Viele Unternehmer entwickeln ihre Website nicht selbst, sondern beauftragen dafür professionelle Agenturen oder Web-Designer. Aber haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn die entsprechenden Bilder von dem Beauftragten in die Website eingebaut wurden? Ein neues Urteil gibt Antworten.
Das LG Bochum (Urt. v. 16.8.2016, 9 S 17/16) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Web-Designer in Regress genommen werden kann, wenn dieser Bilder auf eine Website eingebaut hat, für die der Inhaber der Website dann wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurde.
In dem Vertrag zwischen dem Website-Inhaber und dem Designer wurde die Leistungserbringung unter anderem wie folgt beschrieben:
„Nutzung des Providers 1 und 1 (…), Einrichtung der Domain-Adresse #“ sowie die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“.
Das Gericht interpretierte insbesondere den letzten Passus so, dass der Web-Designer nur Abbildungen nutzen durfte, für die eine entsprechende Lizenzgebühr gezahlt wurde oder welche frei verwenden werden durften.
Der Designer setzte jedoch eine Grafik aus "seinem Fundus" ein, für die er gerade nicht die Nutzungsrechte innehatte.
Der Website-Besitzer wurde daher wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt.
Er verlangte nun Schadenersatz von dem Designer. Das LG Bochum sprach ihm diesen auch zu.
Das Gericht sah hier eine Verletzung gegen die vertraglichen Pflichten, in dem der Designer eine Grafik verwendete, für die er eben keine Nutzungsrechte hatte. Er müsse viel mehr sicherstellen, dass wenn er Grafiken verwendet, er diese auch entsprechend verwenden darf.
Lassen Sie Ihre Website mit Hilfe einer Agentur oder einem Designer erstellen, sollten in dem Vertrag immer entsprechende Freistellungsklauseln enthalten sein. Diese schützen Sie zwar nicht davor, von einem Urheber abgemahnt zu werden, aber Sie können für die finanziellen Schäden dann den Dienstleister in Regress nehmen. (mr)
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com