzverband hat Revision beim BGH eingelegt. Trusted Shops verlangt in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer (so auch schon das OLG Köln).
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
Read more