OLG Celle: Angabe der Codenummer der Kontrollstelle bei Bio-Lebensmitteln

Anforderungen an die Kennzeichnung biologischer Produkte enthält die Verordnung (EU) Nr. 834/2007. Inwieweit diese Vorschriften auch im Online-Handel Anwendung finden, entschied nun das OLG Celle.

Angabe der Codenummer

Wenn ein Produkt im Hinblick auf seine biologische oder ökologische Produktion gekennzeichnet wird, ist es nach Art. 24 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 834/2007 erforderlich, dass die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angegeben wird, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Diese Pflicht ist nicht zu verwechseln mit der Zertifizierungspflicht für Online-Händler, die Bio-Lebensmittel verkaufen. Diese besteht zusätzlich.

Das OLG Celle (Urt. v. 11.9.2018 – 13 W 40/18) entschied, dass es nicht darauf ankomme, ob die Pflicht, diese Nummer anzugeben, bereits nach Art. 24 Abs. 1 a) Bio-VO selbst bestehe, denn seit Dezember 2014 gelte jedenfalls die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Selbst wenn die Codenummer nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 allein noch nicht in dem Internetangebot anzugeben sein sollte, muss diese nach Art. 14 Abs. 1 LMIV dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugänglich sein.

Art. 14 Abs. 1) LMIV bestimmt u.a. Folgendes:

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein […]

Bei der Angabe der Codenummer handle es sich ebenfalls um solch eine verpflichtende Information über Lebensmittel i.S.v. Art. 2 c) LMIV, sodass jedenfalls nach der LMIV die Pflicht zur Angabe besteht.

Verlinkung möglich

Es sei jedoch nicht wie von der Klägerin ursprünglich gefordert erforderlich, dass die Codenummer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Angebot angegeben werde. Art. 14 LMIV enthalte für den Fernabsatz speziellere Regeln, die die allgemeineren Regeln der BioVO ergänzten. Nach Art. 14 LMIV müssen die Informationen entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel dargestellt werden. Dass die Codenummer auf der Produktseite direkt dargestellt werde, sei daher nicht erforderlich. Es sei auch eine Verlinkung zu weiteren Produktinformationen denkbar.

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11.02.19