OLG Nürnberg: Keine Vorkasse ohne Vertragsschluss

Im Onlinehandel werden Verbrauchern üblicherweise verschiedene Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt. Ob ein Vertrag bereits zustande gekommen ist, richtet sich neben den AGB des Onlineshops auch nach den angebotenen Zahlungsarten. Das OLG Nürnberg (Urt. v. 31.1.2024 3 U 1594/23) entschied nun, dass eine Regelung zur Zahlung per Vorkasse in AGB, die den Zugang der Ware als Annahme definiert, unzulässig sei, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Eine solche Regelung führe dazu, dass der Verbraucher über einen gewissen Zeitraum das Insolvenzrisiko zu tragen habe, ohne dass hiergegen eine Absicherung zu seinen Gunsten erfolge.

Die Beklagte, die Betreiberin des Online-Geschäfts eines Discounters, bietet insbesondere Verbrauchern Kaufverträge über Waren an. Die in diesem Zusammenhang genutzten AGB der Beklagten enthalten eine Regelung, nach der der online abgeschlossene Vertrag erst durch die Zustellung der Ware zustande kommt. Die AGB der Beklagten sehen außerdem vor, dass im Fall der Bezahlung per Vorkasse der Kunde den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Bestelleingang zu überweisen hat und der Artikel bis dahin für ihn reserviert wird.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbaucherzentralen vzbv, ist der Ansicht, dass die Beklagte Verbraucher in die Irre führe, weil sie eine automatisierte Bestellbestätigung übersende und der Vertrag bereits mit dieser – und nicht erst mit der Zustellung der Ware – zustande komme. Dasselbe bewirke nach Auffassung des Klägers auch der verwendete Button „kostenpflichtig bestellen“. Darüber hinaus läge in dem Verlangen der Vorkasse vor Vertragsschluss ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine Unzulässigkeit der Gestaltung ergäbe sich zudem aus der Vereinbarung über den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung.

Die Beklagte hingegen führt an, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, eine Bestellbestätigung zu übersenden und die Bestätigung den Hinweis enthalte, dass der Vertrag damit noch nicht zustande komme. Zudem sei das Verlangen nach Vorkasse-Zahlung sachlich gerechtfertigt. Sie sieht den Schutz der Verbraucher durch bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sowie Ansprüche aus § 311 BGB wie auch § 282 BGB gesichert.

Während die Vorinstanz (LG Amberg, Urt. v. 14.7.2023 41 HK O 536/22) die Klage abwies, entschied das OLG Nürnberg nun zu Gunsten des Klägers und sprach ihm aufgrund des von der Beklagten begangenen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorgaben einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG sowie einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu.

Keine Irreführung über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Das Gericht stellt fest, dass sich der verfolgte Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergebe, sondern aus einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher resultiere.

Dazu führt es aus, dass der Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag zustande kommen soll, in den AGB eindeutig und transparent angegeben sei und eine Irreführung der Verbraucher nicht bereits durch eine automatisierte Übersendung einer Bestellbestätigung nach Eingang der Bestellung des Kunden vorliege. Zwar würde eine Bestellbestätigung oftmals eine Annahmeerklärung darstellen oder zumindest so empfunden werden; dies gelte allerdings nur, wenn sich nichts Abweichendes aus ihrem Inhalt ergebe. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor.

Der verfolgte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 UWG) darüber, wann der Vertrag geschlossen wird.

Der Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag zustande kommen soll, ist in Nr. 1 der AGB eindeutig und transparent angegeben.

Eine Irreführung der Verbraucher erfolgt nicht dadurch, dass die Beklagte nach Eingang der Bestellung den Kunden automatisiert eine Bestellbestätigung übersendet. Zwar dürfte eine Bestellbestätigung oftmals eine Annahmeerklärung darstellen oder zumindest so empfunden werden; dies gilt allerdings nur, wenn sich nichts Abweichendes aus ihrem Inhalt ergibt. So liegt der Fall hier, weil die Beklagte in der Bestellbestätigung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Bestätigung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt wird, aber noch keine Vertragsannahme darstellt, sondern diese erst in der Zustellung der Ware liegt. […] (Rn. 13)

Das Gericht beschäftigt sich zudem mit der Frage, ob aus der Verwendung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im Rahmen des Bestellvorgangs eine Irreführung der Verbraucher über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses resultiert. Der Kunde gebe mit Betätigung des Buttons ein verbindliches Angebot zum Kauf ab und der entsprechende Hinweis sei geschuldet und erforderlich , um den Kunden zu verdeutlichen, dass er sich damit binde und einer Zahlungspflicht aussetze.

