In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Die EmpCo-RL gilt ab dem 27.9.2026, und zwar auch für Bestandsware. Eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist enthält sie nicht. Nur wenige Tage vor Beginn der Anwendbarkeit reagiert der deutsche Gesetzgeber nun jedoch auf die massive Kritik aus der Praxis. Der Rechtsausschuss empfiehlt die Einfügung eines neuen § 15b UWG, der eine befristete Sonderregelung für Bestandsprodukte vorsieht.
Die EmpCo-RL sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die neuen Regelungen bis zum 27.3.2026 erlassen und ab dem 27.9.2026 anwenden. Ob ein Produkt bereits im Verkehr ist, macht dabei keinen Unterschied. Die neuen Anforderungen sind daher grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn sich die Ware seit Monaten oder Jahren im Handel befindet. Gesonderte Vorschriften zum Abverkauf von Bestandsprodukten enthält die Richtlinie nicht.
Die Praxis hatte bereits früh darauf hingewiesen, dass zahlreiche Produkte zum Stichtag noch auf dem Markt sein werden. Dies betrifft insbesondere Bücher, Konserven, langlebige Verpackungen, Baumarkt- und DIY-Produkte, Slow-Mover im stationären Handel, bereits produzierte Markenverpackungen und importierte Ware, die sich bereits in Lieferketten befindet.
Bei vielen dieser Produkte wären aufwendige Umetikettierungen, Zusatzhinweise oder sogar Vernichtungen erforderlich, obwohl die Verpackungen zum Zeitpunkt ihrer Herstellung vollkommen rechtmäßig waren.
Die Kommission bestätigt das in ihrem aktuellen Q&A-Dokument (September 2026). Danach müssen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel ab dem Anwendungstag auch bei bereits hergestellten, bestellten oder ausgelieferten Produkten („old stock“) konform sein (Europäische Kommission, Q&A, Frage 18). Bei der Durchsetzung können nationale Behörden und Gerichte aber insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:
Die Kommission nennt zudem konkrete Möglichkeiten für den Weiterverkauf, etwa Überkleber, Korrekturhinweise oder ergänzende Informationen am Point of Sale in der Nähe der betroffenen Ware. Ergänzend verweist sie auf ein „Common Understanding“ der für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden (Consumer Protection Cooperation Network) zu Altbeständen.
Für Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen gilt dieses Verständnis jedoch nicht.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/6215) empfahl der Rechtsausschuss gestern, am 23.9.2026, die Einfügung eines neuen § 15b UWG. Die Vorschrift beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Der Ausschuss hat ihn am 23.9.2026 gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bei Enthaltung der AfD angenommen (BT-Drs. 21/8158, S. 42).
Die Abstimmung im Bundestag steht heute an, Bundesrat und Verkündung folgen.
Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass mit § 15b UWG die Klarstellung der Europäischen Kommission aus ihrem Q&A-Papier in nationales Recht übernommen werden soll. Sie erinnert außerdem daran, dass nach der Kommission der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von allen an der Durchsetzung Beteiligten zu beachten ist, in Deutschland insbesondere von den nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigten sowie von Behörden und Gerichten. Damit soll die Vorschrift genau die Lücke schließen, die das Q&A für das deutsche System der privaten Rechtsdurchsetzung ließ.
Die Vorschrift betrifft ausdrücklich Waren, die vor dem 27.9.2026 in Verkehr gebracht wurden. Für solche Produkte sollen Ansprüche wegen verschiedener EmpCo-Verstöße nur unter besonderer Berücksichtigung von Treu und Glauben, Verhältnismäßigkeit, einer umfassenden Interessenabwägung geltend gemacht werden können.
Erfasst ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG, also von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung, die damit verbundenen Kosten und die damit verbundenen Umweltbelastungen.
