Wer eine Abmahnung wegen eines Gesetzesverstoßes bekommt, bei der keine Kosten anfallen, sollte froh sein, dass der Abmahner sich für diesen Weg entschieden hat. Wie man auf so ein Schreiben nicht reagieren sollte, hat jetzt ein Unternehmer aus Berlin erfahren.

Ein Rechtsanwalt aus Berlin erhielt von einem PkW-Teile-Händler eine Mail. Darin wurde der Anwalt gefragt, ob er auf seiner Website ein Projekt des Händlers vorstellen könne.

Wie man auf die Idee kommt, dass ausgerechnet ein Rechtsanwalt – und zwar ein Strafverteidiger – ein solches Projekt bewerben solle, soll an dieser Stelle nicht hinterfragt werden.

Verbotene E-Mail-Werbung

Bei dieser Mail handelte es sich eindeutig um Werbung. Solche E-Mail-Werbung ist aber nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt dieser Werbung erteilt hat.

Kostenlose Abmahnung

Der Anwalt schickte auf diese Anfrage dem Händler eine Mail, mit der er ihn abmahnte. Er forderte auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Das Besondere an dieser Abmahnung: Sie war mit keinerlei Kostenfolge für den Händler verbunden. Er hätte also einfach die Unterlassungserklärung abgeben können, die Kanzlei-Adresse in seinem System sperren müssen und der Fall wäre erledigt gewesen.

Der Händler reagierte aber in der denkbar ungünstigsten Art und Weise. Denn er antwortete per Mail (Fehler so im Original):

“Hallo Herr …

was für ein Blödsinn…

Seid wann darf man nicht mehr nach einer Dienstleistung fragen ?”

Einstweilige Verfügung

Die Antwort darauf wiederum kam dann vom LG Berlin (Beschl. v. 4.11.2016, 16 O 486/16) – und zwar in Form einer einstweiligen Verfügung.

Damit wurde dem Händler unter Androhung der entsprechenden Ordnungsmittel untersagt, dem Anwalt in Zukunft Werbung per E-Mail zuzusenden, ohne dass der Anwalt hierfür zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Händler.

Forderung der Händler: Kostenlose Erstabmahnung

Online-Händler fordern immer wieder, dass der Gesetzgeber eine “kostenlose Erstabmahnung” einführen solle, damit man als Händler bei einem Gesetzesverstoß (der bei der Vielzahl der Regelungen im Online-Bereich schnell geschehen kann), kurz reagieren kann und kostenneutral aus der Sache rauskommt.

Fazit

Dieser Fall hier taugt sicher nicht zur Verallgemeinerung. Aber auch die Einführung einer kostenlosen Erstabmahnung wird mE nicht dazu führen, dass wettbewerbsrechtlichen Gerichtsprozesse weniger werden. Als Abgemahnter spart man dann vielleicht 300 – 500 Euro Kosten, aber die Kosten einer Abmahnung sind und waren nie das eigentliche Problem.

Viel wichtiger sind die drohenden Folgen wie Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder sowie der Verlust wirtschaftlicher Freiheiten, wenn die Unterlassungserklärung oder der Urteilstenor zu weit gefasst nicht. (mr)

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Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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