Abmahnradar Oktober 2022

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Auch im Oktober war Google Fonts wieder das dominierende Thema. Bei der Vielzahl der von zwei Kanzleien verschickten Schreiben im Auftrag ihrer angeblich betroffenen Mandanten fielen Abmahnungen des VsW (2 %), des VgU und des Deutschen Konsumentenbunds (jeweils 1 %) nicht wirklich ins Gewicht.

Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.

Seit Dezember hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrfach aktualisiert und erweitert.

Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.

Nachdem uns im September keine Abmahnung durch die Kanzlei Sandhage erreicht hatte, gingen im Oktober wieder einige ein. Seit dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz  hatte die Kanzlei ihre Strategie geändert. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt, insbesondere die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz, falsche Materialkennzeichnungen oder eine falsche Einstufung als privater Verkauf. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen.

Google Fonts

Auf Platz eins lagen im Oktober mit großem Abstand erneut Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Wir haben bereits darüber berichtet, dass uns viele Schreiben hierzu erreicht haben – mittlerweile nicht mehr nur von angeblichen Privatpersonen und einem österreichischen Anwalt, sondern von zwei deutschen Kanzleien, die in großem Umfang Schreiben im Auftrag ihrer angeblich betroffenen Mandantin verschicken. In vielen Fällen lauten sie exakt gleich: Es wird die dynamische Einbindung von Google Fonts beanstandet und neben Unterlassung und Auskunft Schadensersatz i.H.v. 100 € verlangt. Das LG München (Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) hatte entschieden, dass die dynamische Einbindung ohne Einwilligung des Nutzers gegen die DSGVO verstoße. Die Verarbeitung könne auch nicht auf ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden. Zudem sprach das Gericht dem Kläger im entschiedenen Fall Schadensersatz i.H.v. 100 € zu. Mittlerweile werden in den uns vorliegenden Schreiben zwischen 140 € und 170 € Schadensersatz gefordert.

Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Produktkennzeichnung

Auf Platz zwei lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Auch Verstöße bei der Kennzeichnung von Futtermitteln waren diesen Monat ein Thema. Hier gelten nach der europäischen Futtermittel-VO 767/2009 besondere Vorgaben, die sich je nach Art des Futtermittels unterscheiden. Auch in diesem Bereich gilt u.a., dass für ein Futtermittel grundsätzlich nicht behauptet werden darf, dass es eine Krankheit heilen, verhindern oder behandeln könne. Wenn die Kennzeichnung des Futtermittels die Aufmerksamkeit des Verwenders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifisch damit verbundene Funktion lenkt, muss diese Angabe objektiv wahr, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein und der Verantwortliche muss auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vorlegen können, Art. 13 Abs. 1 VO 767/2009.

Abgemahnt wurden u.a. zudem Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz oder das Arzneimittelgesetz.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz drei lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Fehlerhafte Preisangaben

Zudem wurden fehlerhafte Preisangaben beanstandet. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.

Newsletterversand

Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich.

Sonstige Verstöße

Auch Urheberrechtsverstöße wurden abgemahnt. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.

Ebenfalls abgemahnt wurden widersprüchliche Angeben in der Widerrufsbelehrung.

Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihre Widerrufsbelehrung, Ihr Impressum, Ihre Datenschutzerklärung und Ihre AGB unseren kostenlosen Rechtstexter.

Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Produkte sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Vertrieb von Lebensmitteln und Futtermitteln und Musterantworten zu Datenauskunft und -löschung.

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17.11.22