Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 1.1.2019 in Kraft treten wird, sorgt schon jetzt für große Unsicherheit bei Unternehmern. Wir haben deshalb für Sie eine Liste der meistgestellten Fragen und Antworten erstellt.
Nach der OS-Plattform und der DSGVO kommen mit dem VerpackG weitere Vorschriften, die Händlern Unsicherheit und Sorgen bereiten. Nicht nur wird der Katalog von Pflichten für Online-Händler immer länger – die Erfüllung der Pflichten ist selbst bereits ein Hindernis. Denn vielerseits herrscht Unklarheit darüber, wie die Händler verfahren sollen, die die neuen Pflichten möglichst frühzeitig erfüllen wollen.
Dieser Beitrag soll Ihnen dabei helfen, das Gesetz besser zu verstehen und sich richtig auf das VerpackG vorzubereiten.
Muss ich mich registrieren?
Die größte Unsicherheit scheint bezüglich der Registrierungspflicht gem. § 9 VerpackG zu bestehen, insbesondere darüber, für wen die Pflicht überhaupt gilt.
“Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.”
Ich bin doch Händler, nicht “Hersteller”
“Hersteller” meint hierbei nicht notwendigerweise den Hersteller des Produkts, das verkauft wird. In § 3 Abs. 14 VerpackG wird der Begriff wie folgt definiert:
“Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.”
Gilt das Gesetz auch für Versandverpackungen?
Das ist genau der Punkt. In § 3 Abs. 8 VerpackG steht die Definition der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen:
“Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.”
Das bedeutet, dass Sie sich registrieren müssen, wenn Sie in Deutschland Waren verkaufen oder zumindest nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, die der Endkunde später wegwerfen wird.
Was ist, wenn ich meine Produkte schon verpackt erhalte?
Die Pflicht gilt nur, wenn Sie diese Verpackungen erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr bringen.
Verpackungen, die Sie in Deutschland bereits in dieser Form von einem registrierten und lizensierten (Groß-)Händler erhalten haben, werden nicht erstmals in Verkehr gebracht und sind daher ihrerseits nicht mehr registrierungspflichtig.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine öffentlich zugängliche Liste mit den Markennamen der registrierten Unternehmen auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Dort können Sie dann überprüfen, ob die Verpackungen bereits registriert sind, oder ob diese Pflicht auf Sie zurück fällt.
Was ist mit Auslandslieferungen?
Die Registrierungspflicht gilt für solche Händler, die gewerbsmäßig Verpackungen in den Geltungsbereich des VerpackG (also Deutschland) einführen. Der Verkauf an Verbraucher im Inland ist dabei keine Voraussetzung für den Anwendungsbereich.
Sind auch kleine Händler betroffen?
Das Verpackungsgesetz trifft zwar Einschränkungen bezüglich der Pflichten für Händler, gemessen am Verkaufsvolumen pro Jahr (so bei der Vollständigkeitserklärung gem. § 11 VerpackG). Diese Einschränkungen erstrecken sich allerdings nicht auf die Registrierungspflicht.
Deshalb sind Händler, auf die die Kriterien des § 9 VerpackG zutreffen, unabhängig von ihrem jährlichen Umsatz oder der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen zur Registrierung verpflichtet.
Als einzige weitere Einschränkung existiert die Gewerbsmäßigkeit als Kriterium. Allerdings wird diese “auf regelmäßigen Erwerb gerichtete Tätigkeit” auf die allermeisten Händler (und auch manche Vereine) zutreffen.
Wo kann ich mich registrieren?
Für die Registrierung und generelle Übernahme von Verwaltungsaufgaben bezüglich des Gesetzes wird gem. § 24 VerpackG die sog. “Zentrale Stelle Verpackungsregister” mit der Internetseite www.verpackungsregister.org eingerichtet werden.
Duale Systeme wie Landbell u.a. werden zwar weiter bestehen bleiben. Eine Beteiligung an diesen Systemen wird aber auch nur noch als registrierter Händler möglich sein.
Ab wann kann ich mich registrieren?
Aktuell ist die Registrierung noch nicht möglich. Auf der eigenen Webseite gibt die Zentrale Stelle an, dass sich Händler ab Q3/2018 registrieren können:
Ab August soll eine sog. “Vor-Registrierung” möglich sein. Vor-registrierte Händler sollen ihre Stammdaten hinterlegen können und dann eine entsprechende Vor-Registrierungsnummer erhalten. Diese können sie dann auch gegenüber ihren dualen Systemen angeben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten vor-registrierte Händler dann automatisch eine Registrierungsbestätigung.
