LG Hamburg: Kündigungsbutton muss unmittelbar zur Bestätigungsseite führen

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das LG Hamburg (Urt. v. 25.4.2024 – 312 O 148/23) entschied nun, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse. Die Weiterleitung zu einem allgemeinen Kontaktformular, bei dem der Verbraucher zwischen mehreren Anfragethemen die Auswahl „Kündigung“ treffen müsse, genüge nicht.

Die Beklagte, bietet Verbrauchern die Möglichkeit zum Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs an. Der Kläger, die Verbraucherzentrale Bayern e.V., beanstandet, dass die Beklagte am 11.8.2022 keine elektronische Kündigungsmöglichkeit gemäß § 312 k Abs. 2 BGB vorgehalten habe, sondern lediglich ein gewöhnliches Kontaktformular auf der Webseite um eine Kündigungsoption erweitert hatte und zusätzlich erforderliche Zwischenschritte verlangte. Auf der Website fand sich zwar eine Verlinkung mit der Beschriftung „Vertragskündigung“, allerdings wurde der Verbraucher bei Betätigung dieser Verlinkung nicht zur Bestätigungsseite, also dem Kündigungsformular, weitergeleitet, sondern zu einem allgemeinen Kontaktformular und musste dort aus einer Vielzahl von Optionen eine weitere Auswahl „Kündigung“ treffen. Danach musste zwischen zwei weiteren Links gewählt werden, um schließlich auf die Bestätigungsseite zu gelangen. Dort fand sich die Beschriftung „Senden“. Die Verbraucherzentrale Bayern hatte Klage erhoben, da nach erfolgter Abmahnung zwar die Gestaltung des Kündigungsbuttons angepasst, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Das LG Hamburg entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe keine Kündigungsschaltfläche vorgehalten, die unmittelbar zu einer Bestätigungsseite i.S.d. § 312k Abs. 2 S. 3 BGB führte und damit gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstoßen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.

Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.

Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

„Vertragskündigung“ als Beschriftung des Buttons ausreichend

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Bezeichnung „Vertragskündigung“ der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung genüge. Auch sei es möglich, einen Link vorzuhalten. Der Begriff „Schaltfläche“ im Sinne des Gesetzes erfasse sowohl virtuelle Bedienknöpfe, graphische Bedienelemente oder Hyperlinks.

Zwar genügt nach Auffassung der Kammer die sich aus dem Ausdruck Anlage K2.1 ergebende Möglichkeit, unter der Überschrift „....de“ das Wort „Vertragskündigung“ anzuklicken, für die Anforderung einer Kündigungsschaltfläche, die gut lesbar und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Denn eine Schaltfläche im Sinne des Gesetzes ist sowohl ein virtueller Bedienknopf, als auch andere graphische Bedienelemente wie ein Hyperlink oder eine Checkbox. Die Schaltfläche muss gut lesbar sein, insbesondere eine ausreichende Schriftgröße und einen ausreichenden Farbkontrast aufweisen. Sie darf keine Zusätze haben, etwaige graphische Elemente dürfen nicht vom Text ablenken (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, § 312 k Rz. 8). All diese Voraussetzungen sind erfüllt, unstreitig war das Wort als Link anklickbar und führte auf eine weitere Seite.

Kündigungsbutton führte nicht unmittelbar zur Bestätigungsseite

Die weitere Ausgestaltung genüge allerdings nicht den gesetzlichen Anforderungen. Danach müsse die Schaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die im Gesetz genannten Angaben zu machen. Vorliegend werde der Verbraucher jedoch zu einem allgemeinen Kontaktformular geführt, bei dem der Verbraucher unter 16 Anfragethemen die Auswahl „Kündigung“ treffen musste. Dies seien zwei Schritte zu viel. Darauf, dass die dort enthaltene Schaltfläche mit dem Wort „Senden“ und nicht mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung bestand, komme es nicht mehr an.

Diese genügte allerdings den Anforderungen des § 312 k II Satz 3 Ziffer 1 BGB nicht. Danach muss die Schaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312 k II Satz 3 Ziffer 1 Buchstaben a bis e BGB genannten Angaben zu machen.

Bei der Beklagten wurde der Verbraucher allerdings gemäß Anlage K3 auf eine Seite geführt, in der unter der Überschrift „Kundenservice & Hilfe“ und darunter „Online-Kontakt“ die Auswahl unter 16 Anfragethemen, darunter „Kündigung“, ermöglicht wurde. Die Auswahl öffnete dann eine Seite, die wiederum einen Login und eine Schaltfläche „Weiter ohne Login“ anbot (Anlage K4). Erst dann gelangte der Verbraucher auf eine Seite, auf der es ihm ermöglicht wurde, die Angaben gemäß § 312 k II Satz 3 Nr. 1 BGB zu machen (Anlage K5.1). Dies sind gegenüber den gesetzlichen Vorgaben zwei Schritte zu viel, sodass das Angebot der Kündigungsmöglichkeit der Beklagten nicht § 312 k II BGB entsprach. Darauf, dass die auf der Seite gemäß Anlage K5.1 enthaltene Schaltfläche mit dem Wort „Senden“ keine Beschriftung gemäß § 312 k II Satz 3 Nr. 2 BGB enthielt, die aus den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen muss, kommt es nicht mehr an.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist rechtskräftig.

Fazit

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das LG Hamburg hat nun klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse. Die Weiterleitung zu einem allgemeinen Kontaktformular, bei dem der Verbraucher zwischen mehreren Anfragethemen die Auswahl „Kündigung“ treffen müsse, genüge nicht.

Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Sowohl das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse.

In einem anderen Verfahren entschied das LG München I, dass es nicht genüge, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird. Zudem reiche es nicht aus, wenn er in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten nicht farblich hinterlegt sei.

Zuletzt entschieden das LG Koblenz und das LG Frankfurt, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe, und das LG Köln, dass die verpflichtende Abfrage des Kennwortes beim Kündigungsbutton unzulässig sei.

08.07.24