Der Kauf von Matratzen ist nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

Beim Kauf bestimmter Produktgruppen greift das Widerrufsrecht für den Verbraucher nicht. So z.B. bei versiegelten Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Hierunter fallen allerdings keine Matratzen, hat das LG Berlin jetzt festgestellt.

Die Verbraucherzentrale Brandburg mahnte einen Kaffeefahrtbetreiber ab, weil dieser dem Verbraucher das Widerrufsrecht verweigerte, wenn der Verbraucher Matratzen kaufte.

Der Fall spielte zwar nicht online, das spielt für die Ausnahmen vom Widerrufsrecht aber keine Rolle, weil diese identisch sind.

In der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale heißt es dazu außerdem:

"[D]ie RSC Aktiv & Vital GmbH schloss in ihrer auf dem Kaufvertrag abgedruckten Widerrufsbelehrung die Rückgabe von reduzierten, geöffneten oder benutzten Waren ausdrücklich aus."

Matratzen sind keine Hygieneartikel

Letztlich musste das LG Berlin (Urt. v. 3.8.2016, 15 O 54/16) über den Fall entscheiden.

Zunächst entschied das Gericht, dass die von dem Unternehmen gemachte Einschränkung des Widerrufsrechtes unzulässig sei, weil das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsehe.

Weiter aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:

"Zudem stellten die Richter klar: Es gibt zwar Verträge über Waren, die laut Gesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden können. Dazu können Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Der Kaffeefahrtveranstalter hatte vor Gericht unter anderem argumentiert, dass Matratzen zu diesen Artikeln gehören würden und dass sein Vorgehen daher zulässig sei.

Doch nach Ansicht der Richter zählten Matratzen eher nicht zu dieser Warengruppe.

Außerdem hätte keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes vorgelegen, weil eine bloße Verpackung keine Versiegelung darstelle. Denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Zudem: "Wenn ein Kunde bei bestimmten Produkten nach Siegelbruch sein Widerrufsrecht verliert, muss der Händler dazu deutlich informieren", erklärt Fischer-Volk."

Das Urteil liegt uns aktuell noch nicht im Volltext vor, wir bemühen uns aber darum. Sobald uns die vollständigen Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese genauer analysieren und Ihnen hier vorstellen.

Zwei Nächte Testschlafen in Ordnung

Bereits das AG Köln (U. v. 4.4.2012, 119 C 462/11 – rechtskräftig) und das AG Bremen (Urt. v. 15.4.2016, 7 C 273/15) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob und wie lange der Verbraucher Matratzen testen darf, ohne dass er hierfür Wertersatz leisten muss. Beide Gerichte entschieden, dass das Probeschlafen von zwei Nächten nicht zu der Verpflichtung führt, Wertersatz zu leisten.

Fazit

Dass eine Matratze nicht zu den "Hygieneartikeln" im Sinne der Ausnahme gehört, ist korrekt, man kann dies aber auch anders sehen. So ist die EU-Kommission in ihrem Leitfaden zur Verbraucherrechterichtlinie der Auffassung, dass Auflagematratzen unter diese Produktgruppe zählen und damit das Widerrufsrecht bei entsprechender Versiegelung und dem Siegelbruch ausgeschlossen ist. Allerdings ist hier eher dem LG Berlin zuzustimmen, dass Matratzen gerade nicht dazu zählen. Würden Matratzen derartige Produkte darstellen, müssten in Hotels nach jedem Gast die Matratzen ausgetauscht werden. (mr)

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25.10.16