Erfasst werden Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, ferner § 5 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 und § 5b Abs. 3a UWG sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs. Praktisch betrifft das insbesondere Nachhaltigkeitssiegel, generische Umweltaussagen, Klimaneutralitätsclaims und vergleichbare Aussagen.
Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:
die Schwere des Rechtsverstoßes,
die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.
Nach der Gesetzesbegründung kann die Abwägung im Einzelfall zusätzliche Informationspflichten, eine konkrete Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder, wenn die Auswirkungen unverhältnismäßig wären, den gänzlichen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs zur Folge haben.
§ 15b UWG soll mit Wirkung vom 27.9.2026 in Kraft treten und zum 27.9.2028 wieder aufgehoben werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich mit Ablauf von zwei Jahren die Abverkaufsproblematik erledigt haben wird. Die Rechtsprechung könne aber in besonderen Härtefällen auch danach individuelle Abverkaufsfristen nach allgemeinen Grundsätzen gewähren.
Der neue § 15b UWG schafft keine generelle Abverkaufserlaubnis und keine vollwertige Übergangsfrist. Die EmpCo-Regeln gelten weiterhin ab dem 27.9.2026. Die materiellen Tatbestände werden nicht verändert. Eine unzulässige Umweltaussage bleibt unzulässig. Verändert wird die Schwelle für die Durchsetzung. Deshalb ist § 15b UWG eher eine Verhältnismäßigkeitsklausel als eine Abverkaufsfrist.
Unklar ist, ob die Regelung auch für den Onlinehandel gilt. Die Begründung spricht von Verpackungen und Produkten. Der Wortlaut knüpft an Ansprüche „im Hinblick auf […] Waren“ an. Ob auch produktbezogene Onlinewerbung für Altware erfasst ist, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Nach dem Sinn und Zweck spricht viel für eine Beschränkung auf Angaben auf dem Produkt und seiner Verpackung, denn Onlineangaben lassen sich ohne Vernichtungsaufwand und Umweltbelastung ändern.
Nach dem Wortlaut betrifft § 15b UWG-E nur Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG. Schadensersatz, Gewinnabschöpfung und Abmahnkosten sind nicht ausdrücklich genannt. Offen ist ebenfalls, ob sie Ansprüche qualifizierter Verbände nach dem UKlaG erfasst.
Der Bundestag stimmt heute, am 24.9.2026 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Designrechts“ ab. Bundesrat und Verkündung folgen.
Der deutsche Gesetzgeber plant in letzter Minute eine Entschärfung der EmpCo-Problematik für Altbestände. Mit dem neuen § 15b UWG sollen die Aussagen der EU-Kommission aus den FAQ erstmals in verbindliches nationales Recht überführt werden. Für Unternehmen bedeutet das allerdings keine echte Übergangsfrist, wohl aber müssen Gerichte, Behörden und Anspruchsberechtigte bei Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, künftig ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Für viele Unternehmen kann das die entscheidende „Last-Minute-Rettung“ vor kostspieligen Vernichtungen von Altbeständen und Abmahnungen sein.
Die Kehrseite darf allerdings nicht übersehen werden: Wer seine Verpackungen, Siegel und Claims rechtzeitig umgestellt hat, trägt die Kosten der Konformität, während Wettbewerber mit nicht angepasster Altware sich künftig auf eine Verhältnismäßigkeitsabwägung berufen können. Eine Regelung, die erst wenige Tage vor dem Anwendungsstichtag beschlossen wird, obwohl die Richtlinie seit März 2024 in Kraft ist und die Umsetzungsfrist im März 2026 ablief, belohnt im Zweifel das Abwarten.
Wie Gerichte die Vorschrift anwenden und welche Anforderungen sie an die nachweisbaren Compliance-Bemühungen stellen, bleibt abzuwarten. Dass gerade diese Bemühungen nach dem Gesetzeswortlaut in die Abwägung einfließen, ist ein schwacher Trost für diejenigen, die sie bereits vor dem Stichtag erbracht haben.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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