Bis wann muss ich registriert sein?
Händler, die von der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG betroffen sind, müssen sich bis zum 1.1.2019 registrieren. Geschieht dies nicht, ist es den Händlern verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.
Was kostet mich das?
Eine viel gestellte Frage. Für einige wohl das Sahnehäubchen auf einem Gesetz, das vielerseits als Ärgernis aufgefasst wird. Allerdings: Die Registrierung ist mit keiner Gebühr an das Register verbunden.Â
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister finanziert sich nicht aus den Beiträgen genervter Händler, sondern bezieht ihre Einnahmen aus den dualen Systemen und aus Branchenlösungen.
Das bedeutet, dass der Eintrag ins Register nicht extra kostet.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt auf ihrer Webseite umfassendes Informationsmaterial zur Verfügung.
Zusätzlich besteht für Händler die Möglichkeit, schriftliche Anfragen per E-Mail an anfrage@verpackungsregister.org zu richten.
Schließlich verweisen wir Sie gerne auf einen früheren Beitrag, in dem wir bereits einen Überblick über das neue Gesetz geliefert haben.
Hallo!
Dankeschön für die Zusammenfassung.
D.h., jeder Händler, egal wie groß oder klein muß sich registrieren.
(Versucht man darüber diejenigen zu kriegen, die sich noch nicht registriert haben?) 😉
Ich muß jeden Lieferanten kontrollieren, ob er registriert ist oder nicht und (wenn er es aus rechtlichen Gründen? nicht muß oder umgehen kann) mich dann praktisch für ihn registrieren, weil ich die Ware in den Umlauf bringe?
Für jeden Import aus einem anderen Land, muß ich mich ebenfalls registrieren, weil das Ausland nichts machen muß.
Wie stellen sich das jetzt die Schreibtischleute eigentlich vor, wie ich als “Kleinhändler” meinen Karton-/Verpackungsbedarf ermitteln soll (kaufe kaum Kartons, sondern nutze die vorhandenen Kartons): Soll ich jetzt jeden einzelnen Karton wiegen? Füllmaterial ebenfalls (die Chips vielleicht noch zählen, wenn sie unterschiedlich groß, farbig usw. sind)?
Ich werde sicherlich unter irgendeine Grenze gelangen, aber das muß ich ja irgendwie beweisen, oder?
Es ist schon erstaunlich, daß Gelder aus dem System für ein neues System abgezweigt und verplempert werden, anstatt das System auf Vordermann zu bringen, vor allem eine effizientere Mülltrennung & Recycling Funktion hätten es dringend nötig, damit unser Müll nicht einfach im Ausland landet und dort alles verdreckt.
Herzliche Grüße
Nils
Genau diese Frage hab ich schon allen möglichen Stellen von IHK bis Rechtsanwalt gestellt und niemand kann oder will mir genau darauf eine Antwort geben.
So wie ich das verstehe muss man als Online-Händler z.B. das Paket versandfertig machen aber anstatt es dann zuzukleben baut man das ganze wieder auseinander… wiegt die einzelnen Bestandteile wie Karton, Papier und Kunststoff – notiert das in einer Liste und dann packt man alles wieder ein und schickt es erst dann weg. Ein absoluter Wahnsinn.
Guten Tag,
gilt als Verpackung auch der übliche Briefumschlag ohne Verstärkung/ ohne Luftposter?
MfG
Ralf Kern
Ja
Hallo Nils,
Sie sprechen mir aus der Seele. Kaum ist man mit Datenschutz durch, kommt das nächste und das wird wohl immer so weiter gehen. Als kleiner Händler muss man seine Zeit mit solchen Dingen verschwenden, statt sich ums Kerngeschäft kümmern zu können.
Wieso gibt es die Möglichkeit nicht, solche Artikel als PDF downzuloaden oder überhaupt auszudrucken? *hmpf*
Guter Punkt, wir werden es aufgreifen.
Wie verhält sich die Sachlage wenn ich einen Logistikdienstleister mit dem Versand beauftragt habe. Dieser Dienstleister übernimmt den Wareneingang, Versand und Retouren. Muss ich mich dann trotzdem registrieren?
