Abmahnungen stellen dann ein besonderes Problem dar, wenn dubiose Händler und Anwälte damit versuchen, die letzten Euro für die Büromiete zusammenzukratzen - das Instrument Abmahnung also rechtsmissbräuchlich einsetzen. Dieser Schuss kann aber auch nach hinten losgehen, wie ein Händler vor dem OLG Hamburg erfahren durfte.
Ein Online-Shopbetreiber war von einer Mitbewerberin wegen eines Verstoßes gegen die Health-Claimes-Verordnung (HCVO) abgemahnt worden. Daraufhin gab er eine notarielle Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klägerin machte diese dann gerichtlich geltend.
Dagegen wehrte sich der abgemahnte Online-Händler und verklagte seinerseits die Klägerin und ihren Anwalt auf Erstattung der anwaltlichen Verteidigung gegen die Abmahnung. Diese hielt er nämlich für rechtsmissbräuchlich.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.08.2016, 3 U 56/15) gab der Widerklage des Beklagten statt, der Abmahner musste also zahlen.
In der Vergangenheit hatte die Klägerin bereits weit über 100 Abmahnungen zu leicht erkennbaren Verstößen gegen die PAngV ausgesprochen. Bei jeder dieser Abmahnungen war sie von demselben Anwalt vertreten worden.
Nachdem ein Gericht auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin hingewiesen hatte, gab sie mehrere verfahrensbeendende Erklärungen ab.
Die hierdurch entstandenen Kosten waren vollständig vom Anwalt und dessen Haftpflichtversicherung getragen worden.
Auch die durch die nachfolgend in der Mehrzahl verlorenen Verfahren erwachsenen Kosten i.H.v. 15.000 Euro wurden der Klägerin nicht in Rechnung gestellt, sondern ebenfalls von deren Anwalt übernommen.
Das Kostenrisiko für die ausgesprochenen Abmahnungen betrug nach Rechnung der hier Beklagten 1,3 Mio. Euro. Das Gericht stellte diese Darstellung in Frage, nahm aber selbst einen Betrag von 123.190,20 Euro an.
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht auch das Abmahnverhalten der Klägerin in der Vergangenheit für massiv rechtsmissbräuchlich:
"Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an den geltend gemachten Rechtsverstößen sowie ihrer begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen diese Abmahnvorgänge als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren ist im Wesentlichen auf Seiten des Drittwiderbeklagten eingetreten. Diese Sachlage führt zu dem Schluss, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."
In der neuerlichen Abmahnaktivität sah es eine Fortführung des Verhaltensmusters aus der Vergangenheit.
Auch in diesem Fall habe sie einen leicht zu ermittelnden und leicht zu belegenden Wettbewerbsverstoß gerügt und dazu elf Abmahnungen ausgesprochen.
Dabei habe die Klägerin nicht deutlich gemacht, wie groß der wirtschaftliche Schaden ausfalle, den sie durch die Verstöße genommen habe.
Demgegenüber nahm das Gericht bei dem geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin ein nicht unerheblich hohes Kostenrisiko von 10.830,60 Euro an. Dieses beinhaltete allein die Kosten ihres Anwalts. Im Falle des Prozessverlustes kämen also noch Prozesskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwaltes hinzu.
"Die Grundstruktur des Vorgehens der Klägerin entspricht damit im Wesentlichen ihrem vorangegangenen Hangeln.
Auch im Hinblick auf die neuerlichen Abmahnungen besteht ein Missverhältnis zwischen dem eher geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Verfolgung der geltend gemachten Verstöße sowie ihrer begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem nicht unerheblichen Kostenrisiko der Geltendmachung andererseits.
Wiederum ist der erkennbare wirtschaftliche Vorteil der Rechtsverfolgung in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Drittwiderbeklagten, nicht jedoch auf Seiten der Klägerin eingetreten."
Dabei interessierte es das Gericht nicht, dass die Abmahnungen dieses Mal den Kernbereich ihres Sortiments betrafen. Allein dadurch, dass die Struktur die gleiche war, handele es sich um Rechtsmissbrauch.
Das Gericht hielt es außerdem für sehr verdächtig, dass die Klägerin die Abmahnkosten umgehend gerichtlich geltend gemacht hatte, während sie nichts unternahm, um die Abmahnung vollstreckbar zu machen.
Insofern war die Abmahnung nicht "scharf" gestellt.
Außerdem hatte die Klägern in einigen Fällen angeboten, sich die Unterlassungsansprüche gegen Zahlung einer Geldsumme abkaufen zu lassen.
Hieraus schloss das Gericht ebenfalls, dass das eigentliche Ziel der Abmahntätigkeit nicht der Schutz vor wirtschaftlichem Schaden der Klägerin durch Wettbewerbsverstöße, sondern der Ersatz der Anwaltskosten war.
Das Institut der Abmahnung wurde geschaffen, um Wettbewerbsverstöße effizient und kostengünstig zu beseitigen. Einige nutzen dieses aber in rechtsmissbräuchlicher Weise. Diese Verhaltensweisen werden aber immerr wieder aufgedeckt und kommen den Abmahner und seinen Anwalt dann teuer zu stehen. Und das ist auch gut so. (mr)
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