Nach wie vor ist umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können. Das LG Magdeburg (Urt. v. 18.1.2019 – 36 O 48/18) hat diese Frage nun verneint. Hintergrund ist die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln handelt und inwiefern die DSGVO die Durchsetzung dieser Rechte abschließend regelt. Im betreffenden Fall ging es um den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten eines Apothekers über Amazon.

Mitbewerber nicht klagebefugt

Das LG Magdeburg urteilte, die DSGVO sei hinsichtlich der Ansprüche im Falle eines Verstoßes abschließend und die Abmahnung eines Mitbewerbers damit unzulässig, das Wettbewerbsrecht finde keine Anwendung. Die DSGVO regle umfassend in den Art. 77 ff. die Durchsetzung der Datenschutzrechte.

Damit umschreibt der Verordnungsgeber sehr präzise, wer – im öffentlichen Interesse – als nicht unmittelbar Betroffener gegen die Verletzung der Daten vorgehen kann. Er legt fest, welchen Anforderungen derjenige genügen muss, der das Recht erhält, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Es entspräche daher nicht mehr dem Willen des Verordnungsgebers, wenn über das Wettbewerbsrecht nun noch weitere Dritte klageberechtigt wären.

Der Mitbewerber war damit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO nicht klagebefugt.

Abschließende Regelung in der DSGVO

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht daraus, dass in den Art. 77 – 79 DSGVO anderweitige nationale gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen seien. Gerade diese Öffnung für die betroffene Person spreche dafür, dass der Verordnungsgeber im Übrigen von einem abschließenden Regelungssystem ausgehe. Außerdem sehe Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht für jede Person Schadensersatzansprüche vor, sondern nur für die betroffene Person, wie aus dem Zusammenspiel mit Erwägungsgrund 146 hervorgehe. Damit stellte sich das Gericht ausdrücklich gegen die vom OLG Hamburg vertretene Auffassung.

Zudem würde durch die Möglichkeit der Abmahnung das Sanktionssystem der DSGVO umgangen.

Schließlich bietet Art. 58 DSGVO den Aufsichtsbehörden einen abgestuften Katalog verschiedener behördlicher Maßnahmen, die von einem bloßen Hinweis bis zu einer Geldbuße reichen. Es besteht die Gefahr, dass dieses am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte System unterlaufen wird, wenn daneben das Wettbewerbsrecht mit den erheblichen Streitwerten und Vertragsstrafen Anwendung fände.

Fazit

Nach wie vor ist nicht abschließend geklärt, ob DSGVO-Verstöße von Konkurrenten abgemahnt werden können, auch wenn das LG Magdeburg diese Frage verneint hat. Das LG Würzburg und das OLG Hamburg haben bereits anders entschieden. Wegen dieser Uneinigkeit verzögert sich aktuell auch der Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Grund hierfür sind ebenfalls Meinungsverschiedenheiten darüber, ob DSGVO-Verstöße ausdrücklich für nicht im Wege der Abmahnung verfolgbar erklärt werden sollen. Eine Entscheidung ist hier jedoch noch nicht gefallen. Auch das Land Bayern hat zwischenzeitlich einen eigenen Gesetzentwurf hierzu im Bundesrat eingebracht. Hierzu wurde bisher jedoch auch noch nicht entschieden.

MIND AND I/Shutterstock.com

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