Abmahnradar Mai 2020

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

 

 

Im Mai zählten wieder die Kanzlei Fareds (25 %), der IDO (25 %) und die Kanzlei Sandhage (19 %) zu den häufigsten Abmahnern. Zu einem möglichen Rechtsmissbrauch durch den IDO äußerte sich zuletzt das OLG Celle.

Ganze 65 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

Informationspflichten

Im Mai war die Verletzung von Informationspflichten der häufigste Abmahngrund. Die meisten Verstöße betrafen hier fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Seit vier Jahren gilt bereits die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung wurden oft bemängelt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen.

Widerrufsrecht

An zweiter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Wieder einmal wurden veraltete oder an verschiedenen Stellen sich widersprechende Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Problem scheinen hier insbesondere widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay zu sein. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. In einigen Fällen fehlte die Widerrufsbelehrung sogar komplett.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter. Hier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Preisangaben

Auf Platz drei standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Bemängelt wurden zudem fehlende Hinweise auf die enthaltene Mehrwertsteuer. Einen Beitrag zur Senkung der Mehrwertsteuer zum 1. Juli 2020 finden Sie hier.

Versand

Auf Platz vier ging es um fehlerhafte Versandangaben. Bemängelt wurden insbesondere irreführende Lieferzeitangaben und Versandkostenangaben. Auslandsversandkosten auf Anfrage spielten ebenfalls eine große Rolle.

Garantien

An fünfter Stelle lag im Mai fehlerhafte Garantiewerbung. Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen diesen Monat Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Eine Pflicht, über Herstellergarantien informieren zu müssen, auch wenn gar nicht mit ihnen geworben wird, haben das OLG Celle und das OLG Bamberg zuletzt verneint.

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz

Auf Platz sechs standen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Sonstige Verstöße

Sonstige Verstöße betrafen insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmitteln und gesundheitsbezogenen Angaben, falsche oder fehlende Textilkennzeichnungen, Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen und unwirksame AGB.

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SnvvSnvvSnvv/shutterstock.com

17.06.20