Seit 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Link auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform in ihren Shop integrieren. Aber gilt diese Pflicht auch für Händler auf Plattformen wie amazon oder eBay? Das LG Dresden hat diese Frage nun entschieden. Verlassen sollte man sich auf diese Entscheidung aber nicht.
Das LG Dresden (Urt. v. 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV) hat ein zunächst für Online-Händler erfreuliches, aber dennoch verwirrendes Urteil gefällt.
Angebot bei amazon ohne Link auf OS-Plattform
Der wohl aktuell bekannteste Abmahnverein, der IDO Verband, mahnte einen amazon-Händler ab, weil dieser in seinen Angeboten auf amazon nicht den Link auf die OS-Plattform gesetzt hatte.
Das Gericht entschied daraufhin: Der einzelne Händler auf dem amazon-Marketplace sei nicht verpflichtet, den Link auf die OS-Plattform zu setzen. Vielmehr sei lediglich amazon selbst dazu verpflichtet.
Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Website nicht dem einzelnen Händler gehöre, sondern amazon:
“Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.
Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-VO 523/2013 Unternehmer.
Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene “Website” angeboten, vielmehr über den “Online-Marktplatz” www.amazon.de. Dieser “Online-Marktplatz” ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.
Was unter einer “website” im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 [zu verstehen ist], erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer “website” versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem “Online-Marktplatz” einstellen, liegt aber keine eigene “website” vor.”
Nicht nur inhaltlich falsch
Unabhängig davon, dass diese Entscheidung inhaltlich nicht zu vertreten ist, fällt das Urteil auch durch zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler auf.
Außerdem sollte man dem LG Dresden vielleicht mitteilen, dass die Informationspflicht aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 und nicht aus der VO 523/2013 stammt.
Abmahnfalle durch LG Dresden geschaffen?
Die Auffassung des LG Dresden ist im Ergebnis falsch. Man kann in der Verpflichtung für den Händler natürlich rein auf die Formulierung “auf seiner Website” abzielen und das “seiner” in Form von Eigentum oder Besitz abstellen.
Allerdings spricht Art. 14 der ODR-Verordnung nicht Unternehmer an sich an, wie es das LG Dresden darstellt. Vielmehr spricht Art. 14 ODR-VO, der die Verpflichtung zur Link-Bereitstellung enthält, folgenden Personenkreis an:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.”
Zunächst wird also jeder Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, angesprochen und zusätzlich die Marktplatzbetreiber. Die Verpflichtungen für diese beiden Akteure bestehen nebeneinander.
Ob er eine eigene Website hat oder nicht, spielt für den Anwendungsbereich gar keine Rolle. Das wird auch in der Definition von Online-Kaufverträge deutlich:
“einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat;”
Ist man also ein Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, muss man den Link bereitstellen, also auch als amazon- oder eBay-Händler.
Das “sein” bei “seiner Website” ist nicht besitzanzeigend zu verstehen. Vielmehr ist dies als “die Website, auf der der Unternehmer seine Angebote eingestellt hat” zu verstehen.
Mit der Argumentation des LG Dresden könnte man übrigens auch die Pflicht, ein Impressum bei amazon bereitzuhalten, verneinen.
Sinn und Zweck der Verordnung
Sinn und Zweck der Verordnung ist es, dem Verbraucher die Existenz der Schlichtungsplattform (über Sinn und Unsinn dieser Plattform kann man sicher streiten) zu vermitteln.
Der Verbraucher soll diese Plattform dann nutzen, wenn er Probleme mit einem Online-Händler hat.
Dann nutzt ihm aber die Information allein im Impressum oder in den AGB von amazon gar nichts, weil er dann nicht den Schluss ziehen wird, dass er die Plattform auch einschalten kann, wenn er Probleme mit einem einzelnen Händler hat.
Händler muss auch bei amazon den Link setzen
Die Entscheidung überzeugt keineswegs. Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz aufgehoben wird, spätestens aber im Hauptsacheverfahren.
Fazit
Es mag zunächst erfreulich klingen, wenn ein Händler gegen diesen Abmahnverband gewinnt. Passiert dies aber durch solch schlechte Entscheidungen, wird es für den Händler nur teurer, denn dann muss er die Kosten von zwei Instanzen tragen, wenn das OLG die Entscheidung aufheben wird. Es ist unbedingt dazu zu raten, den Link auf die OS-Plattform auch bei amazon und eBay zu nennen. Diese Entscheidung ist auch nicht “bahnbrechend und sensationell”, wie man teilweise liest. “Sensationell schlecht” vielleicht. (mr)
Update: OLG Koblenz widerspricht
Nachdem das OLG Dresden die Entscheidung des LG Dresden bestätigt hat, widersprach ein paar Tage später das OLG Koblenz (Beschluss v. 25.1.2017, 9 W 426/16). Nach dessen Auffassung sind auch Marktplatzhändler selbst zur Bereithaltung des Links auf die OS-Plattform verpflichtet.
