Seit Oktober 2008 wurde auf europäischer Ebene über eine Richtlinie über die Rechte der Verbraucher diskutiert. Nach fast drei Jahren wurde nun am Donnerstag die Richtlinie – in reduziertem Umfang – im Europaparlament angenommen. Bis Mitte 2013 müssen die neuen Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden.
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Am 23. Juni 2011 hat das Europaparlament über den Text der Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Nun muss noch der Rat dem Text zustimmen, dies gilt jedoch als reine Formalität. 2013 sollen dann entsprechende nationale Regelungen in Kraft treten.
Am 22. November 2011 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Gemäß Art. 28 Abs. 1 muss sie bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.
Vollharmonisierung
Nach einigem Hin und Her ist nun doch die sogenannte Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht eingeführt worden. Dies bedeutet, dass die nationalen Gesetzgeber keine abweichenden Vorschriften erlassen und auch keine zusätzlichen Pflichten einführen dürfen.
Dies ist auch gut so, denn der Mindestharmonisierungsansatz der Fernabsatzrichtlinie hat dazu geführt, dass die Rechtslage in den Mitgliedsstaaten sowohl für Händler als auch Verbraucher sehr unterschiedlich und unklar ist. Das wird künftig besser, europaweiter Handel wird erstmals auch aus rechtlicher Sicht mit vertretbarem Aufwand möglich werden.
Von dem Prinzip der Vollharmonisierung gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. für Informationen im E-Commerce oder bezüglich Regelungen der Vertragssprache.
14-tägige Widerrufsfrist und Musterbelehrung
Die Widerrufsfrist wird in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht. Das macht es Händlern, die grenzüberschreitend verkaufen leichter. Die Frist beginnt – bei der Lieferung von Waren – einheitlich an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält.
Zwar wird die Informationspflicht zum Widerrufsrecht gegenüber der jetzigen Rechtslage in anderen europäischen Staaten ausgeweitet, hierfür wird aber auch eine europäische Musterbelehrung nach deutschem Vorbild zur Verfügung gestellt.
Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Für deutsche Händler ist dies ein großer Vorteil, da das “unendliche Widerrufsrecht” damit entfällt.
Kosten der Rücksendung
Die Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn er vom Unternehmer über diese Rechtsfolge informiert wurde. Eine gesonderte Vereinbarung ist – anders als bislang – dann also nicht mehr erforderlich. Dem Unternehmer steht es aber natürlich frei, diese Kosten zu übernehmen, was viele auch tun werden, um sich im Wettbewerb positiv abzuheben.
Damit wird die deutsche 40-EUR-Klausel, die es kurzzeitig sogar in den europäischen Entwurf geschafft hatte, Rechtsgeschichte werden. Hierauf können wohl aber alle Händler gern verzichten, entfallen doch dann so unangenehme Themen wie die doppelte 40-EUR-Klausel, unfreie Rücksendungen o.ä.
Dafür muss der Händler künftig, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, die Höhe der Rücksendekosten im Vorfeld nennen.
Hinsendekosten und Expresszuschläge
Die Hinsendekosten hat im Widerrufsfall der Unternehmer zu tragen. Er muss aber keine zusätzlichen Kosten erstatten, die dadurch entstanden sind, dass sich der Verbraucher explizit “für eine andere Lieferung als die vom Gewerbetreibenden angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat”.
Das bedeutet also, dass der Händler Zuschläge für eine Expresslieferung nicht erstatten muss. Das ist ebenfalls ein großer Vorteil für den Händler.
Durch die Neuregelung zu den Rücksendekosten ist aber unter dem Strich ein gerechter Kompromiss gefunden worden, so dass sich künftig wohl auch weniger Händler über die Tragung der Hinsendekosten beschweren dürften.
Erklärung des Widerrufs
Anders als bislang kann der Verbraucher künftig nicht mehr einfach Ware zurücksenden, sondern muss den Widerrufs erklären, z.B. durch Ankreuzen des Wortes “Widerruf” auf einem Retourenformular o.ä. In Art. 11 der Richtlinie heißt es, dass der Verbraucher zum Zwecke der Ausübung seines Widerrufsrechtes entweder
a) das Musterwiderrufsformular aus der Anlage der Richtlinie oder
b) eine entsprechende andere eindeutige Erklärung verwenden soll.
