Der Händler schuldet dem Kunden die Lieferung mangelfreier Ware. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu. Soweit, so klar. Aber das Gewährleistungsrecht hat sich zum 1. Januar 2018 geändert. Händler sollten die neuen Regelungen beachten.
Lange hat der Gesetzgeber über ein Gesetz diskutiert, mit dem eigentlich das Bauvertragsrecht reformiert werden soll. In diesem Gesetz enthalten ist aber auch eine Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung, also des Gewährleistungsrechtes. Dieses Gesetz ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Ganz überwiegend setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des EuGH und des BGH um und erweitert die Vorschriften zu den Kosten der Nachbesserung: Zukünftig ist gesetzlich geregelt, dass der Händler die Kosten für den Ausbau der defekten Sache und die Kosten für den Einbau der neuen oder der reparierten Sache tragen muss. Faktisch musste der Händler diese Kosten aber schon vorher tragen.
Zukünftig wird es einen § 439 Abs. 3 BGB geben:
"Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt."
Der BGH hatte allerdings auch klar entschieden, dass diese Pflicht ausschließlich dann zum Tragen kommt, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Der Gesetzgeber hat sich aber dazu entschieden, alle Kunden gleichzustellen und nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu unterschieden.
Das bedeutet, auch wenn zukünftig ein Kunde im B2B-Handel Gewährleistungsrechte geltend macht, muss der Verkäufer den Ausbau der defekten und den Einbau der reparierten oder neugelieferten Sache zahlen.
In der Praxis wird sich häufig die Frage stellen, wer mit diesen Kosten in Vorleistung gehen muss. Der BGH hatte diese Frage kürzlich noch bejaht.
Der Unternehmer muss diese Kosten tragen. Gemäß dem neuen § 475 Abs. 6 BGB kann der Verbraucher hierfür einen Vorschuss verlangen. Er muss die Kosten der Nacherfüllung also nicht vorab selbst tragen.
Auch diese Neureglung ist also keine wirkliche Neuerung, sondern mehr gesetzliche Klarstellung.
Wir haben die wichtigsten Änderungen auch noch einmal im Video für Sie zusammengefasst:
Eingefügt wird mit § 445a BGB das Recht des Verkäufers, dass er die Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung entstehen, also insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten des Aus- und Neueinbaus, bei seinem Lieferanten ersetzt verlangen kann, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Dieses Rückgriffsrecht besteht durch die gesamte Lieferkette.
Diese Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Das Gesetz wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten, ab dann gelten also erst die neuen Regelungen.
Sie gelten auch nur für Verträge, die ab dem 1. Januar geschlossen werden.
An den bisher schon geltenden Informationspflichten ändert sich allerdings nichts. Der Verbraucher ist auch in Zukunft weiterhin darauf hinzuweisen, dass ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Über die Details muss der Verbraucher aber auch weiterhin nicht informiert werden.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Verträge, die ab 1. Janaur 2018 geschlossen werden.
Aber wie schon geschrieben, sei noch einmal betont: Eine echte Neuerung im Gewährleistungsrecht stellen die neuen Vorschriften nicht dar, weil sie lediglich die Rechtsprechung des EuGH und des BGH in den Gesetzestext einfließen lassen.
Lediglich die Übernahme der Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Kosten für den Einbau der neuen Sache im B2B-Verkehr sind echte Neuerungen.
Durch die Ausweitung der verbraucherschützenden Normen im Gewährleistungsrecht auf Unternehmer müssen sich Händler auf steigende After-Sales Kosten einstellen. Das kann dazu führen, dass auch Preise entsprechend angepasst werden müssen. (mr)
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