Online-Händler müssen zahlreiche Informationspflichten erfüllen. Belehrung über das Widerrufsrecht, Versandkosten, Gewährleistungsrechte und co. Diese ganzen Pflichten gelten aber noch nicht bei Anzeigen im Portal von eBay-Kleinanzeigen, entschied das OLG Brandenburg. Sie sollten dort allerdings trotzdem erfüllt werden.
Auf eBay-Kleinanzeigen bot ein Händler Felgen an. Dabei unterließ er es, bestimmte Pflichtinformationen im Fernabsatz zu erfüllen. Er informierte auf der Plattform nicht über das Widerrufsrecht oder über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Außerdem fehlten Hinweise zur Vertragstextspeicherung. Ebenso fehlte der Hinweis auf die OS-Plattform, den jeder Online-Händler bereithalten muss.
Das OLG Brandenburg (Urteil v. 19.9.2017, 6 U 19/17) entschied, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustehe, da der Händler hier keine Pflichtverletzung begangen hatte.
Denn: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten bereits in der Anzeige bei eBay-Kleinanzeigen bereitzuhalten.
Die Informationen müssten, so das Gericht, erst erteilt werden, wenn dem Interessent die Möglichkeit gegeben wird, dass er einen Vertrag schließen kann. Genau das sei aber bei eBay-Kleinanzeigen noch nicht der Fall.
"Die Informationen sind mithin Verbrauchern dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmer im Internet eine Ware und deren Lieferung in der Weise anbietet, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben kann. Das ist bei der in Rede stehenden Anzeige des Verfügungsbeklagten auf „eBay-Kleinanzeigen“ nicht der Fall.
Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel ist indes bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, wenn - wie nicht selten der Fall - eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.
Die Abgabe einer Vertragserklärung sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ im Unterschied beispielsweise zur Verkaufs- und Auktionsplattform „eBay“ nicht vor. Auf der Plattform „eBay“ wird dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel sogleich annehmen oder hierzu ein bindendes Gebot abgeben kann oder aber seinerseits allein unter Abänderung des angebotenen Preises ein bindendes Vertragsangebot abgeben kann, welches der Unternehmer im Wege der Fernkommunikation sogleich annehmen kann (Optionen: „Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).
Derartige technische Möglichkeiten, unter deren Verwendung ein Vertrag durch Angebot und Annahmeerklärung abgeschlossen werden könnte, sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht vor. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten hat der anbietende Unternehmer daher die Möglichkeit, dem Verbraucher rechtzeitig die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen zu erteilen."
Das bedeutet aber nicht, dass der Unternehmer die Pflichten überhaupt nicht erfüllen muss. Er muss sie nur eben auf der Seite noch nicht bereithalten. Vielmehr ist auch eine spätere Erfüllung der Infopflichten möglich:
"Sofern ein Verbraucher dem anbietenden Unternehmer, sei es unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“, sei es telefonisch, per E-Mail oder per Telefax eine auf Vertragsabschluss im Fernabsatz gerichtete Vertragserklärung (bindendes Angebot) übermitteln sollte, was im Streitfall schon im Hinblick auf die nur grob umrissene Artikelbeschreibung als ausgeschlossen angesehen werden kann, hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein solches Vertragsangebot abzulehnen und selbst ein Angebot im Fernabsatzverkehr zu unterbreiten und dabei die insoweit erforderlichen Informationen, welche bei Zustandekommen des Geschäfts Vertragsinhalt werden, in der gebotenen Weise zu erteilen."
Gleiches gilt für die Information über die OS-Plattform, so das Gericht weiter:
"Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (in Kraft seit 09.02.2016, Art. 22 Abs. 2 der VO) ordnet an: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.
Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links besteht für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder -Dienstleistungsverträge eingehen. Für den Abschluss solcher Verträge hält die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ ein System nicht bereit. Mithin muss auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ bei Schaltung einer Anzeige durch einen Unternehmer als Website dieses Unternehmers anzusehen wäre."
Es ist zu empfehlen, die Informationspflichten bereits auf der Plattform bereitzuhalten. Denn zum einen könnte ein anderes Gericht die Sache anders entscheiden und zum zweiten: Können Sie sicherstellen, dass die Informationen immer auf anderem Weg den Verbraucher erreichen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt? Wenn der Käufer dann ein Testkäufer von einem dubiosen Abmahnverein ist, folgt darauf vielleicht direkt die Abmahnung, weil die Pflichtinformationen fehlen. Daher lieber Abmahnung vermeiden und die Informationen direkt erteilen.
Bezüglich des Hinweises auf die OS-Plattform kann dem Gericht aber nicht zugestimmt werden. Denn auch bei eBay-Kleinanzeigen kommt ein Online-Kaufvertrag im Sinne der ODR-Verordnung zustande. Dass der Vertrag unmittelbar über die Plattform geschlossen werden muss, ist dafür keine Voraussetzung. (mr)
Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com