Wenn Sie dem DL die Verpackungen bereitstellen: Ja. Sonst nein.
Also ist das VerpackG ja eigentlich nichts Neues, nur dass man sich jetzt zentral registrieren muss. Das finde ich gut, denn so werden die schwarzen Schafe hoffentlich rausgefischt, die sich bislang dem dualen System entzogen und damit einen finanziellen Vorteil erschlichen haben.
Das Verpackungsgesetz ist ein riesiger Murks, denn verfährt man nach den dargestellten Gesichtspunkten und wendet sie auf folgende Situation an, dann ergibt sich ein logischer Widerspruch:
Fall: Ich bin Händler, kaufe Ware (z. B. Holzteile und Beschläge) und Verpackung ein, bringe alles zusammen und verkaufe online über einen Internet-Shop.
Nun sagt das Gesetz, dass sich Hersteller von systembeteilungspflichtigen Verpackungen an einem System zur Rücknahme beteiligen (§ 7) und sich registrieren (§ 9) müssen. Klingt vernünftig.
Jetzt definiert in § 3 das Gesetzt, was a) Hersteller, b) Verpackungen und c) systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind.
a) Abs. 14: Hersteller sind derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
b) Abs. 1: Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme (….) von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und 1. typsicherweise aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); …..
c) Abs. 8: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typsicherweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Kann man nun für den typischen Händler und mich tatsächlich diese Pflicht ableiten? Es wird argumentiert, dass erst im Moment wo Pappe mit dem Produkt zusammengefügt wird, die “systembeteiligungspflichtige Verpackung” “entsteht”, und ich daher als “Hersteller” zu gelten habe.
Das hat aber eine widersprüchliche Konsequenz:
Offensichtlich bin ich kein Hersteller von Verpackung, da ich keine Kartonagenfabrik besitze.
Ich sei aber Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung.
Hä???
Die Logik sagt uns:
* “Systembeteiligungspflichtige Verpackung” ist offensichtlich ein Unterbegriff von Verpackung: Nicht jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig, aber jede systembeteiligungspflichtige Verpackung ist eine Verpackung.
* Darum sind auch “Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung” eine Untermenge von “Hersteller von Verpackung”: Jeder Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung ist ein Hersteller von Verpackung.
Ergo wäre das ein Widerspruch: Ich kann logisch kein Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung sein, ohne gleichzeitig auch ein Hersteller von Verpackung zu sein. Das ist Logik und Logik der Sprache.
Wenn ich aber die Pflicht (zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem und zur Registrierung) bei dem Hersteller (also der Kartonagenfabrik) ansiedle, dann entsteht kein Widerspruch. Daher kam ich bisher zur Überzeugung, dass eigentlich alle Hinweise im Internet dazu falsch sind, wenn man sie mit den Formulierungen des Gesetzes abgleicht.
Oder gilt Logik für Recht nicht mehr?
Ob das Gesetz einer ordentlichen Beurteilung durch ein Gericht stand hält?
Hallo Kleiner-Vogel,
Ihre Logik hat nur einen kleinen Haken: Ein Hersteller von Verpackungen kann kein Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung sein, weil er nichts hat, was er mit der Verpackung zusammenfügen kann. Somit kann die systembeteiligungspflichtige Verpackung oftmals erst vom Produkthersteller in den Umlauf gebracht werden, wodurch dieser dann Registrierungspflichtig wird. 😉
Zitat,, c) Abs. 8: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typsicherweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zitat Ende,,
Kann eigentl. garnicht sein, da es die Papiertonne gibt und das Papier recycelt wird.
Hallo…bin ich als Online Händler -verpacke Ware in gebrauchte Kartons-auch damit gemeint?….
Einfach oben lesen, da steht die Antwort
Wenn ein Hersteller in der Druckerei seine Verpackungen bestellt, dann muss sich die Druckerei ebenfalls regisitrieren?
Wenn die Verpackungen an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden: ja. Das ist aber alles nicht neu, sondern war schon unter der VerpackungsV so, nur dass sich die Stelle für die Registrierung geändert hat.
Sehe ich es richtig, dass es dieses Gesetz nur in Deutschland geben wird ?
Dieses Gesetz ja, aber es basiert auf einer EU-Richtlinie, die in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss.