Ebenso wenig ergibt sich eine Irreführung des Verbrauchers daraus, dass er zuvor im Zuge des Bestellvorgangs den Button „zahlungspflichtig bestellen“ zu betätigen hatte. Der Kunde gibt damit ein verbindliches Angebot zum Kauf einer Ware zu dem angegebenen Preis ab (§ 145 BGB), das (im Fall späterer Annahme gern. §§ 147 ff. BGB) eine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nach sich zieht. Der entsprechende Hinweis Ist daher geschuldet und erforderlich, um dem Kunden in der gebotenen Weise klarzumachen, dass er sich bindet und einer Zahlungspflicht aussetzt, deren Entstehen er nicht mehr verhindern kann. Diese Selbstbindung des Kunden, vor der durch den Button gewarnt wird, genügt aber nicht für den Vertragsschluss.

Weder Zugangsfiktion noch Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung

Darüber hinaus sieht der Senat das Vorgehen der Beklagten, die Zustellung der Ware als Annahme zu definieren, auch nicht als eine gem. § 308 Nr. 6 BGB unzulässige Zugangsfiktion an und bewertet es auch nicht als Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung.

Ebenso kann der Senat das Vorgehen der Beklagten, die Zustellung der Ware als Annahme zu definieren, nicht als Zugangsfiktion (die nach § 308 Nr. 6 BGB unzulässig wäre) oder als Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (die an § 307 BGB zu messen wäre, vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 308 Nr. 6 Rn. 5) bewerten.

Die Bestimmung in Nr. 1 führt dazu, dass mit der Zustellung der Ware eine Willenserklärung verbunden wird, was bedeutet, dass eine Annahmeerklärung i.S.v. §§ 147 ff. BGB jedenfalls erfolgen soll. Der Kunde nimmt auch aus den nachfolgend dargestellten Gründen regelmäßig wahr, dass die Ware zugestellt wurde (was bei der „Versendung der Ware“, auf die in dem vom Landgericht München I entschiedenen Sachverhalt abgestellt wurde, gerade nicht der Fall ist).

Aber: Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Das OLG Nürnberg verneint somit sowohl eine Irreführung als auch eine AGB-rechtliche Unzulässigkeit des Vorgehens im Hinblick auf den Zugang bzw. Vertragsschluss, knüpft jedoch an der ebenfalls AGB-rechtlich unzulässigen unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher an und bejaht eine solche. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorkasse-Regelung in den AGB der Beklagten im Zusammenspiel mit der dort ebenfalls enthaltenen Regelung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Die Klage hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil die Vorkasse-Regelung in Nr. 6 aufgrund der Kombination mit der Regelung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Konkret sehe die Regelung zum Vorgehen bei der Bezahlung per Vorkasse vor, dass der Kunde den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach der Bestellung an die Beklagte zu überweisen habe. Weder bei Beauftragung der Überweisung durch den Kunden noch bei Zahlungseingang bei der Beklagten bestehe jedoch ein schuldrechtlicher Kaufvertrag, weil dieser nach den AGB der Beklagten erst mit der späteren Zustellung der Ware geschlossen werde.

Die Bestimmung im 5. Absatz der Nr. 6 der AGB der Beklagten, die das Vorgehen bei Bezahlung per Vorkasse regelt, sieht vor, dass der Kunde den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach der Bestellung an die Beklagte zu überweisen hat. Weder bei Beauftragung der Überweisung durch den Kunden noch bei Zahlungseingang bei der Beklagten besteht jedoch bereits ein schuldrechtlicher Kaufvertrag, weil nach Nr. 1 dieser erst mit der mehrere Tage späteren Zustellung der Ware geschlossen wird.
(Rn. 23)

Leistungen nur bei Gegenleistung

Das Gericht führt aus, dass einer der Grundgedanken der Regelung i.S.v. § 397 Abs. 1 Nr. 1 BGB darin bestehe, dass Leistungen nur bei Bestehen eines Rechtsgrunds erbracht werden müssen oder sollen. Dementsprechend dürfe ein Verlangen nach einer Leistung nur geäußert werden, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden sei. Zu den Grundgedanken gehöre auch, dass niemand Leistungen erbringen müsse, ohne äquivalente Ansprüche auf eine Gegenleistung zu besitzen.

Der Senat sieht mit dem Kläger und dem OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 29. August 2012, 6 W 84/12, MMR 2012, 808) einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 397 Abs. 1 Nr. 1 BGB darin, dass Leistungen nur erbracht werden müssen oder sollen, wenn ein Rechtsgrund besteht, und dementsprechend ein Verlangen nach einer Leistung nur geäußert werden darf, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden ist. […] Jedenfalls liegt der geltenden Zivilrechtsordnung das Prinzip zugrunde, dass Verträge durch einen Konsens der Parteien geschlossen werden und sich daraus die wechselseitigen Verpflichtungen ergeben (§ 311 Abs. 1 BGB). Umgekehrt ist nicht geschuldeten Leistungen immanent, dass sie nicht erbracht werden müssen […]. Zu den Grundgedanken gehört somit auch, dass niemand Leistungen erbringen muss, ohne äquivalente Ansprüche auf eine Gegenleistung zu besitzen.

