Der Verbraucher hat bei Online-Bestellungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. So steht es auch im Gesetz. Häufig stimmt diese Zahl aber nicht. Oft hat der Verbraucher länger Zeit – teilweise bis zu 17 Tagen. Wie das geht? Die Wochenenden und Feiertage sind schuld. Wir erklären Ihnen, wie man die Frist genau nachprüfen kann. Gerade jetzt über die Ostertage sollte man dies wissen.

Fristbeginn: Da fängt’s schon an

Es heißt, die Widerrufsfrist beginne mit Erhalt der Ware (in den verschiedenen Möglichkeiten). Das stimmt grundsätzlich auch, ist aber etwas irreführend.

Denn beim Zählen der 14 Tage muss eine wichtige Grundregel der Fristenberechnung beachtet werden: Der Tag, an dem die Ware geliefert wurde, wird nicht mitgezählt!

§ 187 Abs. 1 BGB bestimmt:

“Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.”

Wurde die Ware also beim Verbraucher am 31. März geliefert angeliefert, dann fängt man mit Zählen der 14 Tage erst mit dem 1. April an. Das führt dazu, dass das Fristende immer der gleiche Wochentag wie der Tag der Warenlieferung ist – nur halt zwei Wochen später.

Fristende: Wenn aus 14 Tagen 17 werden

14 Tage sind nicht immer 14 Tage. Grund dafür ist eine zentrale Vorschrift über die Berechnung von Fristen im deutschen Recht. § 193 BGB bestimmt:

“Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.”

Das liest sich etwas kompliziert, bedeutet aber letztlich nichts anderes als.

Beispiel

Die Widerrufsfrist bei einer Lieferung vom 31. März müsste also eigentlich am Freitag, den 14. April enden. Da dies aber ein Feiertag (Karfreitag) ist, verschiebt sich das Fristende aufgrund des Wochenendes und des Ostermontags bis auf den Ablauf des Dienstags, den 18. April.

Der Verbraucher hätte also noch 4 Tage mehr Zeit, seinen Widerruf zu erklären.

Feiertage: In jedem Bundesland anders

Samstag und Sonntag sind in jedem Bundesland innerhalb Deutschlands gleich. Aber nicht so die Feiertage. Es gibt nur folgende gesetzliche Feiertage, die in jedem Bundesland gleich sind:

  • Neujahrstag (1. Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Christi Himmelfahrt,
  • Maifeiertag (1. Mai),
  • Pfingstmontag
  • Reformationstag (31. Oktober – nur im Jahr 2017 in allen Bundesländern Feiertag)
  • erster & zweiter Weihnachtstag (25., 26. Dezember)

In Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es darüber hinaus keine weiteren Feiertage.

In anderen Bundesländern gibt es noch weitere Feiertage:

  • Baden-Württemberg: Erscheinungsfest (6. Januar), Fronleichnam, Allerheiligen (1. November);
  • Bayern: Heilige Drei Könige (6. Januar), Fronleichnam, Allerheiligen, in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt (15. August), in Augsburg das Friedensfest (8. August);
  • Brandenburg: Reformationstag (31. Oktober);
  • Hessen: Fronleichnam;
  • Mecklenburg-Vorpommern: Reformationstag;
  • Nordrhein-Westfalen: Fronleichnam, Allerheiligen;
  • Rheinland-Pfalz: Fronleichnam, Allerheiligen;
  • Saarland: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen;
  • Sachsen: Buß- und Bettag (3. Mittwoch im November), Reformationstag, Fronleichnam (nur in einigen Regionen);
  • Sachsen-Anhalt: Heilige Drei Könige, Reformationstag;
  • Thüringen: Reformationstag, Fronleichnam (nur in einigen Regionen)

Feiertage des Verbrauchers zählen

Warum ist das wichtig? Für die Berechnung der Widerrufsfrist zählen die gesetzlichen Feiertage am Wohnort des Verbrauchers.

Beispiel

Bekommt ein Verbraucher am 1. Juni 2017 Ware geliefert bekommen, so endet seine Widerrufsfrist grundsätzlich am 15. Juni.

Es sei denn, er kommt aus einem der Bundesländer (oder Regionen Sachsens oder Thüringens), in dem der 15. Juni Fronleichnam und damit ein Feiertag ist.

Dann endet die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst mit Ablauf des 16. Juni, sodass er an dem Freitag seinen Widerruf noch erklären kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Frist verstrichen ist.

Relevantes Datum: Die Absendung

Zur Bestimmung, ob ein Widerruf fristgerecht erfolgte, kommt es übrigens auf die Absendung des Widerrufes an (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB). Endet eine Widerrufsfrist also an einem Freitag und der Widerruf wird vom Verbraucher per Brief am Freitag abgeschickt, kommt aber erst Dienstag beim Händler an, so hat der Verbraucher die Frist gewahrt.

Fazit

Die gesetzlichen Fristregelungen führen dazu, dass die Widerrufsfrist in diesem Jahr auf teilweise 17 Tage verlängert wird (zählt man den Tag der Warenlieferung noch mit, sogar auf 18). Je nachdem, wie die Feiertage liegen, kann das in anderen Jahren aber sogar noch länger werden. Schauen Sie also genau, ob der Verbraucher nicht vielleicht einen Feiertag hatte und daher die Frist noch gar nicht abgelaufen war, wenn der Widerruf vermeintlich zu spät abgeschickt wurde. Haben Sie weitere Fragen zu rechtlichen Themen im E-Commerce? In unserem Abmahnschutzpaket Premium helfen wir Ihnen in solchen Fällen sogar telefonisch weiter! (mr)

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