Der Verkauf von E-Zigaretten hat in Spanien in großes Wachstum erlebt. Deren Verkauf ist bis jetzt in einer Grauzone geblieben. Dies soll sich aber künftig ändern. Die Regierung hat nun einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, mit dem der Verkauf von E-Zigaretten erheblich erschwert bzw. verboten werden soll.

In den letzten Jahren hat der Verkauf von E-Zigaretten in Spanien stark zugenommen. Während die Tabak-Industrie ausführlichen und strengen Regulierungen unterliegt, sind E-Zigaretten in einer Grau-Zone geblieben. Die spanische Regierung hat sich allerdings zum Ziel gesetzt, den Verkauf von E-Zigaretten zu regulieren.

Dies soll über das Königliche Dekret über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfolgen, welches die EU-Tabakrichtlinie in spanisches Recht umsetzt.

Online-Verkaufsverbot

Das Königliche Dekret umfasst auch den Verkauf von E-Zigaretten. Diese werden im Artikel 2 Nr. 13 wie folgt definiert:

“ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Erzeugnisse zum Konsum nikotinhaltigen Dampfe können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden;”

Nach Artikel 31 Abs. 3 Lit. b) des Königlichen Dekrets soll der Online-Verkauf von E-Zigaretten verboten werden. Sollte der Entwurf in seiner aktuellen Fassung verabschiedet werden, wäre das Ende für den Online-Verkauf von E-Zigaretten in Spanien, welche in 2015 65% der Umsätze genierte.

Grenzüberschreitender Online-Verkauf betroffen

Auch der grenzüberschritende Online-Verkauf fällt in den Anwendungsbereich des Vorentwurfs. Dieser wird im Artikel 2 Nr. 41 des Königlichen Dekrets wie folgt definiert:

“einen Verkauf im Fernabsatz an Verbraucher, bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung bei einer Verkaufsstelle in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist; eine Verkaufsstelle gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen

a) im Fall einer natürlichen Person: wenn sie ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hat;

b) in anderen Fällen: wenn die Verkaufsstelle in diesem Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung hat;”

Der grenzüberschreitende Online-Verkauf von E-Zigaretten ist auch nach Art. 22 Abs. 2 des Königlichen Dekrets verboten. Somit soll der Online-Verkauf von E-Zigaretten von Deutschland aus nach Verabschiedung des Vorentwurfs unzulässig werden.

Umfassendes Werbeverbot

Das Königliche Dekret sieht in Artikel 33 umfassende Werbeverbote für die Förderung des Verkaufs von E-Zigaretten vor.

Jegliche kommerzielle Kommunikation in Diensten der Informationsgesellschaft in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen, im Hörfunk oder in audiovisuellen Medien mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten zu fördern, ist verboten.

Zudem ist jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu Hörfunkprogrammen, zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten zu fördern, untersagt.

Desweiteren ist jede Werbemaßnahme, die E-Zigaretten als Hilfsmethode zur Raucherentwöhnung, als unschädlich und ohne Risiken für die menschliche Gesundheit darstellt, unzulässig.

Sanktionen

Verstöße gegen die Regelungen des Königlichen Dekrets werden als Verletzung der Gesundheitsvorschriften im Sinne des Gesetzes 14/1986 über die Gesundheit eingestuft. Diese können leichte, schwere und sehr schwere Verletzung darstellen.

Bei schweren Verstöße können mit Geldbußen von 15.025 bis zu 601.012 Euro, gegebenenfalls das Fünffache des Wertes des betroffenen Produktes, geahndet werden. Zudem können die Aufsichtsbehörde die Schließung der Geschäfte anordnen.

Fazit

Wird der Vorentwurf in der aktuellen Fassung verabschiedet, wäre es dies das Aus für Online-Handel von E-Zigaretten nach Spanien. Aufgrund der politischen Lage in Spanien ist aber es schwer vorherzusagen, in wiefern die aktuelle Fassung des Königlichen Dekrets während des Gesetzgebungsprozesses verändert wird und wann die endgültige Fassung verabschiedet werden soll. Online-Händler aus Deutschland können diese Situation jetzt noch für sich nutzen, denn der Absatzmarkt für E-Zigaretten wird kleiner in Europa, nachdem der Verkauf nach Polen und Österreich schon komplett verboten ist.

Bei Fragen zur Rechtslage in Spanien und anderen EU Ländern berät unser internationales Rechtsexperten-Team Sie gern. Kontaktieren Sie uns. (rg)

Bilquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com

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