Wenn Händler gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 18.6.2018, 6 U 93/17) hat entschieden, dass eine fehlende Angabe in einem Angebot in der Regel einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 5a Abs. 2 UWG darstellt.
Im betreffenden Fall stritten sich zwei Verkäufer von Aluminiumfolie. Der Beklagte hatte es unterlassen, in seinen Angeboten bei eBay neben dem Gesamtpreis den Grundpreis anzugeben. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV.
Das OLG Frankfurt stimmte zunächst der Ansicht der Vorinstanz zu, dass zwischen den beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Während der Kläger nur kurzfristig Haushaltsaluminiumfolie anbot, vertrieb der Beklagte "dicke" Industriealuminiumfolie. Der Beklagte war deshalb der Meinung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und er rechtsmissbräuchlich versuche, Ansprüche geltend zu machen.
Dies konnte das OLG nicht überzeugen:
Insbesondere scheitert ein Wettbewerbsverhältnis nicht daran, dass der Kläger Haushaltsaluminiumfolie und der Beklagte 'dicke' Industriealuminiumfolie angeboten hat.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien auf der identischen Plattform ihre Waren angeboten haben, die sich an identische Endkunden richten bzw. für diese zugänglich sind. So wird eine Suchanfrage nach 'Aluminiumfolie' die Angebote sowohl des Klägers als auch des Beklagten als Ergebnis anzeigen, da das Wort in beiden Angeboten enthalten ist. [...]
Die Tatsache schließlich, dass der Kläger - nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten - nur kurzfristig Aluminiumfolie anbot, ändert hieran nichts. Der Kläger betreibt nach seinem Vortrag einen 'Warenpostenshop'. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass keine Festlegung oder Spezialisierung auf bestimmte Produktbereiche besteht, sondern vielmehr dasjenige angeboten wird, was irgendwie günstig erworben werden kann.
Die fehlende Angabe der Grundpreise im Angebot verstieß gegen §§ 5a Abs. 2, 4 UWG i.V.m. 2 Abs. 1 PAngV.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV beruht auf Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG vom 16.2.1998.
Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.
Die Information über den Grundpreis gilt daher gem. § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG.
Das Gericht ging zudem auf den Begriff des "Angebots" in §§ 1, 2 PAngV ein. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dieser Begriff richtlinienkonform im Sinne von Art. 7 Abs. 4, 2 lit. i) UGP-Richtlinie als "Aufforderung zum Kauf" auszulegen.
Diese liege nach Rechtsprechung des EuGH vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dabei müsse die kommerzielle Kommunikation nicht die tatsächliche Möglichkeit bieten, das Produkt zu kaufen oder mit einer solchen Möglichkeit in Zusammenhang stehen. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sei nicht erforderlich. Vielmehr reiche aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfahre, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.
Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei eBay enthält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher alle Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort kaufen, sodass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.
Fehlende Grundpreisangaben werden immer wieder abgemahnt. Die Pflicht zur Angabe gilt auch auf Verkaufsplattformen. Der Grundpreis ist überall dort anzugeben, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird. Dies betrifft bei eBay z.B. auch die Such- und Übersichtsseiten sowie den Hinweis auf andere Produkte auf einer Produktseite.
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