Gibt es einen Blog der das auch für die anderen EU Miotgliedsstaaten zusammenfasst. In Ö habe ich zu diesem Thema leider nicht wirklich was finden können.
Da ergibt sich für mich folgende Frage: hin und wieder versenden wir aus unserem Onlineshop heraus Weinflaschen in bereits gebrauchten Paketen, die wir von unseren Lieferanten erhalten haben. Das tun wir vorrangig aus Umweltschutzgründen, weil es wirklich schade ist, noch sehr gute Kartons wegzuwerfen. Ein entsprechender Flyer liegt im Paket bei. Die Kunden begrüßen übrigens diese Aktionen in der Mehrzahl.
Das dürfte dann in Zukunft nicht mehr erlaubt sein, oder?
Doch, wenn der Lieferant die Verpackung lizensiert hat schon. Nur sollte das mit Gewissheit feststehen, am besten den Lieferanten (schriftlich) um Auskunft bitten.
Hallo!
Ich bin bereits zur Entsorgung bei Noventiz angemeldet. Ich habe verstanden, dass ich mich auf der Verpackungsregister Seite registrieren muss. Muss ich aber dennoch beim Verpackungsregister nochmals bezahlen? Das wäre ja dann doppelte Bezahlung. Oder sollte ich dann Noventiz kündigen?
Ich verwende zum Versand auch nur gebrauchte Kartons meiner Lieferanten (Großhändler). Falls diese bereits zertifiziert sind, muß ich mich dann trotzdem bei der ZSVR und bei einem Anbieter des Dualen Systems registrieren?
Nein, dann nicht, das sollte aber sicher sein, am besten schriftlich vom Großhändler bestätigen lassen.
Ich habe eine Firma im Ausland, ab und zu verkaufe ich auch nach Deutschland. Muss ich auch registrieren?
Danke
Bei Sitz in Polen nicht nach deutschem VerpackungsG, nein
Wir sind tschechische Gesellschaft (Online-Shop/Bekleidung) und verkaufen in ganz Europa, für jedes Land, wohin wir verkaufen, haben wir seine eigene Webseite .de, .at, .hu usw. , muss ich auch registrieren in LUCID, oder was gilt in diesem Fall? Vielen Dank!
Hallo Magdalena,
In diesem Fall musst du dich auch bei LUCID registrieren (weil du auch nach Deutschland lieferst), aber auch für alle anderen europäischen Länder musst du prüfen, welche Vorgaben du nach den dortigen Verpackungsgesetzen erfüllen musst. Stichwort: EU-Verpackungsrichtlinie
Sehr geehrter Herr Föhlisch,
ich habe nun einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Lizensierte Menge für 2019: 2,6 kg Kunststoffe, 160 kg Papier/Pappe/Karton.
Nun stellt sich mir nur noch die Frage, was genau ich damit angemeldet habe: Kann ich Zeitungspapier als Füllmaterial benutzen, gebrauchte Schuhkartons und andere Kartonagen aus dem Papiercontainer, oder muss ich mich auf bestimmte Hersteller festlegen und darf nur dieses Material verwenden? Ein potentieller Lieferant teilte mir mit, dass seine Materialien “NoName” sind, außer einige Artikel wie “Tesa” oder ähnlich. Bei LUCID soll man zwar nicht “NoName” eingeben, wenn die Verpackungsmaterialien “NoName” sind (sondern seinen Firmennamen), aber “NoName” kann ja dann alles das sein, was keinerlei Aufdruck hat, nicht zu identifizieren ist. Oder habe ich nun ohnehin das Recht, gebrauchte Kartons zu verwenden, da ich ja eine bestimmte Menge lizensiert habe?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mattmann
Guten Tag,
dh also wenn ´ich das richtig verstehe, wenn ich nur Produkte in meinem Geschäft habe, die schon vorlizensiert wurden, muss ich mich nicht regestrieren? Habe ich das so richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Heinz F.
Das ist schwer denkbar, da es ja nicht nur um die “Produkte” (deren Kartons sind meist vom Hersteller vorlizensiert, es sei denn, Sie sind der Hersteller, zB als Importeur von Waren aus Asien), sondern auch um die Versandverpackungen geht. Die kann man nicht vorlizensiert kaufen. Nur wenn Sie gebrauchte Verpackungen verwenden, die garantiert lizensiert sind, müssen Sie sich selbst nicht registrieren/lizensieren.
