Das Widerrufsrecht des Verbrauchers greift nicht, wenn er Ware kauft, die speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten, also auf ihn personalisiert sind. Aber wann genau greift diese Ausnahme? Damit hat sich das AG München genauer auseinander gesetzt.
Das AG München (Urt. v. 13.9.2016, 224 C 18398/15) musste die Frage entscheiden, ob ein Verbraucher einen Vertrag über den Kauf und die Errichtung eines Anbaus zu seinem Haus wirksam widerrufen kann.
Der Verbraucher vereinbarte mit dem Unternehmer in einer Haustürsituation. Hierbei gelten die gleichen Regeln in Bezug auf das Widerrufsrecht wie im Online-Handel, deswegen lässt sich der Fall auch eins zu eins übertragen.
Es kam zur Einigung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über die Errichtung eines Glasanbaus für insgesamt 42.770 Euro. Bereits auf den ersten Skizzen waren feste Maße angegeben.
"Neben diesem Vertrag unterbreitete der Beklagtenvertreter M. Angebote zum Abschluss eines Garantie-Vertrags und eines Aktivitäten-Vertrags.
Der Garantievertrag sah vor, dass dem Kläger eine Grundvergütung von monatlich 530 € für bestimmte Werbemaßnahmen zu zahlen sein.
Der Aktivitäten-Vertrag regelte diese Werbemaßnahmen genau, so war vorgesehen, dass der Kläger einen „Tag der offenen Tür“ viermal pro Jahr durchführe, monatlich 1000 Flyer verteile, 12 Prospekt-Ständer in geeigneten Geschäften mit viel Publikumsverkehr aufstelle, einen Firmen Aufkleber an seinem PKW anbringe und mindestens zwei Angebotes- oder Kaufinteressenten pro Monat der Beklagten mitteile."
Der Verbraucher (Kläger) nahm diese drei Verträge an und übergab einen bereits vorausgefüllten Überweisungsträger, der eine Anzahlung von 4.000 Euro vorsah.
Aber noch im Verlauf des gleichen Tages erklärte der Verbraucher seinen Widerruf. Dennoch löste der Unternehmer den Überweisungsträger ein.
Der beklagte Unternehmer vertrat die Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehen würde, weil der Glasanbau individuell angefertigt werde.
In §312g Abs. 2 Nr. 1 BGB heißt es dazu, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Verträgen
"zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind."
Das Gericht folgte dem beklagten Unternehmer nicht und entschied, dass das Widerrufsrecht hier noch bestand.
Zum einen könnte der Glasanbau gar nicht unter die Vorschrift passen, weil dieser nur ausvorgefertigten Teilen zusammengesetzt wird.
"Auch im Übrigen wäre es der Beklagten möglich, die Teile ohne größeren Aufwand wieder auseinander zu nehmen. Dem stünde auch grundsätzlich nicht entgegen, dass möglicherweise einige wenige Teile auf besondere Längen zugeschnitten werden müssten (etwa für das Abflussrohr) und daher nicht ohne weiteres wieder verwendbar wären."
Aber darauf kam es nach Ansicht des Gerichts gar nicht an. Denn der Unternehmer hatte mit einer möglichen Individualisierung noch gar nicht angefangen, deswegen greife die Ausnahme hier auch nicht.
"Denn bereits der Wortlaut der Regelung gefordert, dass die Waren auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers „zugeschnitten sind“.
Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Widerrufsrechts-Ausschluss erst stattfindet, wenn ein sprechender Zuschnitt vorgenommen worden ist. Denn „zugeschnitten sind“ ist eine sprachliche Verkürzung von „zugeschnitten worden sind“ und damit handelt sich um das Perfekt Passiv von „zuschneiden“.
Dieses Normverständnis deckt sich im Übrigen mit dem Ausgangstext der Verbraucherrechterichtlinie. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich den englischen und französischen Text des Art. 2 Abs. 4 der Verbraucherrechterichtlinie anschaut, da in beiden Texten das Partizip Perfekt Passiv verwendet wird. So heißt es in der englischen Fassung:
'goods made to the consumer’s specifications’ means non-prefabricated goods made on the basis of an individual choice of or decision by the consumer
Das gleiche Partizip Perfekt Passiv was ich finde sich auch in der französischen Fassung:
«bien fabriqué d’après les spécifications du consommateur», bien non préfabriqué réalisé sur la base d’un choix individuel ou d’une décision du consommateur.
Eine solche Sichtweise überzeugt auch inhaltlich.
Denn sie beschränkt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur in solchen Fällen, in denen der Unternehmer bereits durch die Maßanfertigung der Waren Vertrauen in den Bestand des Vertrages gelegt hat und aufgrund des Umstandes, dass er die Ware nicht mehr leicht weiterveräußern kann, auch besonders schutzwürdig ist.
Hat er jedoch die Maßanfertigung noch gar nicht vorgenommen, so ist ihm auch noch kein Schaden entstanden.
Es wäre insofern unbillig, allein aufgrund des Umstandes, dass er eine Maßanfertigung noch in Zukunft vornehmen könnte und diese dann nicht mehr leicht verkäuflich wäre, dem Unternehmer bereits jetzt die Vorteile des Wegfalls des Widerrufsrechts ohne Grund zu gewähren."
Ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, muss immer genau im Einzelfall geprüft werden. Im Falle von individualisierter Ware greift der Ausschluss erst, wenn der Unternehmer tatsächlich mit der Herstellung der auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Ware begonnen hat. (mr)
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