Ob es ratsam ist, retournierte Ware ohne entsprechende Erklärung nicht anzunehmen, darf bezweifelt werden, denn der Verbraucher kann den Widerruf auch (parallel) z.B. per E-Mail erklären. Auch kommt in der Rücksendung natürlich nach wie vor der Wille zum Ausdruck, sich vom Vertrag zu lösen.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht wird es u.a. geben, wenn
- versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
- Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
- alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat
Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung genau unter “versiegelt” oder “Hygienegründen” versteht. Ist damit z.B. das Handtuch in einer Pappverpackung erfasst oder muss es eine Zahnbürste in Cellophan sein?
Rücksendefrist und Zurückbehaltungsrecht
Eine weitere positive Neuerung für Händler ist die ausdrückliche Regelung der Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages. Zwar muss der Händler anders als bislang nicht innerhalb von 30, sondern 14 Tage ab Widerruf den Kaufpreis rückerstatten. Der Händler hat aber ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht, “bis er die Waren wieder zurückerhaltenhat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist”.
Der Verbraucher ist – auch das ist neu – seinerseits verpflichtet, “die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden gemäß Artikel 11 seinen Entschluss mitteilt, den Vertrag zu widerrufen, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben”.
Kosten der Zahlungsart
Die Richtlinie verbietet es, dass der Händler vom Verbraucher Zuschläge für die gewählte Zahlungsart verlangt, die über die Kosten hinausgehen, die dem Händler für die Verwendung dieser Zahlungsart entstehen.
Muss der Händler z.B. bei Kreditkartenzahlungen 1,5% des Kaufpreises als Provision an den Clearer zahlen, ist es ihm künftig untersagt, höhere Zuschläge als diese 1,5% zu verlangen.
Informationen über Lieferbeschränkungen
Das Europaparlament hatte in seinem Entschließungsantrag vom 24. März 2011 vorgesehen, dass der Unternehmer auf der Startseite seines Online-Shops Informationen über Auslandslieferungen bereithalten muss.
Dieser Vorschlag konnte sich zum Glück so nicht durchsetzen. Die nun verabschiedete Norm lautet:
“Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.”
D.h. also, dass diese Informationen spätestens im Warenkorb bereit gehalten werden müssen.
Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines
Hat der Händler eine Telefonleitung eingerichtet, über die der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag in Verbindung treten kann (also z.B. im Gewährleistungsfall oder bei Nachfragen zur Lieferung), so müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Verbraucher für einen Anruf bei dieser Nummer nicht mehr als den Grundtarif zahlen muss.
Das bedeutet also, dass teure 0180- oder 0900-Nummern für derartige Hotlines zukünftig untersagt sind. Eine andere Frage ist, ob solche Nummern im Impressum genannt werden dürfen. Dem dürfte die Richtlinie nicht entgegenstehen, aber eben nur, wenn es für geschlossene Verträge eine kostenlose Nummer gibt und dies auch klar kommuniziert wird.
Button-Lösung
Verbraucher sollen künftig auch besser vor sog. Abo-Fallen geschützt werden. Hier wurde die Button-Lösung nach deutschem Vorbild nicht in die Richtlinie aufgenommen. Statt dessen hat sich eine Art “Schaltflächen-Lösung”, wie sie von uns favorisiert wurde, durchgesetzt.
Jetzt heißt es in Art. 8 Abs. 2:
“Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, weist der Gewerbetreibende den Verbraucher darauf klar und deutlich hin und stellt dem Verbraucher, bevor dieser seine Bestellung tätigt, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, n und o genannten Informationen zur Verfügung.
Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist.
Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden.”
Der Unternehmer muss dem Verbraucher also folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) die wesentlichen Merkmale der Ware
e) den Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten und alle sonstigen Kosten
n) ggf. die Laufzeit des Vertrages
o) ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht
Außerdem müssen in Online-Shops die Bestellbuttons mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung, z.B. “Kaufen“, beschriftet werden. Eine zusätzliche Pflicht zur “Bestätigung” der Informationen sehen wir nach dem Wortlaut nicht. Vielmehr erfolgt diese Bestätigung durch Klicken eines entsprechend klar bezeichneten Buttons.
