Die EU-Kommission hat heute ihren "New Deal for Consumers" vorgestellt. Darin geht es um die Stärkung der Verbraucherrechte und deren Durchsetzbarkeit. Für Online-Händler soll es aber auch eine elementare Neuerung in Bezug auf das Widerrufsrecht geben.
"A New Deal for Consumers", so heißt das Paket, welches die EU-Kommission heute, am 11. April 2018 der Öffentlichkeit vorstellte.
"Benutzte Ware ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen" - diese oder ähnliche Klauseln benutzten früher sehr viele Händler und wurden dafür abgemahnt. Auch heute noch findet man diese Klausel in so manchem Angebot.
Warum wurde bzw. wird das abgemahnt?
Aktuell gibt es für "benutzte Ware" keine Ausnahme vom Widerrufsrecht. Dem Händler steht im Fall der Rücksendung von benutzter Ware lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz zu. Allerdings auch nur dann, wenn die Ware einen Wertverlust erlitten hat, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der nicht zur Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise oder Beschaffenheit der Ware notwendig war.
Diesen Anspruch auf Wertersatz durchzusetzen ist für Händler aber sehr schwer. Auch die Berechnung der genauen Höhe ist nicht einfach. Oft müssen sich die Gerichte mit solchen Fällen beschäftigen.
Die Vorschrift, die die Grundlage für den Anspruch auf Wertersatz bildet, ist Art. 14 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie. Dieser lautet:
"Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt wurde."
Dieser Absatz soll nach dem nun gemachten Vorschlag der Kommission ersetzt werden durch folgenden Wortlaut:
"After the termination of the contract, the consumer shall refrain from using the digital content or digital service and from making it available to third parties."
Oder kurz gesagt: Der Wertersatz nach Widerruf soll abgeschafft werden.
Im Gegenzug soll die Liste der Produkte ergänzt werden, die vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Ein neuer Buchstabe n soll der Liste der Ausnahmen in Artikel 16 der VRRL angehangen werden:
"(n) the supply of goods that the consumer has handled, during the right of withdrawal period, other than what is necessary to establish the nature, characteristics and functioning of the goods."
Ware, die der Verbraucher also über das Testen hinaus genutzt hat, soll zukünftig vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen sein.
Das bedeutet letztlich, dass das Prinzip "Alles oder Nichts" eingeführt wird. Also entweder erhält der Verbraucher seinen Kaufpreis vollständig erstattet oder er bekommt gar nichts und muss auch die übermäßig genutzte Ware behalten.
Neu geregelt werden sollen auch die Modalitäten der Kaufpreiserstattung.
Heute muss der Unternehmer dem Verbraucher den Kaufpreis binnen 14 Tagen nach Erhalt des Widerrufes erstatten. Er kann die Rückzahlung aber verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesendet hat.
Der zweite Teil sorgte in der Vergangenheit für Unklarheit, da die Richtlinie nicht regelt, wie der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbringen konnte. Reichte z.B. der Einlieferungsbeleg, dass ein Paket unterwegs an den Händler ist? Manche Stimmen sagten, das reiche aus. Andere meinten, das reiche nicht, weil damit nur nachgewiesen werde, dass ein Paket abgeschickt wurde. Der verschickte Inhalt bleibt aber beim Einlieferungsbeleg unklar.
Die EU-Kommission schlägt in ihrem Maßnahmenpaket von heute vor, die Regelung zu vereinfachen.
Zukünftig kann der Händler die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurück erhalten hat. Es soll künftig nicht mehr ausreichend sein, dass der Verbraucher die Absendung nachweist.
Die EU-Kommission hat heute ein sehr umfangreiches Paket im Bereich der Verbraucherrechte und ihrer Durchsetzung vorgestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen beim Widerrufsrecht sind nur ein kleiner Bestandteil. Wenn dieser Vorschlag der Kommission am Ende des Gesetzgebungsverfahrens auch tatsächlich so in Kraft tritt, wäre das eine enorme Änderung im Widerrufsrecht.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen in dem nun anlaufenden Gesetzgebungsverfahren selbstverständlich auf dem Laufenden.
Über die anderen vorgeschlagenen Maßnahmen aus dem "New Deal for Consumers" werden wir Sie noch in separaten Beiträgen infromieren. (mr)
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