Änderungen des VSBG geplant – Informationspflichten sollen wegfallen

Seit dem 1. Februar 2017 müssen Online-Händler gemäß § 36 Abs. 1 VSBG Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Das Justizministerium hat nun einen neuen Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) veröffentlicht. Mit dem neuen Entwurf soll die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung gefördert werden.

Hintergrund

Das VSBG dient der Umsetzung der RL 2013/11/EU über die alternative Streitbeilegung (ADR-RL). Nach der ADR-RL sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Zudem sieht Art. 13 Abs. 1 ADR-RL eine entsprechende Informationspflicht für Unternehmer vor, die durch § 36 VSBG umgesetzt wird. Diese allgemeine Informationspflicht in § 36 VSBG geht jedoch über die Anforderungen aus der ADR-RL hinaus. Der Referentenentwurf sieht vor, dass diese überschießende Umsetzung zurückgenommen werden soll.

Nach § 36 Abs. 1 VSBG besteht folgende Pflicht:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2.auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Diese Pflicht trifft nach § 36 Abs. 3 VSBG alle Online-Händler, die am 31.12. des Vorjahres mindestens elf Personen beschäftigt hatten.

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG verpflichtet Unternehmer auch zu der Mitteilung, nicht an einer Verbraucherstreitschlichtung teilnehmen zu wollen bzw. zu der Mitteilung, zur Teilnahme bereit zu sein. Art. 13 Abs. 1 ADR-RL sieht hingegen nur vor, dass Unternehmer die Verbraucher über die Streitbeilegungsstellen in Kenntnis setzen müssen, von denen diese Unternehmer erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten haben oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Eine Mitteilung zur Bereitschaft oder fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ohne eine bestehende Verpflichtung wird von Art. 13 Abs. 1 ADR-RL nicht gefordert. Hiermit hatte der Gesetzgeber bezweckt, Verbrauchern Klarheit darüber zu verschaffen, welche Unternehmen sich einer Verbraucherstreitbeilegung generell verweigern. Nach den Ergebnissen des vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens zu den Informationspflichten der §§ 36, 37 VSBG hat der Gesetzgeber allerdings den beschränkten Mehrwert der Regelung erkannt. Aus diesen Gründen sowie zum Abbau von Bürokratie für Unternehmer soll die bisherige überschießende Umsetzung mit der Neuregelung des § 36 Abs. 1 S. 1 VSBG-E zurückgenommen werden.

Geplante Änderung

Zukünftig sollen nur noch Unternehmer, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen, auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen informieren müssen.

§ 36 Abs. 1 VSBG soll demnach folgende Fassung erhalten:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder die zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder wenn er aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss die Anschrift und die Adresse der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle oder Verbraucherschlichtungsstellen sowie die Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle oder diesen Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, enthalten.

Zur Wahrung der Transparenz für Verbraucher sollen die Unternehmer auch weiterhin nach § 36 Abs. 1 S. 2 VSBG-E bei ihrem Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle die Erklärung abgeben müssen, dass sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. § 36 Abs. 1 VSBG-E verpflichtet den Unternehmer zudem, soweit anwendbar, zur Angabe auch mehrerer zuständiger Stellen und greift damit § 37 Abs. 1 S. 3 VSBG in der derzeit geltenden Fassung auf.

Die Regelung in § 36 Abs. 3 VSGB, die vorsieht, dass diese Informationspflicht nicht für Unternehmen gilt, die zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten, soll damit in Folge der o.g. Änderung aufgehoben werden.

Allen Unternehmern steht es darüber hinaus frei, über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegung zu informieren und damit zu werben.

Informationen auf der Website und in AGB

Wie die Angaben nach § 36 Abs. 1 VSBG zu erteilen sind, bestimmt § 36 Abs. 2 VSBG:

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Auch diese Pflicht soll nach dem Referentenentwurf eine Änderung erfahren, die allerdings nur klarstellender Natur ist. Die bisherige Formulierung „zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bringe nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst enthalten sein müssen. Hiermit wird die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen, der entschied, dass ein Unternehmer, der sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf der Website veröffentlichen als auch in die AGB aufnehmen müsse. Entsprechend hatte bereits auch der EuGH entschieden.

Nach dem Referentenentwurf soll § 36 Abs. 2 VSBG damit folgende Fassung erhalten:

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält und

2. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Weitere Änderungen

Neugefasst werden soll ebenfalls § 37 VSBG, der die Informationen nach Entstehen einer Streitigkeit bestimmt. Bisher sind Unternehmer auch dann zur Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, wenn sie gegenüber dem Verbraucher erklären, nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit zu sein. Durch die Neufassung des § 37 VSBG-E sollen Unternehmer, die weder zur Teilnahme bereit sind noch dazu verpflichtet sind, nicht mehr die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle angeben müssen. In § 37 VSBG-E wird zudem der Zeitpunkt konkretisiert, zu dem die Informationspflichten zu erfüllen sind.

Zudem soll in § 31 Abs. 2 S. 2 VSBG-E eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht der Unternehmer eingeführt werden, um die Teilnahmebereitschaft weiter zu fördern. Bislang haben Unternehmer die Kosten eines Verfahrens selbst dann zu tragen, wenn sie in vollem Umfang obsiegen, weil die Forderung des Verbrauchers nach dem Ergebnis der Prüfung der Universalschlichtungsstelle nicht besteht. Diese Kostenpflicht soll entfallen.

Fazit

Bisher handelt es sich noch um einen Referentenentwurf. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen tatsächlich so in Kraft treten. Auf europäischer Ebene wird momentan zudem über eine Überarbeitung der ADR-RL und eine Aufhebung der ODR-VO 524/2013 beraten, nach der Händler, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, verpflichtet sind, in ihrem Onlineshop einen Link auf die OS-Plattform bereitzustellen.

Sobald es Neuigkeiten hierzu gibt, werden wir Sie darüber informieren.

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23.10.24