Liefertermin wird Pflichtinformation
In Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie wird der Liefertermin explizit als Informationspflicht vorgesehen. Bisher wird die Information über die Lieferzeit aus der Verpflichtung, über die “Einzelheiten der Lieferung” zu informieren, abgeleitet. Außerdem hat der BGH (Urteil v. 07.04.2005, Az: I ZR 314/02) entschieden, dass alle Produkte, bei denen keine Lieferzeit angegeben ist, sofort lieferbar sein müssen.
In der Richtlinie ist nun normiert, dass der Unternehmer Informationen bereithalten muss über
“die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, der Termin, bis zu dem der Gewerbetreibende die Waren liefert […]”
Fazit
Die jetzt verabschiedete Richtlinie ist ein großer Schritt in Sachen Rechtsangleichung innerhalb Europas. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umsetzen. Hier bleibt aber wenig Spielraum für nationale Alleingänge. Die Regelungen sind ausgewogener als bislang und machen – endlich! – europaweiten Onlinehandel mit nur einem Shop möglich. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Das gibt ja zu hoffen, das wir das dann in unserem Onlihne-Shop (gerade in Planung) schon umsetzen können. Hoffen wir mal das Die Politiker mal etwas schneller als sonst sind.
Ich jedenfalls finde es gut, dass es endlich mal einheitlicher wird in Europa. Gerade wenn ich da an gestern denke (in jedem Bundesland eine andere Regelung des Feiertages) sind wir auf dem Richtigem Weg.
Nun ja, Europa scheint sich in Bezug auf die EU-Vollharmonsierung im Onlinehandel endlich mal auf dem richtigen Weg zu befinden. Nur wenige Punkte hätte ich da noch zu hinterfragen: 1. “Dafür muss der Händler künftig, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, die Höhe der Rücksendekosten im Vorfeld nennen.” — Woher soll man als Onlinehändler sämtliche Speditionskosten aller EU-Länder kennen? Zumindest verstehe ich das so… . 2. “Die Hinsendekosten hat im Widerrufsfall der Unternehmer zu tragen. Er muss aber keine zusätzlichen Kosten erstatten, die dadurch entstanden sind, dass sich der Verbraucher explizit “für eine andere Lieferung als die vom Gewerbetreibenden angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat”. — Gilt dies auch für Nachnahmezuschläge?
Und was gilt jetzt? Auf der bmj Seite Steht die Länder haben 2 Jahre Zeit die Richtlinie Umzusetzten. Also was soll mann verwenden EU Recht under BRD Recht? Gibt es Beispiele.
Es gilt immer das nationale Gesetz. Die Mitgliedstaaten haben 2 Jahre Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Und erst wenn das geschehen ist, gelten diese Regelungen auch in Deutschland.
Was ist mit dem ewigen Streitthema Wertersatz? Was wird aus Ware die nicht nur geprüft sondern benutzt wurde und Gebrauchsspuren aufweist und nicht mehr als “Neuware” in den Verkaufskreislauf gelangen kann? Es wäre schön, wenn die Regelung von Widerrufsrecht-Nomaden konkretisiert würde und dem Verkäufer endlich das Recht eingeräumt wird, für Schäden wie Kratzern und Nutzung über volle 14 Tage Abzüge in der Erstattung zu berechnen. Eine Prüfung wie im Ladengeschäft auch möglich? Das möchte ich sehen, wie ein Shopbesitzer guckt, wenn ich mich 14 Tage lang dort einquartiere und dort mit meiner Simkarte 2 Wochen lang das Gerät teste…
Wir diskutierten letzens, wie es mit den Hinsendekosten bei einem Teilwiderruf ausschaut? Der Kunde behält also einen Teil der Lieferung. Müssen die dann trotzdem erstattet werden?
Ich bin ausgesprochen erfreut über diesen Vorschlag, da er doch Verbraucher und Händler wieder mehr zu Partnern macht, als die aktuelle deutsche Fassung ermöglicht.
