Grundsätzlich besteht bei Einkäufen über das Internet ein Widerrufsrecht. Dies kann aber zum Beispiel wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen sein. Das LG Düsseldorf hat die Anforderungen an einen solchen Ausschluss nun weiter konkretisiert. Wann greift das Widerrufsrecht und wann nicht?
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.9.2016, 12 O 357/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Auswahl eines Kunden zu einer derartigen Individualisierung führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist.
In dem Fall ging es um die Bestellung eines WC-Sitzes. Dieser wurde standardmäßig ohne Nano-Beschichtung angeboten, der Kunde konnte eine solche Beschichtung aber hinzubestellen und musste diese zusätzliche Leistung auch extra bezahlen.
Der Kunde bestellte einen solchen WC-Sitz mit Nanobeschichtung. Anschließend widerrief der Kunde.
Der Händler (und sein Anwalt) waren der Meinung, das Widerrufsrecht sei vorliegend wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen. Hinzu komme außerdem ein Ausschluss des Widerrufsrechtes, weil es sich bei einem WC-Sitz um einen Hygieneartikel handeln würde.
Der Anwalt führte sehr ausführlich aus, weshalb er der Meinung war, das Widerrufsrecht sei vorliegend ausgeschlossen:
"Die Diskussion über die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB verhindert ein wenig den Blick auf die eigentliche rechtliche Situation. Danach handelt es sich bei den WC-Sitzen um ein Hygieneprodukt. Dieses ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes mit einem Hygienesiegel durch den Hersteller versehen. Das Hygienesiegel des Herstellers muss abgelöst werden, bevor es zur individuellen Nano-Versiegelung auf Wunsch des Kunden kommt."
Wann das Siegel bei dem Produkt entfernt wurde, war indes in dem Verfahren strittig. Darauf komme es aber nicht an, so das Gericht. Denn entscheidend sei: Bei WC-Sitzen handelt es sich nicht um Hygieneartikel:
"Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Hygienesiegel bei dem Kunden ... bereits zuvor zerstört worden war oder durch diesen zerstört wurde (...), nicht entscheidend an. Denn bei den WC-Sitzen handelt es sich bereits nicht um eine Ware i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist.
Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie vorträgt, dass die Vorbenutzung eines WC-Sitzes durch eine dritte Person beim Käufer grundsätzlich geeignet ist, Ekelgefühle hervorzurufen. Dabei verkennt sie allerdings, dass bei den WC-Sitzen ohne Weiteres die Reinigung und Desinfektion möglich ist, die die WC-Sitze ohne Weiteres wieder verkehrsfähig machen. Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen kann, fällt nicht unter § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB."
Das Gericht entschied außerdem, dass es sich vorliegend nicht um eine Kundenspezifikation handelte, die das Widerrufsrecht ausschließt.
"§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB betrifft Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann."
Eine solche lag hier aber nicht vor.
Maßgeblich ist dabei das Maß der Individualisierung.
"Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die nanobeschichteten WC-Sitze für sie nicht mehr oder nur mit erheblichen Preisnachlass zu verkaufen sind, überzeugt dieser Einwand nicht.
Die Beklagte geht insoweit schon von falschen Prämissen aus. Denn sie führt insoweit an, dass sie mindestens 1.500 verschiedene WC-Sitze im Sortiment habe; hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Frage, ob ein anderer Verbraucher sich wiederum für exakt denselben WC-Sitz aus den angebotenen 1.500WC-Sitzen entscheidet, in keinem Zusammenhand mit der Kundenspezifikation (der Nanobeschichtung) steht.
Dabei geht es lediglich um die Frage, ob ein Standardprodukt häufig oder eher selten nachgefragt wird; die seltene Nachfrage nach einem (ggfs. erst auf Bestellung produzierten) Standardprodukt mag zwar dazu führen, dass ein erneuter Absatz des Produktes erschwert ist, begründet jedoch keine Individualisierung i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.
Entscheidend ist vorliegend vielmehr die Frage, ob die Nanobeschichtung des mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Eine derartige Individualisierung liegt nicht vor, da der jeweilige Kunde zwischen lediglich 3 verschiedenen Nanobeschichtungen auswählen kann.
Soweit die Beklagte vorträgt, es ergäben sich hieraus neun verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, ist dies nicht nachvollziehbar.
Bei drei verschiedenen Nano-Beschichtungen dürften vielmehr insgesamt lediglich 4 verschiedene Varianten des jeweiligen WC-Sitzes existieren (ohne Nanobeschichtungen + drei verschiedene Nanobeschichtungen).
Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an, da selbst bei unterstellten neun Varianten je WC-Sitz das für § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Maß an Individualisierung nicht erreicht wäre. Denn dass eine dieser neun Varianten von einem Kunden ausgewählt wird, der sich für den konkreten WC-Sitz interessiert, ist demgemäß möglich; die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Absatzes liegt nicht unter der Wahrscheinlichkeit des Absatzes eines eher selten nachgefragten (Standard-)Produktes."
Das ist eine der ersten Entscheidungen zur Ausnahme von versiegelten Waren, die aus Hygienegründen oder Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Das Gericht stellt hier ganz eindeutig darauf ab, dass Waren, die durch bloße Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig gemacht werden können, niemals unter diese Ausnahme fallen können. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sobald es weitere Entwicklungen in dem Fall gibt, werde ich Sie selbstverständlich informieren.
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