Ein weiterer Grundsatz sei, dass bei entgeltlichen Austauschverträgen unter Parteien, die sich nicht persönlich kennen, Leistungen erst dann zu erbringen sind, wenn eine vertragliche Bindung besteht und damit die wechselseitigen Ansprüche entstanden sind.

Der Grundsatz, dass im Zuge von entgeltlichen Austauschverträgen unter nicht persönlich bekannten Parteien Leistungen erst dann zu erbringen sind, wenn eine vertragliche Bindung besteht und damit die wechselseitigen Ansprüche entstanden sind, ist auch keine bloße Verlegenheits- oder Zweckmäßigkeitslösung, sondern Ausdruck eines entsprechenden Gerechtigkeitsgedankens. Es ist bei entgeltlichen Austauschverträgen grundsätzlich keiner Vertragspartei zuzumuten, eine Leistung erbringen zu müssen oder zu sollen, ohne bereits selbst die entsprechenden, synallagmatischen Leistungen beanspruchen zu können.

Legitimes Interesse an einer Absicherung durch Vorkasse

Grundsätzlich habe die Beklagte zwar ein legitimes Interesse daran, nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass der Besteller den Kaufpreis der Ware nicht leisten möchte/kann. Dieses Interesse rechtfertige nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich das Verlangen einer Vorauszahlung, nicht jedoch das zusätzliche Hinausschieben des Vertragsschlusses.

Die Beklagte besitzt zwar ein legitimes Interesse daran, nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass der Besteller den Kaufpreis für die Ware nicht leisten will oder nicht leisten kann; in denen sie sich nicht auf eine Zahlung per Rechnung einlassen will und keine Zahlung durch Einschaltung eines geeigneten Intermediärs sichergestellt ist, bleibt damit nur die Sicherung durch „Vorkasse“. [...]

Dieses Interesse rechtfertigt jedoch nur, eine Vorauszahlung zu verlangen. Der anzuerkennende Bedarf nach Absicherung gegen einen Zahlungsausfall kann aber nicht legitimieren, auch den Vertragsschluss hinauszuschieben.

Nachteile für den Verbraucher

Das Zusammenspiel der in den AGB der Beklagten enthaltenen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vorkasse führe dazu, dass der Verbraucher über einen gewissen Zeitraum das Insolvenzrisiko der Beklagten zu tragen habe, ohne dass hiergegen eine Absicherung zu seinen Gunsten erfolge. Der Kunde müsse die Liquidität entbehren, ohne sicher sein zu können, dass es zu einem Vertragsschluss komme. Zwar habe der Kunde grundsätzlich noch andere Möglichkeiten, die Zahlung zu bewirken (andere Zahlungsmethoden) und müsse, sofern er diese nicht nutzen könne, gewisse Konsequenzen tragen, allerdings bewirke die Verbindung von Vorkasse-Abrede und spätem Vertragsschluss, dass der Kunde an die Beklagte die Zahlung zu leisten habe, ohne dass bereits ein Vertrag bestehe und er einen Anspruch auf Gegenleistung habe.

Umgekehrt führt das Zusammenspiel der beiden AGB-Regelungen dazu, dass der Verbraucher über einen gewissen Zeitraum das Insolvenzrisiko der beklagten Verwendern zu tragen hat, ohne dass hiergegen eine Absicherung zu seinen Gunsten erfolgt, und dass der Kunde die Liquidität entbehren muss, ohne sicher sein zu können, dass es zu einem Vertragsschluss kommt und er ggf. Ansprüche auf das positive Interesse besitzt.

Den Nachteil, der sich daraus ergibt, dass der Kunde das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Beklagten trägt, wird man dabei zwar grundsätzlich noch als notwendige Kehrseite der Vorauszahlungsabrede begreifen und rechtfertigen können […], zumal der Kunde auch grundsätzlich andere Möglichkeiten hat, die Zahlung zu bewirken, und gewisse Konsequenzen tragen muss, wenn er hierzu nicht in der Lage ist.

Jedoch bewirkt die Verbindung von Vorkasse-Abrede und spätem Vertragsschluss, dass der Kunde an die Beklagte den Kaufpreis leisten muss, ohne dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist und er seinerseits einen Anspruch auf die Gegenleistung besitzt.

