Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, einen Ersatzanspruch gegen den Verantwortlichen. Das AG Diez (Urt. v. 7.11.2018, 8 C 130/18) entschied, dass der reine Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO jedoch für einen Anspruch auf Schadensersatz nicht ausreicht.
Die Beklagte hatte am 25.5.2018, dem Tag des Inkrafttretens der DSGVO, eine E-Mail versendet, um eine Einwilligung für den Versand eines Newsletters einzuholen, allerdings nicht nur an Bestandskunden. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die DSGVO. Zunächst einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 50 Euro, dann verlangte der Kläger jedoch Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro.
Das Gericht lehnte diesen Anspruch allerdings ab und sah den zuvor bereits ausgeurteilten Betrag von 50 Euro als jedenfalls ausreichend an. Der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine, ohne dass eine Schadenfolge eintrete, führe nicht direkt zum Schadensersatz.
Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.
Vorliegend ging es jedoch um eine einzige E-Mail, in der es darum ging, in Achtung der DSGVO eine neue Einwilligung in den Erhalt weiterer E-Mails einzuholen. Daher sei ein weitergehendes Schmerzensgeld als der bereits gewährte Betrag von 50 Euro nicht mehr angemessen.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Frage der Angemessenheit des Schadensersatzes auch nicht dem EuGH vorzulegen. Schon der Anwendungsbereich des Art. 267 AEUV – die Entscheidung über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union – sei nicht eröffnet.
Welcher immaterielle Schadensersatz angemessen ist, sei eine Frage des Einzelfalls und einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich.
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