Ich bin nun registriert und habe auch eine vorläufige Registrierungsnummer erhalten.
Muss ich als Versandhändler noch was tun?
Frage 1)
Als Onlinehändler ohne eigenes Lager, der ausschließlich über Dritte mit ggf. von den Dritten gelieferten Verpackungen verschickt, bin ich ja eigentlich außen vor – richtig?
Ich müsste mich also noch nicht einmal registrieren – richtig?
ABER wenn ich mit Blick auf die lieben MItbewerber mich trotzdem registrieren lasse, damit ich im demnächst ja öffentlichen Register stehe: was sind dann die Konsequenzen? Kann ich auch eine “Null”-Meldung abgeben?
Frage 2)
Ändert sich eigentlich bei den Transportverpackungen etwas? Also Versand mehrerer Güter im Umkarton an gewerbliche Abnehmer und Entfernung des Umkartons vor dem Weiterverkauf?
1) Das kann ich Ihnen nicht sagen, klingt jedenfalls eher ungewöhnlich, am besten beim Register direkt nachfragen. 2) Die Frage verstehe ich nicht.
zu 2): Es wird doch unterschieden zwischen Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen und Versandverpackungen (sowie Serviceverpackungen). – Wenn ich jetzt als Händler mehrere Artikel einer Einheit zusammen erhalten (= Transportverpackung) und diese Verpackungen nicht wegwerfe sondern (ggf. auch für andere Artikel) weiter nutze für den Versand an den Endkunden nehme ich ja eine Art Umwidmung vor.
Entscheidend ist, dass alle Verpackungen lizensiert sind
wir sind ein polnisches mittelständisches Unternehmen im Bereich der Möbelherstellung für Firmen( Möbel dienen als Ausstattung von Juweliergeschäften, Kleiderfirmen, Hotels) (für keine Privatkunden) , mit dem Sitz in Polen.
Regelmäßig liefern wir die von uns hergestellten Waren inkl. Verpackung an die deutschen Firmen (keine Privatkunden) nach Deutschland.
Hinsichtlich des neuen Verpackungsgesetzes, wollen wir uns bei Ihnen erkundigen, ob wir als Exporteur alle Verpflichtungen, die sich aus dem neuen Gesetz ergeben (Registrierung, Lizenzbeantragung, Meldepflicht usw.) wahrnehmen müssen oder muss der deutsche Möbelimporteur, der unserer Meinung nach, als Erstinverkehrbringer gilt, diese Aufgaben übernehmen.
Wie ware es in der Situation , wenn wir diese Verpackungen zuruck nach Polen mitnehmen und nach dem polnischen Recht
entsorgen.
Für Ihre Antwort bedanken wir uns Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. A. Bronska
Gem. § 3 Abs. 14 VerpackG gilt als Hersteller auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (also Deutschland) einführt, jedoch nur, wenn an Endverbraucher (nicht Wiederverkäufer) geliefert wird. Nur wenn Sie auch an Firmen verkaufen, die die Möbel im eigenen Betreib nutzen, trifft Sie die Registrierungspflicht sowie die Pflicht, sich an einem inländischen Dualen-System zu beteiligen.
Guten Tag,
auf der Internetseite verpackungsregister.org können sich nur Hersteller mit Markennamen & Prüfer Registrieren. Ich bin weder ein Hersteller noch habe ich einen Markennamen.
Ich bin ein Internethändler der Ware Ankauft um Sie weiter zu Verkaufen.
Des weiteren verwende ich als Versandmaterial nach §11 Lizensierte Luftpolstertaschen . Meine Ware wird ausschließlich unverpackt in der besagten Luftpolstertasche Versand. also muß ich mich doch garnicht Regestrieren ? Was soll nun machen ?
Bitte um Hilfe, vielen Dank
Dennis Grüne
Muss ich die Registrierungsnummer der meiner Verpackungslizenzierung irgendwo im Shop im Impressum erwähnen?
DANKE
Nein
Was ich immer noch nicht ganz verstehe ist folgendes:
1. Muss ich gebrauchte Schuhkartons lizenzieren? Wenn ja, unter welchen Namen (es gibt ja immer einen Aufdruck des Markennamens auf dem Karton)?