Reservierung und Lieferfristen nicht gleichwertig mit Kaufvertrag

Die Zusage der Beklagten, sie reserviere den Gegenstand für den Kunden und die Benennung gewisser Lieferfristen biete nicht denselben Schutz wie ein Kaufvertrag. Auch stelle die Zusage einer Reservierung keine einem Vorvertrag gleichbedeutende Verpflichtung dar, aus der im Fall einer Verletzung Ersatz des positiven Interesses beansprucht werden könne.

Auch wenn die Beklagte eine Reservierung des Gegenstands verspricht und gewisse Lieferfristen benennt, bietet dies nicht denselben Schutz wie ein vollwirksamer Kaufvertrag. […] Insbesondere stellt auch die Zusage, die Ware über einen gewissen Zeitraum für den Kunden zu reservieren, keine einem Vorvertrag gleichbedeutende Verpflichtung dar, aus der im Fall einer Verletzung Ersatz des positiven Interesses beansprucht werden könnte; jedenfalls käme eine solche unbedingte Bindung nicht mit der nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu fordernden Deutlichkeit zum Ausdruck. Zudem würde diese Reservierung nicht gegen das Risiko eines Verlustes etc. in der Phase des Transports schützen.

Keine Erfüllungsansprüche

Das Gericht führt aus, dass vorvertragliche Schuldverhältnisse nach § 311 Abs. 2 BGB nur Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, jedoch keine Erfüllungsansprüche begründen. Der Kunde könne daher weder Lieferung der Ware noch Schadensersatz statt der Leistung i.S.v. § 280 Abs. 3 BGB verlangen. Nach Auffassung des Gerichtes erscheine es nicht hinnehmbar, dass der Kunde die volle Leistung erbringen müsse, aber keine adäquaten Mittel im Fall einer Pflichtverletzung des Verkäufers besitze, weil dieser aufgrund der von der Beklagten gewählten Gestaltung noch keine Verpflichtungen eingegangen sei.

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis, wie es nach einer der Varianten des § 311 Abs. 2 BGB zustande kommt, wenn ein Kunde zwecks Lieferung und Vertragsschluss eine Bestellung aufgibt, begründet grundsätzlich nur Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB, aber keine Erfüllungsansprüche. Der Kunde könnte daher, wenn die Beklagte – sei es aus willkürlichen Erwägungen, sei es, weil sie versehentlich keine Reservierung der Ware vorgenommen hat oder weil die Lieferung wegen Fehlern beim Transport nicht ankommt – die Zustellung der Ware nicht bewirkt und so einen Kaufvertrag nicht zustande kommen lässt, weder Lieferung in natura noch Schadensersatz statt der Leistung i.S.v. § 280 Abs. 3 BGB verlangen. Aufgrund der vorgenannten Aspekte, die eine Symmetrie der Rechten und Pflichten der Vertragspartner bedingen, erscheint es nicht hinnehmbar, dass der Kunde die volle Leistung erbringen muss, aber keine adäquaten Mittel im Fall einer Pflichtverletzung des Verkäufers besitzt, weil dieser aufgrund der gewählten Gestaltung Verpflichtungen noch nicht eingegangen ist.

Alternativer Lösungsansatz

Das OLG weist als mögliche Vorgehensalternative auf die vom Gesetz für derartige Fälle zugelassene und vorgesehene Lösung hin, den Vertrag zu schließen und sich lediglich auszubedingen, die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung, vorliegend Eingang der Zahlung, zurückbehalten zu dürfen und sich bei Ausbleiben der Zahlung vom Vertrag lösen zu können. Dies trage dem Interesse der Beklagten hinreichend Rechnung.

Die vom Gesetz für derartige Fälle zugelassene und vorgesehene Lösung, den Vertrag sogleich zu schließen und sich lediglich (abweichend von § 320 BGB) auszubedingen, die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung (hier: Zahlungseingang) zurückbehalten zu dürfen, und sich bei Ausbleiben der Zahlung vom Vertrag lösen zu können (§ 323 Abs. 1 BGB) trägt dem beschriebenen Interesse der Beklagten in jeder Hinsicht Rechnung.

Fazit

Grundsätzlich ist es den Vertragsparteien selbst überlassen, wie sie den Vertragsschluss ausgestalten. Hierfür bestehen mehrere Möglichkeiten. Wenn Sie das Warenangebot unverbindlich ausgestalten und der Kunde mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot abgibt, ist es nach dem Urteil des OLG Nürnberg nicht mehr möglich, den Zugang der Ware als Annahme zu definieren, da eine solchen Vereinbarung den Verbraucher unangemessen benachteilige. Online-Händler sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre AGB-Klauseln zu überprüfen und dabei besonderen Fokus auf den Zusammenhang zwischen Zahlungsart und Vertragsschluss legen.

Unser Tipp: Nutzen Sie unseren Rechtstexter, um unzulässige Klauseln in Ihren AGB zu vermeiden!

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25.06.24