Lastschrift darf nicht auf deutsche Konten beschränkt werden

In vielen AGB von Online-Händlern liest man, dass für die Auswahl der Zahlungsart Lastschrift die Angabe einer deutschen Kontonummer erforderlich ist. Dies ist aber unzulässig. Die Wettbewerbszentrale hat deswegen mehrere Online-Händler abgemahnt.

Die Wettbewerbszentrale hat folgende Pressemitteilung bekannt gegeben:

Bezahlmöglichkeit „Lastschriftverfahren“ muss Konten in per SEPA erreichbaren EU-Staaten einschließen

Die Wettbewerbszentrale hat in 10 Fällen bei großen Onlinehändlern Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern u. a. eine Bezahlung per Lastschrift angeboten, allerdings gleichzeitig den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Erste Beschwerden bereits Ende 2016

Bereits im Dezember 2016 hatte die Wettbewerbszentrale Beschwerden darüber erhalten, dass eine private Krankenversicherung und ein Telekommunikationsunternehmen es gegenüber Kunden ablehnten, fällige Zahlungen im Wege der Lastschrift von einem Konto im europäischen Ausland einzuziehen.

Im Fall der Krankenversicherung lag der Wettbewerbszentrale ein konkretes Schreiben vor, wonach es die Versicherung ablehnte, die Versicherungsbeiträge des Versicherungsnehmers von seinem Konto in Österreich abzubuchen. Im Fall des Telekommunikationsanbieters verlangte dieser in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung des Lastschriftverfahrens die Angabe einer „gültigen deutschen Bankverbindung“.

Nach der europäischen SEPA-Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, ihren Kunden jedoch ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen.

Überprüfung von 95 Onlineshops ergibt in weiteren 10 Fällen Verstöße gegen SEPA-VO

Aufgrund dieser Beschwerden leitete die Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft für fairen Wettbewerb daher in einem Zeitraum von drei Monaten eine Überprüfung von 95 Onlineshops ein.

Untersucht wurden Angebote aus dem Bereich Elektronik, Bekleidung, Sport und Freizeit sowie Tourismus. Bei der weit überwiegenden Zahl der untersuchten Onlineshops stellte die Wettbewerbszentrale fest, dass die Anbieter die Vorgaben der „SEPA-Verordnung“ beachten und beim Angebot der Bezahlung per Lastschrift keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Euro-Zahlungsraumes vornehmen.

Insgesamt 10 Fälle verzeichnete die Wettbewerbszentrale jedoch, in denen Unternehmen unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften die Lastschriftzahlung in unzulässiger Weise beschränkten.

Auf Beanstandungen hin verpflichten Unternehmen sich außergerichtlich zur Unterlassung

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies gegenüber den betroffenen Unternehmen. In neun bereits abgeschlossenen Fällen gaben die Unternehmer strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab und verpflichteten sich - teilweise unter Einräumung von Umstellungsfristen -, in Zukunft beim Angebot von Waren und Dienstleistungen den Einzug von Forderungen per Lastschrift aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zuzulassen.

Unter den betroffenen finden sich namhafte Unternehmen wie Amazon EU S.a.r.l., Conrad Electronic SE, buecher.de und Air Berlin PLC & Co. In einem Fall steht zu der künftigen Ausgestaltung der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung noch eine abschließende Abstimmung der Wettbewerbszentrale mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus.

Das betroffene Unternehmen hat aber bereits angekündigt, eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Damit werden alle Fälle außergerichtlich beigelegt.

„Chancengleicher Wettbewerb setzt voraus, dass sich alle Unternehmer an die EU-weit geltenden Zahlungsregelungen halten.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die getroffenen Feststellungen.

“Bei allem Verständnis für den Kostendruck von Unternehmen und die Komplexität von softwarebasierten Zahlungsvorgängen muss sichergestellt sein, dass alle Kunden ihre Verbindlichkeiten von Girokonten im SEPA-Raum erfüllen können.“, so Breun-Goerke weiter.

Der rechtliche Hintergrund

Der europäische Gesetzgeber hat mit der so genannten SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) vom 14. März 2012 Festlegungen und technische Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen.

Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten. Gemäß Art. 3 in Verbindung mit Artikel 9 dieser Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, Kunden ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen.

Die Unternehmen sind verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Auf diese gesetzliche Verpflichtung hatte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihren Veröffentlichungen bereits im Dezember 2015 hingewiesen.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt - notfalls per Gericht - durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Bildnachweis: F. JIMENEZ MECA/shutterstock.com

04.05.17