Am 28.5.2022 wird die neue Preisangabenverordnung in Kraft treten, sie wurde diese Woche im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sieht zahlreiche Neuregelungen vor, die auch Auswirkungen auf den Online-Handel haben werden. Zeitgleich wird die derzeit geltende PAngV außer Kraft treten. In diesem Beitrag haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Hintergrund

Bereits im April 2018 hatte die Europäische Kommission eine erste Version ihres „New Deal for Consumers“ vorgestellt, der dann mit der RL (EU) 2019/2161 umgesetzt wurde. Die sogenannte „Omnibusrichtlinie“ sieht die Änderung von vier bestehenden Richtlinien vor. Betroffen sind die sog. Klauselrichtlinie 93/13/EWG, die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG und auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL). Die Mitgliedstaaten haben bis zum 28.11.2021 Zeit, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen. Sie müssen ab dem 28.5.2022 angewendet werden. Die Umsetzungsgesetze zur Änderung des BGB und EGBGB und UWG wurden bereits verabschiedet. Am 3.11.2021 wurde auch die Neufassung der PAngV durch das Bundeskabinett beschlossen. Hierüber und über den Referentenentwurf hatten wir bereits berichtet. Jetzt wurde die neue PAngV im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Neue Vorgaben für Preisermäßigungen

Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 wird die PreisangabenRL um einen neuen Art. 6a ergänzt, der Vorgaben zur Darstellung einer Preisermäßigung vorsieht.

Artikel 6a

(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.

(2) Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten können für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.

(4) Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.

(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.

Umsetzung in der PAngV

Die entsprechende Umsetzung sieht § 11 PAngV nF vor. Abs. 1 regelt, dass ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis bei Preisermäßigungen anzugeben ist und wie er zu ermitteln ist. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat. Abs. 2 macht von der in der RL 2019/2161 vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch und regelt die Angabe des vorherigen Gesamtpreises bei schrittweise ansteigenden Preisermäßigungen. Nach Abs. 3 gelten die Vorgaben entsprechend auch für Unternehmer, die nur zur Grundpreisangabe verpflichtet sind. In Abs. 4 werden Ausnahmen benannt, nach denen die zusätzlichen Vorgaben bei Preisermäßigungen für Waren nicht gelten.

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
1. individuellen Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit,
wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines
drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Nach der Entwurfsbegründung sollen diese Vorgaben für folgende Konstellationen nicht gelten:

  • die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises gelten wie die Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“,
  • die Werbung für ein neu ins Sortiment aufgenommenes Produkt, da in diesem Fall noch kein vorheriger Gesamtpreis besteht. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen.
  • Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc.

Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises wird künftig in § 4 PAngV nF geregelt. Bisher verlangt die PAngV nach § 2 Abs. 1, dass die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sind. Mit diesen Anforderungen geht sie jedoch über die europäischen Vorgaben hinaus. Art. 4 Abs. 1 1 PreisangabenRL fordert hingegen nur eine Angabe des Grundpreises „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Die Vorgabe einer Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises ist dort nicht enthalten. Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die deutsche Umsetzung europarechtskonform ausgelegt werden müsse. Nun soll die Regelung an den europäischen Wortlaut angepasst werden.

§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

In der Entwurfsbegründung wurde jedoch klargestellt, dass die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ so auszulegen sei, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einem Blick wahrnehmbar sein müssen. Unzulässig ist es daher, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreise an einem anderen Ort ausgehängt ist.

Abs. 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 2 Absatz 2 PAngV und in Abs. 3 werden die bisher in § 9 Abs. 4, 5 PAngV vorgesehenen Ausnahmen zusammengeführt.

Zusätzlich wird in § 9 PAngV nF die bisherige Regelung des § 9 Abs. 6 PAngV übernommen und an die neuen Vorgaben zur Preisangabe bei Ermäßigungen angepasst.

§ 9 Preisermäßigungen

(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei
1. individuellen Preisermäßigungen;
2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen;
3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.

Mengeneinheiten für den Grundpreis

Die bisher in § 2 Abs. 2 und 3 PAngV vorgesehenen Vorgaben zu den Mengeneinheiten für den Grundpreis wurden für eine bessere Auffindbarkeit in § 5 PAngV nF geregelt und neu strukturiert. Um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten, müssen künftig nach § 5 Abs. 1 PAngV nF einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Weitere inhaltliche Änderungen sind mit § 5 PAngV nicht verbunden.

§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf
das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern
sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge an-
gegeben ist.

Angabe von Gesamtpreisen

Wie bisher müssen Gesamtpreise angegeben werden. Diese Pflicht wird in § 3 PAngV nF geregelt. Die Definition des Gesamtpreises findet sich in § 2 Nr. 3 PAngV nF, der bestimmte Begriffsbestimmungen enthält.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet […]

3.„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist; […]

Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.

Preise einschl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile

Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer nach § 6 Abs. 1 PangV nF angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Inhaltliche Änderungen zur jetzigen Rechtslage sind hiermit nicht verbunden.

§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich anzugeben,

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

Regelung zum Pfand

Momentan bestimmt § 1 Abs. 4 PAngV, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist. Die Vorschrift findet allerdings keine Grundlage im Unionsrecht und ist deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht mehr anwendbar. Der BGH (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20) hat kürzlich ein Verfahren zu dieser Problematik ausgesetzt und dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber hält jedoch an dieser Vorgabe fest. Nach Auffassung des BMWi bleibt es mangels europäischer Vorgaben dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und wie die Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit gegenüber dem Verbraucher kenntlich zu machen ist. Diese Vorgabe wird künftig separat in § 7 PAngV nF geregelt.

§7 Rückerstattbare Sicherheit

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

Fazit

Eine wirkliche Neuerung halten vor allem die neuen Vorgaben zu Preisermäßigungen sowie die Neuregelung zur Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises bereit. Warenangebote müssen ab 28.5.2022 entsprechend ausgestaltet werden. Die weiteren Änderungen, die den E-Commerce betreffen, dienen überwiegend der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit der PAngV insgesamt und der Klarstellung im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben.

Die Novelle der Preisangabenverordnung im Bundesgesetzblatt können Sie hier abrufen.

peterschreiber.media/Shutterstock.com

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