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Risikoübergang bei Retouren in Spanien

Retourenmanagement ist ein hochkomplexes Thema. Grenzüberschreitend steigt die Komplexität aufgrund der nationalen Besonderheiten erheblich. Die Regelung der Gefahrtragung bei der Rücksendung wird nach wie vor im nationalen Recht geregelt. In Spanien trägt der Verbraucher die Transportgefahr bei der Rücksendung.

Nationale Regelungen der Gefahrtragung

Artikel 20 der Verbraucherrechterichtlinie regelt den Risikoübergang bei der Hinsendung. Danach geht das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher über, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.

Diese Regelung wurde in die jeweiligen nationalen Gesetze übernommen. Die Regelung der Gefahrtragung bei der Rücksendung blieb hingegen unberührt. Als Ergebnis gibt es nationale Unterschiede bezüglich der Gefahrtragung im Rahmen der Rücksendung. Um zu wissen, wer das Transportrisiko trägt, wenn eine Ware zurückgesendet wird, muss man das nationale Recht analysieren.

Der Käufer trägt das Transportrisiko bei der Rücksendung

Das spanische Rechtssystem ist vom römischen Recht stark beeinflusst, was sich auch bei der Regelung der Gefahrtragung zeigt. Dies ist ein komplexes Thema im spanischen Recht, worüber kontrovers diskutiert wurde. Artikel 1452 des spanischen Zivilgesetzbuches stellt die Basis für die Regelung der Gefahrtragung im spanischen Zivilrecht dar. Aus diesem Artikel hat die Rechtsprechung das Prinzip “periculum est emptoris; res perit emptori” abgeleitet. Dieses Prinzip besagt, dass der Käufer grundsätzlich die Transportgefahr trägt.

Nachdem Art. 20 der Verbraucherrechterichtlinie in Artikel 66 ter des spanischen Verbrauchergesetzes (LGDCU) umgesetzt wurde, wurde die Regelung der Gefahrtragung bei der Hinsendung der Ware bei Verträgen mit Verbrauchern verändert. Das Prinzip “periculum est emptoris; res perit emptori” bleibt aber bezüglich der Gefahrtragung bei der Rücksendung der Ware unberührt. Zudem legt Art. 66 ter LGDCU fest, dass das Transportrisiko auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz genommen hat. Insofern trägt der Verbraucher nach spanischem Recht die Gefahr der Rücksendung der Ware.

Haftung des Verbrauchers

Die Regelung der Gefahrtragung nach spanischem Recht hat Auswirkungen auf die Praxis. In den unten genannten Fällen haftet der Verbraucher:

  1. Die Ware ist beschädigt bzw. verloren worden, nachdem der Verbraucher widerrufen kann und bevor die Ware zurückgesendet hat
  2. Der Verlust oder Beschädigung der Ware erfolgt im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechts nach fristgerechtem Versand der Ware.
  3. Der Verbraucher hat bereits widerrufen, aber er sendet die Ware erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist zurück.
  4. Der Verlust oder die Beschädigung der Ware erfolgt, wenn der Verbraucher noch nicht widerrufen und die Ware noch nicht zurückgesendet hat, aber die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  5. Der Verbraucher sendet die Ware mit seinem eigenen Lieferanten, auch wenn der Händler die Lieferung organisiert hätte.
  6. Der Verbraucher hat die Ware nicht sorgfältig genug verpackt.

Fazit

Online-Händler, die nach Spanien verkaufen, sind nach spanischem Recht nicht dazu verpflichtet, die Transportgefahr bei der Rücksendung zu übernehmen. Wenn die Ware während der Rücksendung beschädigt wird bzw. verloren geht, ist der Verbraucher nach spanischem Recht dafür verantwortlich. Online-Händler sollten diese Besonderheit in ihren AGB berücksichtigen.

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Bilquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com

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