In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2004 (VIII ZR 265/03) entschieden, dass bei einem Kauf auf Probe die Widerrufs- frist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist. Damit wurde klargestellt, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes nicht durch die sogenannte Billigungsfrist des Kaufs auf Probe ersetzt werden kann. Es ist ratsam, AGB nochmals auf möglicherweise ungewollt lange Rücktrittsfristen zu überprüfen.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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