2. Wenn ich jetzt privat eine Bestellung von Amazon, Tchibo o.ä. erhalte ist dieser Karton “normalerweise” ja schon lizenziert. Darf ich ihn dann ohne Bedenken gewerblich versenden?
1. Nein 2. Ja
Hallo,
habe es leider verpasst mich bis zum 1.1.19 zu regristrieren.
Kann ich mich auch jetzt noch regristrieren lassen und gibt es dann Probleme, da ich es nicht fristgemäß gemacht habe?
Danke!
Guten Tag.
Meine Frage wäre, ob ich mich registrieren muss, obwohl ich direkt ab Werk meine bereits schon registrierten Kartons bekomme, das wäre ja doppelt gemoppelt?
Hallo,
1, ich habe einen Onlineshop, diesen aber seit 13. Dezember geschlossen.
Da ich mir noch nicht sicher war, ob ich diesen Shop weiterführe, habe ich mich noch nicht registiert. Kann mir das zum Nachteil werden?
2. Ich verpacke in der Regel mit Papier und Pappe. Manchmal, wenn ich sowas zufällig erhalten habe, auch mit anderen Füllstoffen (Luftpolsterfolie, diese Verpackungsstyropor-Teile, eben alles, was gerade da ist oder ich von Bekannten geschenkt gekriegt hab. Fakt ist: ich weiß noch nicht, womit ich 2019 verpacken werde – wie melde ich das an?
3. Muss ich mich auch rückwirkend für 2018 registrieren?
4. Ich habe gehört, dass die Preise für das Verpackungsgestz je nach Anbieter stark schwanken – zw. 15 und 140 Euro. Ich rede von der Minimallösung. Ist das rechtens?
Danke für Ihre Antworten.
Michael
Hallo,
ich kaufe hochqualitatives Olivenöl direkt aus spanischen Herstellern für unseren privaten Konsum. In diesem Jahr haben zwei Hersteller meine Bestellung nicht angenommen, weil seit dem neuen Gesetz das ganze Prozess sehr kompliziert (Sprache, dualer System) sei und die damit entstehenden Kosten sehr groß seien. (Wahrscheinlich bin ich ihrer einzige Kunde in Deutschland) Die Perspektiven, dass ich ähnliches, gutes Öl in Deutschland finde ist ja gering und ich vermute, keine kleine Hersteller werden mich liefern wollen.
Aus meiner Sicht ist das VerpackG-Gesetz eine neue Hürde für kleine ausländischen Firmen. Schön wäre es, wenn in Deutschland Oliven geerntet werden könnten…
Mir sind die Vorteile des neuen Gesetzes ehrlich zu sein nicht so klar
Sehr geehrter Herr Dr. Carsten Fröhlisch
ich verpacke Spielware (Karton, Folie) und sende diese ins Ausland z.B Polen, Österreich,Spanien,Frankreich.
Wo findet man die Vorschriften für EU-Länder? Müsste es da nicht eine Info seitens der IHK geben, da die Richtlinen je Empfangsland abweichen?
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe.
Beste Grüße
Eric
Mir ist leider keine solche Gesamtübersicht bekannt.
Hallo! Toller informativer Beitrag zum Thema Verpackungen! Sicherlich für einige wichtige Information. Liebe Grüsse
Hallo,
ich habe (Endverbraucher) einen Kühlschrank bestellt. Dieser wird gem. Onlinehändler durch eine Spedition auf Palette geliefert. Ist die Spedition bzw. der Onlinehändler verpflichtet, die Palette bei Lieferung wieder mitzunehmen?
MfG
Ja
Ich habe mal eine Grundsätzliche Frage, meine Kunden sind ausschließlich Elektrofachbetriebe, da die Artikel zwingend von einem Fachbetrieb montiert werden müssen. Meine Kunden die Elektriker bezahlen schon alle für Papier, Gelber Sack und Restmüll. Jetzt soll ich schon im Vorfeld bezahlen, das ist doch eine Doppelbesteuerung bzw. Gelddruckmaschine, oder bekommen meine Kunden das Geld zurück?
Danke Franz Maschker
Dient eine Registerabfrage beim Verpackungsregister gleichzeitig als Nachweis darüber, dass der Hersteller seine Verpackung lizensiert hat? D.h. kann man auf einen gesonderten schriftlichen Nachweis durch den “Erstinverkehrbringer” der Verpackungen durch die Registerabfrage verzichten, wenn man diese weiterverwendet?