In den letzten Jahren hat der Verkauf von E-Zigaretten in Frankreich wie in ganz Europa ein starkes Wachstum erlebt. Gleichzeitig hat dieses Wachstum die Gesundheitspolitik auf den Plan gerufen. Auch in Frankreich gilt jetzt eine strenge Regulierung der Werbung für E-Zigaretten.
Wie andere Länder ("Dürfen Online-Händler in Europa noch E-Zigaretten verkaufen?") hat auch Frankreich die Tabak-Richtlinie umgesetzt. Das ist durch eine Ordonnanz von 19 Mai 2016 ergänzt durch Verordnungen und Dekrete geschehen.
Die Regelungen sind im Code de la santé publique (Code von öffentliche Gesundheit) aufgenommen.
Die französische Regelung hat zunächst das Produkt E-Zigarette definiert, hat den Verkauf an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, aber leider auch einige Fragen offen gelassen.
In Frankreich kann die E-Zigarette gemäß ihren Eigenschaften, entweder ein normales Produkt für den allgemeinen Konsum oder ein Medikament sein.
Falls sie ein normales Produkt darstellt, ist sie in die juristische Kategorie als „produits du vapotage“ (vapoter = dampfen) einzuordnen und nach Artikel L3513-1 als elektronisches Gerät und ihr Zubehör mit einem Mundstück um Dampf mit oder ohne Nikotin zu verfeuern, bestimmt.
Der Nikotininhalt von solchen Produkten soll unter 20 mg/ml liegen.
Das Volumen des Reservoirs oder des Kartusche darf 2 ml nicht übersteigen und das Volumen der Neufüllung darf nicht 10 ml nicht übersteigen. Weitere Regelungen berühren auch das Aussehen von dem Produkt selbst und diverse Sicherheitsvorschriften.
Vor der Umsetzung war die Werbung durch eine administrative Maßnahme der französischen Regierung (sog. Circulaire) vom 25 September 2014 geregelt.
Die aktuelle französische Regelung verbietet die Werbung für E-Zigaretten. Dieses Verbot umfasst jegliche werbliche Aussagen.
Vor der Umsetzung galt dieses strenge Werbeverbot bereits für herkömmliche Tabakprodukte. Dieses wurde jetzt auch auf E-Zigaretten ausgeweitet. Anders als in Deutschland ist die Werbung für Tabakprodukte in Frankreich schon länger komplett verboten.
Unklar ist dabei noch, ob E-Zigaretten in Frankreich in normalen Ladengeschäften verkauft werden dürfen. Denn Tabakprodukte dürfen nur mit einer stattlichen Lizenz in einem Bureau de Tabac verkauft werden. Klar ist bisher nur: Werden E-Zigaretten in einem Ladengeschäft verkauft, müssen die Fenster undurchsichtig sein, sodass Passanten nicht in den Laden schauen können, da sie ansonsten die Werbung für die Produkte sehen könnten.
Die französische Rechtsprechung definiert den Begriff „Werbung“. Verschiedene Bilder und Texte, egal über welchen Kanal sie verteilt wurden (Zeitschriften, T-Shirts, TV-Sendungen etc.), wurden bereits von der Rechtsprechung im Hinblick auf Tabakprodukte untersagt. Noch gibt es keine Entscheidungen in Bezug auf E-Zigaretten, es ist aber damit zu rechnen, dass diese strenge Rechtsprechung eins zu eins übertragen wird.
Bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot droht eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro, und sogar 200.000 Euro im Wiederholungsfall. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Betrieb geschlossen wird.
Laut Gesetz gilt das Verbot für E-Zigaretten nicht für:
In Bezug auf Tabakprodukte gilt in Frankreich ein komplettes Verbot des Online-Verkaufs – auch im grenzüberschreitenden Handel. Deutsche Online-Händler dürfen also keine Tabakprodukte an französische Verbraucher verkaufen. Dieses Verbot wurde aktuell aber noch nicht auf E-Zigaretten ausgedehnt.
Nach der Richtlinie sollten sich Händler registrieren. Dieses Verfahren ist aber noch nicht definiert in Frankreich.
Zurzeit ist nur der Verkauf von E-Zigaretten und deren Zubehör an Minderjährige verboten. Für den Online-Handel muss der Verkäufer ein dauerhaftes Info-Banner (mit einer minimale Höhe von 60 Pixels) im Shop anzeigen. Der Verkäufer muss außerdem überprüfen, dass seine Kunde eine Volljährige ist.
Bei einem Verstoß gegen diese Regelung droht ein Bußgeld von 750 Euro für eine natürliche Person und 3.750 Euro für eine juristische Person. Es ist also ein Muss sein Bestellprozess anzupassen.
5 Vereine haben einen Einspruch vor der Conseil d'Etat (Staatsrat; höchstes Verwaltungsgericht in Frankreich) eingereicht, um die Werbeverbote in Frage zu stellen. Die Verhandlung sollte am 3. November 2016 stattfinden. Die französische Regierung hat jedoch Kontakt zu diesen Vereinen aufgenommen, um eine Diskussion zu eröffnen. Die Vereine haben also den Einspruch zurückgezogen und sich einer Arbeitsgruppe der Regierung angeschlossen. Diese Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, die oben genannte Circulaire insbesondere in Bezug auf neue Werbekanäle wie Soziale Netzwerke zu aktualisieren und in Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie zu bringen. Wann diese Arbeiten abgeschlossen sind, kann noch nicht abgesehen werden.
Die Umsetzung der Richtlinie ist in Frankreich noch nicht beendet. Zurzeit ist die Werbung für Dampfprodukte verboten aber der Online-Verkauf an Volljährige erlaubt. Wir werden Sie weiter über die Entwicklungen dieser Themen in Frankreich informieren.
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