Und wenn ich “…der Termin, bis zu dem der Gewerbetreibende die Waren liefert …” richtig verstanden habe, hat man also dann wieder anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Versand erfolgt und nicht, zu welchem Zeitpunkt die Ware beim Kunden ist, richtig?! Auch das hielte ich für sehr sinnvoll und weitsichtig.
Also ändert sich erstmal noch nicht viel, solange bis diese Regelung umgesetzt wird in Deutschland… . Doof das wir in 8 Wochen unseren katalog rausbringen…. da hätte man das ja schon mit einbinden können… .
Was mich etwas verwirrt, ist die Geschichte mit der Lieferzeit. Im Shop steht ja bei jedem Artikel die Lieferzeit, reicht das oder muss die auch in der Bestellbestätigung enthalten sein. Klingt aber danach als wenn die bisherige Regelung reicht und ich es nicht extra auch noch in der Bestellbestätigung haben muss.
Gruß BB
@Bob Byte
Die Lieferzeiten müssen schon heute noch einmal in Textform (also in der Regel in der Bestellbestätigung) dem Verbraucher mitgeteilt werden (Art. 246 § 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB).
Das ist der richtige Schritt in die richtige Richtung, insbesondere um die heute bestehenden Verwirrungen zu den Hin-und Rücksendekosten endlich aufzulösen. Fraglich bleibt nur, wann diese Verbraucherrichtlinie dann endlich auch in Deutschland umgesetzt wird, hoffentlich vor 2013.
Das klingt doch ganz gut…
Obwohl mich die Europaweite Regelung nicht wirklich betrifft. Aber ich empfinde diese Richtlinie acuh als Vereinfachung in Deutschland, denn die 40 EUR Klausel hat sowieso kein Verbraucher und nur die wenigsten Händler verstanden. Da wurde fast alles auf eigen Kosten zurückgenommen, aus Angst vor Abmahnungen…
Irgendwie bin ich doch ganz froh nur Deutschland zu beliefern =)
Zur Diskussion stellen möchte ich im Hinblick auf die Informationspflichten nach Art 6 lit m), dass nunmehr offenbar vorvertraglich unter anderem auch die “Bedingungen” von gewerblichen Garantien dargestellt werden müssen. Gewerbliche Garantien sind nach der Definition in Art 2 Abs 14 auch die Herstellergarantien. Ich denke, dass es bei einer breien Produktpalette eines Händlers insb. im Bereich des Elektro- Elekronikbereich doch eine Aufgabe werden dürfte, alle Garantiebedingungen der Hersteller darstellen zu müssen….bisher gab es diese Informationspflicht nach der Fernabsatz-RL nur nach Art 5 im Rahmen der schriftlichen Bestätigung (wenn bei der Lieferung des Produktes also die Garantiebedingungen dabei waren, wurde dem wohl entsprochen)
Wie nun Art 8 Abs 2 erster Unterabsatz wirklich zu interpretieren ist, scheint mir ebenfalls noch mit einiger Unsicherheit verbunden: Aufmerksam machen darf ich jedenfalls darauf, dass die englische Sprachfassung, die ich kenne, darauf abstellt, dass diese in Art 8 Abs 2 genannten Informationen “directly! before the consumer places his order” gegeben werden müssen…Der Verweis auf lit a des Art 6 Abs 1 (die wesentlichen Merkmale der Ware) könnte auch so verstanden werden, dass dann wenn der Kunde letztlich zur Bestellmaske/Bestellübersicht kommt, hier (nochmals) eben alle wesentlichen Informationen dargestellt werden müssten. Üblicherweise werden derzeit bei der Bestellübersicht die Waren eben nur noch in Kurzbezeichnung angezeigt und eben der Preis……
Ich wollte einen internationalen Shop öffnen, aber ich sah nur zu viele Hindernisse und operiere deshalb nur in Deutschland. Mit dem Europäischen Gesetz werde ich mir es vieleicht nochmal überdenken…
Das ist doch schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Wichtig ist nur, daß auch geklärt wird, was bei Käufen, die gleichzeitig getätigt werden aber von unterschiedlichen Käufern angeboten und später versendet werden.
“versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde”
Wer definiert was darunter fällt?
Super Beitrag Ich bin sehr hier zu behalten weiterhin Sharing empfohlen.
dank