Themenwoche Elektrogeräte: Der Verkauf nach Italien

Händler, die Elektrogeräte nach Italien verkaufen, müssen sich an die dort geltenden Normen für die Rücknahme von Elektro-Altgeräten und Recycling halten. Wo können Sie sich registrieren und wie organisiert man die Elektroschrott-Rücknahme am besten?

Registrierungspflichten

Deutsche Händler ohne Niederlassung in Italien müssen sich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten in dem „Registro nazionale dei soggetti obbligati al finanziamento dei sistemi di gestione dei RAEE“ einschreiben,  bevor die Tätigkeit nach Italien aufgenommen wird.

Neben der Einschreibung in dem Register muss auch die Einschreibung bei der zuständigen Handelskammer erfolgen. Die zuständige Handelskammer bestimmt sich nach dem Ort des Sitzes des Unternehmens oder seines Bevollmächtigten.  Beide Registrierungen sind notwendig, um mit dem Verkauf von Elektro-Geräten nach Italien beginnen zu können.

In der Regel ernennen Händler ohne Niederlassung in Italien einen bevollmächtigten Vertreter schriftlich. Dieser Bevollmächtigte handelt dann als Vertreter einer in Italien niedergelassenen Gesellschaft oder direkt als juristische Person und ist für die Einhaltung der Pflichten bei der Entsorgung von Elektro-Altgeräte verantwortlich und zuständig.

Wie kann man die Rücknahme organisieren?

Die Entsorgung von Elektro-Altgeräte hat drei Phasen:

  1. Rücknahme: Die Rücknahme von Altgeräten kann direkt bei der Lieferung des neuen Geräts erfolgen oder zu einem späteren Moment. Wenn der Händler jedoch eine Niederlassung in Italien hat, mit einer Versand- und/oder Lagerfläche gleich oder größer als 400 qm, muss er sich auch auf das „Eins gegen null“ System vorbereiten.
  2. Lagerung: Die Lager für den E-Schrott müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Händler kann sein eigenes Lager haben oder sich ein Lager bei Dritten besorgen.
  3. Verteilung des E-Schrotts zwischen den zuständigen Sammelstellen: Sammelstellen sind normalerweise von den Gemeinden organisiert bzw. gibt es in der Region auch zusätzlich genehmigte Betriebsanlagen. Der Transport zu den Sammelstellen muss bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Normalerweise können Händler den Transport selber organisieren oder einen zugelassenen Dritten beauftragen. Händler haben auch die Möglichkeit, die Entleerungs-Dienstleistung direkt von den Sammelstellen durchführen zu lassen. Der Antrag dafür läuft über das „Centro di Coordinamento RAEE“.

Ein deutscher Händler kann mittels eines Bevollmächtigten die Rücknahme, Lagerung und Verteilung einfach bei einem zugelassenen Dritten beauftragen.

Sobald der Händler (bzw. der Bevollmächtigter) die verschiedenen Sammelstellen und den Transport für die Verteilung ausgewählt hat, muss er sich in dem „Albo Nazionale Gestori Ambientali“ anmelden.

Sanktionen

Artikel 38 des Gesetzdekrets 49/14 listet verschiedenen Sanktionen für die Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung der Pflichten im Rahmen der Entsorgung von Elektro-Schrott auf.

Wenn der Händler (als Hersteller) das System der Entsorgung nicht organisiert, ist eine Geldbuße von 30.000 bis 100.000 Euro vorgesehen. Gleiche Beiträge sind vorgesehen, wenn er (oder sein Bevollmächtigter) sich nicht in den zuständigen Handelskammern eingetragen hat.

Wenn die Einschreibung bei dem „Registro nazionale dei soggetti obbligati al finanziamento dei sistemi di gestione dei RAEE“ fehlt, dann können Geldbußen von 2.000 bis 20.000 einfallen.

Für fehlende Informationen über die Entsorgung der Elektro-Altgeräte zusammen mit den Gebrauchsanweisungen des Produktes, drohen dann Geldbußen von 2.000 bis 5.000 Euro.

Haben Sie Fragen zum Cross-Border-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (ec)

26.08.16
Elisa Ceciliati

Elisa Ceciliati