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LG Köln: „Weitere Nutzung der Website = Zustimmung zu Cookies“ ist unzulässig

Für das Setzen von Werbe- und Marketing-Cookies ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich. Das haben sowohl der EuGH als auch der BGH bereits entschieden. Das LG Köln (Beschl. v. 13.4.2021 – 31 O 36/21) entschied nun, dass es um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wenn ein Cookie-Banner verwendet wird, nach dem der Nutzer durch weitere Nutzung der Website dem Setzen von Cookies zustimmt.

Im vorliegenden Fall erwirkte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung. Das Gericht untersagte es der Antragsgegnerin, Cookies zu setzen, ohne die aktive Einwilligung der Nutzer einzuholen.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft jeweils bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet einen Datenschutzhinweis mit folgenden Informationen über Cookies zu veröffentlichen: „Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung“ […].

Verstoß gegen das TMG

Bei der Formulierung im Cookie-Banner handle es sich um eine unzulässige AGB, die gegen das TMG verstoße.

Die von ihm angegriffene Klausel ist mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vereinbar. Denn sie widerspricht dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG. Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht.

Einwilligung erforderlich

Der BGH hatte bereits entschieden, dass § 15 Abs. 3 TMG im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 e-Privacy-RL in der Fassung der RL 2009/58/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen sei, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Dem folgte das LG Köln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52). Dem folgend widerspricht eine, wie hier verwendete, Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite konkludent in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll (so auch Haberer, MMR 2020, 810 (813)).

Fazit

Das LG Köln setzt mit seinem Beschluss die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Einwilligung für Cookies um. Formulierungen, nach denen Betroffene durch die Nutzung der Webseite auch dem Setzen von Cookies zustimmen, stellen keine Einwilligung dar. Entsprechend entschied das LG Köln bereits in einem anderen Fall, dass es sich beim Setzen von Cookies ohne die erforderliche Einwilligung um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Auch einfache Cookie-Hinweise, die lediglich über das Setzen von Cookies informieren, ermöglichen keine wirksame Einwilligung. Consent-Management-Tools haben sich hier etabliert, um dem Einwilligungserfordernis für technisch nicht notwendige Cookies nachzukommen. Zu den Anforderungen an ein entsprechendes Cookie-Banner entschied zuletzt das LG Rostock. Gegen rechtswidrige Cookie-Banner geht momentan auch die europäische Datenschutzorganisation NOYB vor. Zudem hat der Bundestag am 20.5.2021 das neue TTDSG beschlossen, das u.a. den Einsatz von Cookies regelt.

Unser Tipp: Eine Lösung, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies wirksam einzuholen, bietet der Trusted Shops Consent-Manager.

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