Rabatt- und Gutscheinaktionen sind bei Unternehmern ein beliebtes Mittel, um neue Kunden zu gewinnen. Aber darf man als Händler Gutscheine auch noch einlösen, wenn der Aktionszeitraum eigentlich schon vorbei ist? Diese Frage wurde jetzt vom LG Würzburg beantwortet.

Das LG Würzburg (Urt. v. 8.6.2017, 1 HK O 555/17) hatte zu entscheiden, ob der Betreiber einer Kette von Einrichtungshäusern nach Ende einer Gutscheinaktion weiter die Ware zu den reduzierten Preisen anbieten oder teilweise noch weiter reduzieren durfte. Die Wettbewerbszentrale mahnte dieses Verhalten als irreführend ab.

Auffassung der Kunden maßgeblich

Bei der Beurteilung der Irreführung durch die Verlängerung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion sei maßgeblich, wie die Kunden die Aktion verstanden haben.

Ein Durchschnittsverbraucher werde bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes unter einer Angabe von einer Frist davon ausgehen, dass die angegebene Frist verbindlich ist, wenn die Gutscheine für die Wahrnehmung des Angebots erheblich sein.

Daher ist es irreführend, wenn der Unternehmer schon beim Festsetzen der ersten Frist die Verlängerung der Aktion beabsichtigt und dies nicht ausreichend zum Ausdruck bringt.

Kein Vorteil mit Vorteilsgutschein

Wegen der aggressiven Gestaltung der Werbung mussten die Kunden annehmen, dass sie die Gutscheine möglichst sofort einlösen müssten, um die versprochene Ersparnis von “bis zu 2250,- Euro” wahrnehmen zu können.

Tatsächlich hatten die Kunden aber durch das fristgerechte Einlösen keinen Vorteil. Denn auch nach dem Ende der Aktion waren die Preise so niedrig oder noch niedriger als mit den Gutscheinen.

Damit wird ein psychologischer Druck auf den Verbraucher aufgebaut, sich schnell und möglicherweise unüberlegt zum Kauf zu entscheiden.

Neue Bestätigung

Die Entscheidung des LG Würzburg ist eine erneute Bestätigung, dass die Verlängerung von Rabattaktionen unzulässig ist.

Schon mehrfach mussten sich die Gerichte mit dieser Frage beschäftigen. In all diesen Fällen wurde die Verlängerung von Rabattaktionen für unzulässig erklärt.

Fazit

Befristete Rabattaktionen sollen dem Kunden die Möglichkeit geben, innerhalb dieser Zeit einen besseren Preis zu erhalten. Mit Ablauf des Zeitraumes muss dann aber auch Schluss sein mit dem Rabatt, ansonsten liegt eine abmahnfähige Irrefühung vor. Dies sollten Händler immer bei der Planung und Durchführung solcher Aktionen beachten. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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