Elektrogeräte dürfen in Deutschland nur vertrieben werden, wenn der Hersteller oder wenn dieser seinen Sitz nicht in Deutschland hat der Bevollmächtigte bei der Stiftung EAR mit Geräteart und Marke registriert wurde. Der Hersteller erhält dann eine WEEE-Registrierungsnummer, die er auch in seinem Impressum im Internet angeben muss, sowie auf seinen Geschäftspapieren. Der Vertrieb von nicht registrierten Elektrogeräten (gleiches gilt auch für Akkus und Batterien nach dem Batteriegesetz) ohne eine Registrierung bei der Stiftung EAR ist verboten. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,00.
Der Herstellerbegriff des Elektrogesetzes hat wenig damit zu tun, wer das Elektrogerät tatsächlich produziert. Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes ist derjenige, der Elektrogeräte erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt. Quasi jeder, der Elektrogeräte selber importiert, ist damit Hersteller. Dies gilt nicht nur bei einem Import aus China, sondern auch bei einem Import von Elektrogeräten aus der Europäischen Union.
Hersteller im Rechtssinne ist auch ein Verkäufer, der Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet.
Ob eine ordnungsgemäße Herstellerregistrierung eines Elektrogerätes vorliegt, kann im „Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG online einfach abgefragt werden. Sollte ein Verkäufer eines Elektrogerätes dort eine Registrierung feststellen können, hat dies noch nicht zwangsläufig zur Folge, dass es auch eine zutreffende und rechtskonforme Registrierung ist:
Das Elektrogerät muss richtig registriert sein, d. h. mit der Marke, unter der es vertrieben wird und mit der zutreffenden Gerätekategorie. Zum Teil gibt es eine Herstellerregistrierung, die jedoch aufgrund einer falschen Kategorie nicht zum vertriebenen Gerät passt. Zum Teil gibt es zudem eine Registrierung für das Gerät und die Marke, die sich jedoch nicht der Vertriebskette zuordnen lässt: Im Rahmen der Vertriebskette (Importeur, Großhändler, etc.) muss die Registrierung vorliegen, wenn das Gerät von einem anderen Großhändler z. B. bezogen wurde, der selbst importiert, jedoch nicht ordnungsgemäß registriert ist, darf auch dieses Gerät aufgrund einer fehlenden Registrierung in Deutschland nicht verkauft werden. Shopbetreibern ist daher zu empfehlen, mit dem Lieferanten sorgfältig zu klären, ob eine ordnungsgemäße Registrierung nach Elektrogesetz vorliegt.
Zuständig für Verstöße nach dem Elektrogesetz ist das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau. Häufig aufgrund einer anonymen Anzeige von Mitbewerbern wird gegen den betroffenen Internethändler ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der betroffene Verkäufer, eine juristische Person als sogenannte Nebenbeteiligte, erhält eine „Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWiG, § 163 a StPO)“.
In der Anhörung wird über Tatort, Tatzeit und Tat informiert, nämlich in der Regel konkrete Links auf Internetangebote mit dem Angebot nicht registrierter Elektrogeräte oder Geräte, bei denen eine Registrierung nach Batteriegesetz nicht feststellbar war. Der Betroffene erhält dann die Gelegenheit, den Anhörungsbogen innerhalb einer Frist an das Umweltbundesamt zurückzusenden. Grundsätzlich besteht das Recht, sich zur Beschuldigung nicht zu äußern.
Das Umweltbundesamt fragt – freiwillige Angaben – zur Sache ab. Für das Umweltbundesamt ist insbesondere von Interesse, wie viele Elektrogeräte verkauft wurden, woher diese stammen und welcher Gewinn mit dem Verkauf der Elektrogeräte erwirtschaftet wurden. Auch wirtschaftliche Verhältnisse werden abgefragt.
Bei dem Vertrieb von Elektrogeräten ohne Herstellerregistrierung droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro. Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Elektrogesetz vorliegt. Ein wesentlicher Faktor für die Höhe des Bußgeldes ist in der Praxis der Gewinn, der durch die nicht registrierten Elektrogeräte erzielt wurde.
Als Betroffener oder Nebenbeteiligter in einem Bußgeldverfahren sollte aufgrund der drohenden Höhe des Bußgeldes nicht selbst eine Stellungnahme abgegeben werden. Ein Rechtsanwalt als Verteidiger hat das Recht, beim Umweltbundesamt die Ermittlungsakte anzufordern. Eine betroffene Person oder ein Unternehmen, das in diesen Fällen einen Rechtsanwalt beauftragt, nimmt damit ein selbstverständliches Recht wahr; die Beauftragung eines Anwaltes hat nichts mit einem Schuldeingeständnis zu tun und wird durch das Umweltbundesamt auch nicht negativ bewertet.
Nach einer Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt kann der Sachverhalt dann genau beurteilt werden. Eine darauf abgestimmte Stellungnahme sollte insbesondere den Aspekt berücksichtigen, ob und in welcher Form zu erzielten Gewinnen mit den nicht registrierten Elektrogeräten vorgetragen wird, da dies ein entscheidender Faktor für die Höhe eines möglichen Bußgeldes ist. Insbesondere besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Stellungnahme gegenüber dem Umweltbundesamt Argumente vorzutragen, die Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes haben können. Hierzu gehören u.a. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Wichtig ist auch eine Klärung, die gewährleistet, dass zukünftig weitere Verstöße gegen das Elektrogesetz oder das Batteriegesetz nicht mehr vorkommen.
Es empfiehlt sich jedenfalls nicht, den Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes zu ignorieren oder ohne anwaltliche Beratung dort die entsprechenden abgeforderten Informationen einzutragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Bußgeld nach Elektrogesetz bis zu 100.000,00 Euro betragen kann.
Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Richard & Kempcke. Er betreibt die Internetseite internetrecht-rostock.de und berät seit vielen Jahren Shopbetreiber und Gewerbetreibende, u. a. auch bei Bußgeldverfahren gegenüber dem Umweltbundesamt.
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