Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Juli zählten die Kanzlei Sandhage (32 %) und der IDO (21 %) zu den häufigsten Abmahnern. Besonders betroffen waren eBay-Händler (63 %).
Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten und des Widerrufsrechts.
Diesen Monat stand die Verletzung von Informationspflichten an erster Stelle. Am häufigsten wurden wieder fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Andere Verstöße betrafen erneut fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, aber auch mangelnde Informationen zu Verhaltenskodizes, denen Unternehmer sich unterworfen haben.
Auf Platz zwei standen diesen Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Seit Inkrafttreten des neuen Rechts sind fast vier Jahre vergangen und noch immer werden veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
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Auf Platz drei liegen diesen Monat fehlerhafte Preisangaben. Abgemahnt wurden insbesondere fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben. Wenn Sie Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben und das bereits, wenn Sie für das Produkt unter der Angabe von Preisen werben. Das bedeutet, dass Sie die Grundpreise bereits auf den Übersichtsseiten Ihres Shops angeben müssen, wenn Sie dort Preise nennen.
Bemängelt wurden zudem fehlende Hinweise auf die enthaltene Mehrwertsteuer.
In diesem Bereich betrafen die meisten Abmahnungen erneut irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt. Bemängelt wurden zudem irreführende Lieferzeitangaben.
Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen diesen Monat Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
Sonstige Verstöße betrafen Marken- und Urheberrechtsverletzungen, die Kennzeichnung spezieller Produkte, Newsletterversand ohne Einwilligung und fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen.
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