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]
Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com
Sorry, aber Gerichte fällen Urteile und man sollte nicht einfach schreiben: “Die Entscheidung des Landgerichtes ist falsch”. Es gibt so viele fragwürdige Urteile bis hoch zum BGH. Wahrscheinlich macht der Autor alles richtig und ist klüger als jedes Gericht. Zwischen den Zeilen liest man immer wieder diese Abneigung gegen Dresden……..wie sooft in den Medien.
Es ist nicht nur meine juristische Meinung, dass die Entscheidung inhaltlich falsch ist.
Und ich habe gewiss keine Abneigung gegen Dresden. DD ist eine wunderschöne Stadt mit einem unglaublich tollen Flair.
Und wo soll man den Link bei Amazon einbinden? Habe keine Möglichkeit im Impressum oder Verkäuferkonto gefunden?
Der Autor hat seine Meinung veranschaulicht und klar begründet, hier kann man keine über das Urteil hinausgehende Abneigung gegen Dresden ableiten.
Sind wir doch froh, dass Herr Rätze das Urteil und dessen Begründung kritisch und für jedermann nachvollziehbar beleuchtet.
Respekt Herr Rätze, weiter so!
Ein offenes und waches Auge schadet nicht- so wie auch in diesem Fall. Wir alle profitieren von derlei Newslettern und kritischen Kommentaren- die ja auch vielen vor Abmahnungen bewahren.
Man kann nicht immer alles 1:1 übernehmen.
Mfg und einen schönen Tag
J.Q.
Hallo, auch dem weisesten Rechtsberater sollte nicht entgangen sein, dass weder bei eBay noch bei amazon Links gesetzt werden dürfen. Hätte ich gemacht, stattdessen lasse ich den Vertrieb über diese Seiten lieber sein.
In diesem Sinne ist das Urteil sicherlich als pragmatisch aufzufassen!
Dass Sie keinen Link dort setzen dürfen, hindert aber nicht daran, den Link als Text hinzuschreiben, ohne “Funktion”. Im Gesetz steht nirgendwo, dass es ein funktionierender Link sein muss. ME reicht die unverlinkte Aufnahme des Textes aus.
Finde das Urteil auch Quark, allerdings finde ich es für den Händler richtig.
Der schwarze Peter geht hier eindeutig an die Plattformen, da diese es dem Händler nicht ermöglichen eine Information speziell einen Link für seine Kunden im relevanten Bereich bereit zu stellen. Allerdings wärd der Weg dann das der Händler gegen Amazon klagt…Naja was das heißt brauchen wir ja wohl nicht zu erörtern.
Im Angebot selbst wird es derzeit noch geduldet zumindest auf Ebay, Amazon weiß ich nicht.
Allerdings stellt Ebay grad auf Mobile um und da ist es noch unklar ab der Link dann noch geduldet wird. Wenn man bei der Überprüfung jetzt jemanden mit schlechter Laune erwischt, dann fliegt der Artikel auch jetzt schon mal einfach so raus.
Wir verkaufen nur wenige Artikel über den Amazon marketplace und haben daher keinen Profi-Tarif bei Amazon.
Bei uns steht der link bereits seit einer Weile im Impressum. Ich meine, der wurde automatisch eingefügt (kann mich jedenfalls nicht erinnern, den irgendwo eingefügt zu haben…).
Jeder Verkäufer sollte dies aber jetzt kontrollieren.
Vielen Dank für den Artikel.
@Drechsel
Warum sollte man ein falsches Urteil nicht als falsch bezeichnen dürfen?
Auch Richter machen Fehler und haben gelegentlich erschreckend wenig Ahnung von dem, was Sie entscheiden.
Jeder, der diesen blog eine Weile verfolgt, kennt solche Urteile. In jeder Instanz ändern sie sich und widersprechen sich sogar manchmal komplett .
Wenn mehrere Richter zu entgegengesetzten Urteilen kommen, dann war (mindestens) einer falsch..oder?
Wenn Sie schon Rechtschreibfehler monieren, sollte über Ihrer Kommentarfunktion nicht “Schreibe ein Kommentar” stehen, sondern “Schreibe einen Kommentar”. Nach dem Motto “Wer im Glashaus sitzt”… Dennoch ein interessanter Artikel – und hilfreich.
Vielen Dank für den Hinweis, wir werden das selbstverständlich anpassen.
Interessanter Artikel und interessante Beiträge…
Es bekräftigt wieder mal meine Meinung(en) über Marktplatzbetreiber im Netz.
Geht gar nicht ….. !!!
Ein Online Händler der alles alleine macht und logischerweise auch alleine die Verantwortung trägt, dürfte sich so etwas gar nicht erlauben.
Weiter sollte man die Krümel jetzt nicht bei Herrn Rätze suchen. Das ursprüngliche Problem hat doch das Gericht verursacht und sollte sich (meiner Meinung nach) die Unfähigkeit bescheinigen lassen.
Zahlt denn das LG Dresden die Abmahnkosten, wenn ich beim Handeln nach dessen Rechtsprechung darauf abgemahnt werde…???
@Drechsel: In dem Artikel vermag ich kein Dresdenbashing zu erkennen!