Themenwoche Elektrogeräte: Der Verkauf nach Spanien

Online-Händler die Elektro- und Elektronikgeräte nach Spanien verkaufen müssen das Königliche Dekrets 110/2015 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte einhalten, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz haben. Deutsche Händler müssen einen Bevollmächtigten in Spanien benennen, um ihre Ware dorthin zu verkaufen.

Die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte hat einen neuen rechtlichen Rahmen für die Abfallentsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte geschaffen. Sie wurde in spanisches Recht durch das Königliche Dekret 110/2015 umgesetzt. Das Königliche Dekret gilt  seit dem 22. Februar und setzt die bisherige Regelung (RD 208/2005) außer Kraft. Wie in den anderen EU Mitgliedstaaten müssen Hersteller bestimmte Informations- und Rücknahmepflichten.

Anwendung auf deutsche Händler

Der Anwendungsbereich des Königlichen Dekrets umfasst Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte nach Spanien verkaufen, unabhängig davon ob sie über eine Niederlassung in Spanien verfügen.

Nach Artikel 3 Buchstabe h Nummer 4 des Königlichen Dekrets ist Herrsteller jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Somit gelten deutsche Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte nach Spanien verkaufen wollen, als Hersteller im Sinne des Königlichen Dekrets.

Bevollmächtigter

Grundsätzlich besteht für Hersteller von Elektrogeräten die Pflicht, sich in das "Registro Integrado Industrial" einzutragen. Dies gilt für Unternehmen mit Sitz in Spanien. Sofern der Online-Händler keine Niederlassung in Spanien hat, muss er über einen Bevollmächtigten registriert werden. Nach Artikel 3 Buchstabe j des Königlichen Dekrets muss ein Hersteller aus einem anderen Mitgliedstaat, der nach Spanien Elektrogeräte verkauft, einen Bevollmächtigten benennen.

Der Bevollmächtigte wurde durch die WEEE-Richtlinie eingeführt, um ausländischen Firmen ohne Niederlassung im Zielland, die Registrierung zu ermöglichen. Dieser muss in Spanien ansässig sein und ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers nach dem Königlichen Dekrets verantwortlich. Die Benennung des Bevollmächtigten muss schriftlich erfolgen.

Sanktionen

Verstöße gegen die Pflichten vom Gesetz Dekret können zu wettbewerbsrechtliche und verbraucherrechtliche Sanktionen führen. Zudem Gesetz Ley 22/2011 über Abfälle und verseuchte Boden sieht bei schweren Verstößen Sanktionen von 9.001 Euro bis 300.000 Euro vor.

Fazit

Die Einhaltung der aus der WEEE-Richtlinien ergebenden Pflichten verlangt einen erheblichen Aufwand für Online-Händler. Durch den Bevollmächtigten haben deutsche Händler die Möglichkeit diese Aufgaben zu delegieren und gesetzeskonform ihre Waren in Spanien zu verkaufen.

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Bildquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com

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25.08.16
Rafael Gómez-Lus

Rafael Gómez-Lus