Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ hat sich das UWG zum 2.12.2020 erheblich geändert. Insbesondere gibt es nunmehr erhebliche formelle Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben werden, wie sich der Aufwendungsersatzanspruch (gemeint sind die Abmahnkosten) berechnet.
Mit dieser bisher ungeklärten Frage nach dem neuen UWG hat sich nunmehr das LG Osnabrück (Urteil vom 14.7.2021 – 18 O 176/21, n.rkr.) befasst. Den Beklagten und Abgemahnten in dem Verfahren hatte die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de vertreten.
Am 12.1.2021 wurde eine Abmahnung ausgesprochen. In dem Abmahnschreiben wurde lediglich darauf hingewiesen, dass bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro die Abmahnkosten 1.295,49 Euro betragen. Wie sich diese errechnen, wurde weder aus der Abmahnung noch aus der beigefügten Unterlassungserklärung klar. Eine Kostenrechnung lag nicht bei.
Nachdem der Abgemahnte die Kosten nicht beglichen hatte, wurden diese vor dem LG Osnabrück eingeklagt, das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen.
Nach Ansicht des LG Osnabrück reichte der Hinweis auf die geltend gemachten Kosten nicht aus:
Die Abmahnung datiert vom 12.01.2021. Zu diesem Zeitpunkt war § 12 UWG (a.F.) Nicht mehr in Kraft. Seit dem 02.12.2020 gilt nunmehr § 13 UWG (n. F.). Danach muss in der Abmahnung „klar und verständlich“ angegeben werden, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und „wie sich dieser berechnet“.
Das bedeutet in Fällen, in denen eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vorgenommen wird, dass eine etwaige Kostenforderung aufgeschlüsselt werden muss, indem z. B. eine Kostenberechnung beigefügt wird (vgl. Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13, Rn. 14a; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 11).
Die seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Zahlungsaufforderung ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. In dem anwaltlichen Anschreiben vom 12.01.2021 wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 € Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 € verlangt werden. Wie sich diese errechnen, wird weder in dem Schreiben, noch der Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung näher ausgeführt. Offenbar lag dem Schreiben auch keine Kostenrechnung bei.
Die Klägerin hatte noch damit argumentiert, dass eine genaue Aufschlüsselung nicht erforderlich sei, weil diese für einen Gewerbetreibenden nicht von Interesse sei. Hilfsweise wurde ferner argumentiert, alternativ müssten die Kosten auf Grundlage eines Aufwendungsersatzanspruches ersetzt werden. Beiden Argumenten erteilte das Landgericht eine Absage:
Soweit die Klägerin meint, eine genaue Aufschlüsselung sei nicht erforderlich, weil für einen Gewerbetreibenden nicht weiter von Interesse, steht dem der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.
Soweit sie weiter die Auffassung vertritt, ihr stünde die geltend gemachte Forderung auch unter dem Gesichtspunkt eines Aufwendungsersatzanspruches zu, kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Regelung im UWG hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen. Ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich.
Formfehler in einer Abmahnung können somit zur Folge haben, dass die Abmahnkosten nicht zu begleichen sind. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher immer fachkundig geprüft werden, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind.
Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Richard & Kempcke. Er betreibt die Seite http://www.internetrecht-rostock.de und berät seit vielen Jahren Shopbetreiber und Abgemahnte.
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