Abmahnradar Oktober 2018

Abmahnradar Oktober 2018

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Oktober zählten der IDO (27 %) und die Kanzlei Sandhage (23 %) und zu den häufigsten Abmahnern.

Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten. Besonders eBay-Händler (50 %) waren wieder betroffen.

Informationspflichten

Diesen Monat stand die Verletzung von Informationspflichten an erster Stelle. Am häufigsten wurden wieder fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Andere Verstöße betrafen erneut fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Widerrufsrecht

Auf Platz zwei standen diesen Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Seit Inkrafttreten des neuen Rechts sind fast vier Jahre vergangen und noch immer werden veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter. Hier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Garantien

Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Impressum

Diesen Monat wurden häufig mangelnde Angaben im Impressum abgemahnt. Nach § 5 TMG besteht für Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Als Diensteanbieter gilt auch ein Anbieter auf Verkaufsplattformen. Welche Informationen Ihr Impressum enthalten muss, erfahren Sie hier.

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Markenrechtsverstöße

An fünfter Stelle standen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in folgendem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Sonstige Verstöße

Abgemahnt wurden auch fehlende Angaben des Spektrums der Energieeffizienzklassen. Diese Angabe ist seit dem 1. August 2017 für Produkte erforderlich, für die eine Energiekennzeichnungspflicht gilt.

Andere Verstöße betrafen fehlerhafte Preisangaben, insbesondere Grundpreisangaben, Urheberrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung, irreführende Angaben zum versicherten Versand und fehlende Datenschutzerklärungen.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

31.10.18