Händler, die Motoren- oder Getriebeöle verkaufen, sind nach den Vorgaben der Altölverordnung dazu verpflichtet, eine Annahmestelle für gebrauchte Öle oder ölhaltige Abfälle einzurichten und diese von Endverbrauchern kostenlos zurückzunehmen.

Was war geschehen?

Das OLG Celle (Urt. V. 16.06.2016 – Az.: 13 U 26/16) hatte darüber zu entscheiden, wie weit Rücknahmepflicht beim Online-Handel mit Motorenöl geht. Im konkreten Fall hatte ein Händler von einem Wettbewerber eine Abmahnung erhalten, da er auf seiner Webseite den Hinweis bereithielt:

„Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen:

  • Verbrennungsmotorenöle
  • Getriebeöle
  • Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle

Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht. Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort

Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“

Der Kläger sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da die Rücknahme des Öles für den Verbraucher gerade nicht kostenlos sei, wenn dieser die Versandkosten zu tragen habe. Das LG Hannover als Vorinstanz gab dem Wettbewerber Recht und erließ eine einstweilige Verfügung.

In der Berufung stellte das OLG Celle zunächst klar, dass die Altölverordnung, wie auch das OLG Bamberg bereits 2011 entschieden hatte, im Online- Handel Anwendung findet.

Verkaufsort ist der Ort des Versandlagers

Sodann verneint das Gericht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 AltölV, in dem es heißt:

“Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.”

Das LG Hannover als Vorinstanz hatte noch angenommen, der „Verkaufsort“ sei beim Online-Handel der Ort, an dem die Bestellung übergeben wird, also regelmäßig der Wohnsitz des Verbrauchers. Daraus müsste sich ergeben, dass bei einer für den Käufer unzumutbaren räumlichen Entfernung der Annahmestelle eine kostenlose Rücksendemöglichkeit angeboten werden muss.

Das OLG widersprach dieser Auffassung:

„Vielmehr ist Verkaufsort der Ort, an dem der Händler bzw. Vertreiber den Vertrieb vornimmt, mithin sein Versandlager hat.

Dies ergibt sich zunächst aus der historischen Auslegung der Altölverordnung. Der Verordnungsgeber ist bei Erlass der Altölverordnung im Jahr 1986 von einem stationären Handel mit Motorenölen ausgegangen; ein Internet- oder anderweitiger Versandhandel war zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Daher wird unter dem Verkaufsort typischerweise der Ort zu verstehen sein, an dem das Motorenöl an den Verbraucher abgegeben wird. Dies waren die Werkstätten oder Verkaufsläden der Händler. Diese Bestimmung hat sich auch im Zeitalter des Internethandels nicht geändert.“

Auch für ähnliche Rückgabepflichten im Handel mit Batterien oder Elektrogeräten wurde mittlerweile gesetzlich geregelt, dass das jeweilige Versandlager der Leistungsort ist.

Da sich hier die Geschäftsräume des Beklagten und die Annahmestelle in unmittelbarer Nähe befanden, kam ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 AltölV nicht in Betracht.

Kostenlose Annahme meint nicht Versandkosten

Auch ein Verstoß gegen die aus § 8 Abs. 1a AltölV folgende kostenlose Rücknahmepflicht kam hier nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte die Versandkosten für den Rückversand der Altöle dem Kunden auferlegte.

Der Gesetzeswortlaut „kostenlos annehmen“ sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass dem Verbraucher die Kosten für die Entsorgung des Öles nicht auferlegt werden dürfen.

„Dem Begriff der „kostenlose Annahme“ unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. Die Verfügungsklägerin hat auf das gesetzgeberische Ziel der Altölverordnung abgestellt, das sich aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 13. Juni 1986 zum Abfallgesetz (BT-Drucks. 10/5656, S. 70) ergibt:

„Von großer Bedeutung sei die Frage der Unentgeltlichkeit der Rücknahme, da das Altöl, soweit es nicht unentgeltlich zurückgegeben werden könne, weggeschüttet würde.“

Weder aus diesem gesetzgeberischen Ziel noch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die kostenlose Annahme auch die Kosten eines Rückversands an die Annahmestelle umfasst.

Denn die Annahme würde erst am Ort der Annahmestelle stattfinden und nicht bereits mit der Aufgabe des Altöls an der Poststelle, so dass die Versendung an den Ort der Annahmestelle für den Käufer nicht kostenfrei sein muss.

Dieses Auslegungsergebnis stimmt damit überein, dass der Verbraucher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Kosten zu tragen hat, die für den Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zu der Annahmestelle anfallen. Anderenfalls würde der Onlinekäufer gegenüber dem „stationären“ Käufer bevorteilt.“

Fazit

Wer online Motorenöl verkauft, muss die Kosten für den Rückversand von Altöl nicht übernehmen, sondern lediglich die Kosten für die Entsorgung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Annahmestelle, wie im stationären Handel auch, in einer räumlich zumutbaren Entfernung zum Verkaufsort, bei Online- Händlern also dem Versandlager, befinden muss.

Etwas anderes kann natürlich gelten, wenn der Kunde das gekaufte Öl im Rahmen seines Widerrufsrechtes zurückschickt. Dann muss der Kunde die Rücksendekosten nur tragen, wenn er – z.B. innerhalb der Widerrufsbelehrung – über diese Rechtsfolge informiert wurde. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper zu den Ausnahmen vom Widerrufsrecht” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz geregelt. Wir haben daher die Rechtsprechung für Sie analysiert und zusammengefasst. Sie sollten sich auch mit den Ausnahmen gut auskennen, bei Verstößen drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch schlechte Bewertungen der Kunden.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken