Seit Januar 2016 werden Online-Händler vom Thema OS-Plattform und Streitschlichtung genervt. Immer neue Abmahnungen und Entscheidungen der Gerichte werden bekannt. Jetzt hat sich das OLG Hamm zu den Pflichten bei eBay geäußert.

eBay-Handler aufgepasst: Das OLG Hamm (Beschl. v. 3.8.2017, 4 U 50/17) hat strenge Anforderungen an die Informationspflicht zur OS-Plattform gestellt.

Funktionierende Verlinkung ist Pflicht

Ein eBay-Händler hatte in seinem rechtlichen Texten einen Hinweis auf die OS-Plattform. Er nannte dort die die Adresse der Plattform.

Das reichte einem anderen Händler aus Mönchengladbach aber nicht und er mahnte deswegen ab.

Das OLG Hamm gab dem Abmahner Recht und entschied, dass die bloße textliche Wiedergabe nicht ausreichend sei.

“Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.”

Ein solcher Verstoß sei auch spürbar, entschied das Gericht, jedoch ohne hierzu eine nähere Begründung abzugeben. Es heißt in dem Beschluss lapidar:

“Der Verstoß ist schließlich auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets als spürbar anzusehen.”

Was nützt das dem Verbraucher?

Halten wir fest: Ein Händler nennt in seinem Online-Angebot die URL der OS-Plattform, verlinkt diese aber nicht.

Der Verbraucher, der sich für diese Plattform wirklich interessiert (also ein verschwindend geringer Teil), müsste diese URL per Copy-Paste einfach in den Browser kopieren und nicht einfach draufklicken.

Wo bitte liegt da der Verstoß im Sinne des § 3a UWG? Dieser lautet:

“Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.”

Man kann schon darüber streiten, ob die EU-Verordnung wirklich einen funktionierenden Link meint. Selbst wenn man das annehmen würde: Wie werden die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, wenn der Link nicht klickbar ist? Wo liegt hier die spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen?

Ist der Hinweis gar nicht gegeben: OK, dann liegt ein solcher spürbarer Verstoß vor. Dann liegt aber auch eine Irreführung durch Unterlassen vor, § 5a UWG und kein Fall des § 3a UWG.

Fazit

Aktive Verlinkung oder nicht. Ja, darüber kann man sich streiten. Wie muss man als Unternehmer und Anwalt sein, um so einen Unsinn abzumahnen? Hier liegt schlicht kein Wettbewerbsnachteil vor. Und man kann den hier auch nicht irgendwie konstruieren.

Aber alles Aufregen bringt nix. Zu empfehlen ist eine aktive Verlinkung, will man nicht solchen Abmahnern ins Netz gehen. Bei eBay ist dies in den rechtlichen Informationen des Verkäufers möglich. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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