Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Dezember mahnte die Kanzlei Sandhage (30 %) wieder am häufigsten ab. Ganze 70% der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler, 9 % auf Amazon-Händler und 4 % auf Kaufland.de-Händler. Im letzten Monat erreichte uns keine Abmahnung des IDO.
Auch im letzten Monat hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrmals aktualisiert und erweitert.
Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden.
Auch im letzten Monat setzte sich die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt. Im Dezember hat er sich insbesondere auf die fehlende fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Eine solche Verschiebung der Abmahngründe insgesamt hat auch unsere Abmahnumfrage gezeigt.
Der häufigste Abmahngrund im Dezember waren Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Auf Platz zwei lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
An dritter Stelle standen im Dezember Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Auf Platz vier lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.
An fünfter Stelle standen fehlerhafte Preisangaben. Insbesondere wurden fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.
Am 28.5.2022 tritt zudem die neue Preisangabenverordnung in Kraft.
Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. U.a. wurde umweltbezogene Werbung bemängelt. Was Sie in diesem Bereich beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Die Frage, ob auch über eine Herstellergarantie zu informieren ist, wenn diese gar nicht im Angebot des Unternehmers erwähnt wird, ist noch nicht abschließend geklärt und wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat diese Frage mittlerweile dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihr Impressum, Ihre Widerrufs- und Datenschutzerklärung und Ihre AGB unseren kostenlosen Rechtstexter.
Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.
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