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“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” – Wie man sich selbst ein Bein stellen kann

Irgendjemand muss Betreibern von Websiten mal erzählt haben, dass man unbedingt Disclaimer oder Haftungsausschlüsse im Impressum stehen haben muss. Warum, das wusste dieser Jemand sicher auch selbst nicht so genau. Dass diese Texte sogar ein Boomerang werden können, hat erneut das OLG Düsseldorf entschieden.

In dem Fall des OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.9.2017, I-20 U 79/17) hatte ein Unternehmen eine Abmahnung ausgesprochen und anschließend die daraus entstandenen Kosten ersetzt verlangt. Soweit ein ganz normaler Vorgang.

Einzig problematisch war der Umstand, dass das abmahnende Unternehmen selbst einen Disclaimer auf ihrer Seite angebracht hatte, der den Ersatz von Abmahnkosten ausschloss. Sollte er selbst abgemahnt werden, würde er die Kosten nicht zahlen.

In der ersten Instanz hatte das LG Düsseldorf dem Verlangen schon nicht stattgegeben. Das OLG bestätigte nun dieses Urteil.

Wie ich dir, so du mir

Maßgeblich für die Entscheidung war der Disclaimer, den das Unternehmen in seinem Impressum platziert hatte. Darin erbat es von möglichen Abmahnern auf den Einsatz eines Anwalts zu verzichten und erst kostenlos auf den Verstoß hinzuweisen:

“Rechtliche Hinweise für Anwälte:

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, sodaß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: ‘Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!'”

Dadurch, dass das es diesen Anspruch an seine Mitbewerber stellte und im letzten Teil sogar mit eigenen rechtlichen Schritten droht, muss sich das Unternehmen nach Ansicht des Gerichts auch selbst an diesen Maßstäben messen lassen:

“Entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass die Beklagte die Einschaltung von Rechtsanwälten für Abmahnungen selbst in seinem Auftritt für ‘unnötig’, ‘überflüssig’ und ‘nicht erforderlich’ erklärt. Dann kann sie nicht ihrerseits geltend machen, derartige Kosten seien doch ‘erforderlich’ im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Sie verhält sich damit grob widersprüchlich.”

Unwirksamkeit ohne Belang

Die Urteil wurde auch nicht deshalb verändert, weil die Klausel tatsächlich keine Wirkung hatte. Allein weil diese Klausel für Laien den Eindruck erweckt, dass sie gültig sei, könne sie Mitbewerber davon abhalten, die erlaubten Schritte einzuleiten.

“Die Unwirksamkeit schließt nicht aus, dass rechtlich unkundige Mitbewerber auf Grund der Abwehrklausel von der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgehalten werden. Die Klägerin gibt jedenfalls eindeutig zu erkennen, dass sie vor der Beauftragung eines Anwalts erwartet, vom Mitbewerber selbst und ohne Kosten abgemahnt zu werden, weshalb sie eben auch selber dieser Erwartung entsprechen muss.”

Das Unternehmen konnte sich auch nicht zu seinem Vorteil darauf berufen, dass die Klausel ungültig ist. Das geht auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 zurück:

“Würde man die Unwirksamkeit der Klausel zu Gunsten der Klägerin begründen, würde dies auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, dass sich der Verwender unwirksamer AGB-Klauseln dann nicht auf deren Unwirksamkeit berufen kann, wenn deren Unwirksamkeit ihm ausnahmsweise günstig ist.”

Insofern hatte das OLG Düsseldorf keinen Zweifel daran, dass das Verlangen nach Ersatz der Abmahnkosten in diesem Fall gegen Treu und Glauben verstößt.

Fazit

Das OLG Düsseldorf festigt damit seine Rechtsprechung und sieht einen Zahlungsanspruch des Abmahners in diesem Fall als nicht gegeben an – genauso wie das OLG Hamm. Grundsätzlich gilt für alle Disclaimer im Impressum: Entweder überflüssig oder gefährlich. Also: Weg damit! Sie haben schon ganz grundsätzlich im Impressum nichts zu suchen, denn dort erwartet der Nutzer Angaben zum Vertragspartner und Websiten-Betreiber und sonst nichts. (mr)

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