Durch die Verbraucherrechterichtlinie wurden zwei wichtige Bereiche des Online-Handels harmonisiert: Die Informationspflichten und das Widerrufsrecht. Andere Rechte der Verbraucher dagegen blieben unberührt, wie z.B. das Gewährleistungsrecht. Hierbei gelten in den verschiedenen Staaten unterschiedliche Regelungen, die Sie beim internationalen Handel beachten müssen.
Die deutschen Regelungen zum Gewährleistungsrecht sind schon sehr kompliziert:
Dem Verbraucher steht grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware ein Gewährleistungsrecht zu, wenn die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft ist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe wird bei Auftreten eines Mangels vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, wobei es von dieser Vermutung auch Ausnahmen gibt.
Bei gebrauchter Ware kann die 2-Jahres-Frist auf eine 1-Jahres-Frist verkürzt werden.
Der Verbraucher – NICHT der Händler – hat bei Geltendmachung die Wahl, ob er Reparatur oder Neulieferung einer mangelfreien Ware möchte. Dieses Wahlrecht kann in AGB nicht eingeschränkt werden. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung die Rechte des Verbrauchers weiter konkretisiert und Detail-Fragen klärt, wie z.B. die Aufforderung zur Nacherfüllung durch den Verbraucher.
Das sind einmal die allerwichtigsten Basics. Aber wie sieht das in anderen EU-Ländern aus und warum ist das Recht in den anderen Ländern für einen deutschen Online-Händler überhaupt von Bedeutung?
Welches Recht gilt?
Beim internationalen Handel mit Verbrauchern gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (z.B. Versandkosten für dieses Land angibt, das Land im Bestellprozess als Lieferland auswählbar ist etc.). Von dieser Grundregel kann nur sehr eingeschränkt in AGB abgewichen werden, mit einer sog. Rechtswahl.
Diese Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Verbraucherstaates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Das bedeutet also: Gilt im Recht des Verbraucherstaates z.B. eine 5-jährige Gewährleistungsfrist, dann gilt diese auch für den Verbraucher aus diesem Staat, wenn er bei einem deutschen Online-Händler einkauft.
Einfach zu schreiben “Es gilt deutsches Recht” wäre in diesem Fall unzulässig (und kann auch abgemahnt werden), weil diese Rechtswahl dazu führen würde, dass für diesen Verbraucher ebenfalls nur eine zweijährige Gewährleistungsfrist gilt, was jedoch nach seinem Heimatrecht nicht zulässig wäre.
Länder im Detail
Die Regelungen für einige europäische Länder haben wir detailliert in eigenen Beiträgen dargestellt. Weitere werden noch dazu kommen:
- Vergleich zwischen deutschen und polnischen Regelungen
- Besonderheiten in Spanien
- Gewährleistungsrecht in UK
- Gewährleistungsrecht in Italien
- Italien: Fälle und Rechttipps für das Gewährleistungsrecht
Gewährleistungsfristen in den EU-Staaten
Aufgrund dieser Regelung macht es durchaus Sinn, sich mit den einzelnen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten einmal näher zu beschäftigen. Hier eine Übersicht über die “Standard-Fristen”:
2 Jahre
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Spanien
3 Jahre
Schweden
5 Jahre
Schottland
6 Jahre
Irland, England, Wales, Nordirland
In Finnland und den Niederlanden gibt es keine solche feste Frist, vielmehr hängt die Gewährleistungsfrist von der Lebensdauer des Produktes ab.
Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen für gebrauchte Waren ist in Deutschland durchaus üblich, im EU-Ausland aber nicht unbedingt möglich. Keine solche Verkürzungsmöglichkeit sehen folgende Länder vor:
Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich.
Andere Länder sehen besondere Voraussetzungen vor, wie zum Beispiel die Zustimmung des Verbrauchers (in Österreich und Portugal).
Frist zur Mangelbeseitigung
Fordert ein deutscher Verbraucher von einem deutschen Online-Händler Nacherfüllung (also Nachlieferung oder Reparatur), so muss der Händler diese innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen. Was angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Aber dies ist nicht in allen Ländern so.
Für die angemessene Frist haben sich folgende Länder entschieden:
Österreich, Belgien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen (im Bereich B2B, im B2C-Handel gelten 14 Tage Rückmeldefrist), Rumänien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich
In folgenden Ländern muss der Mangel innerhalb eines Monats beseitigt werden:
Bulgarien, Frankreich, Luxemburg
Nur 15 Tage haben Sie bei einem Verbraucher aus Ungarn oder Rumänien Zeit.
Kosten im Gewährleistungsfall
Wer die Kosten im Gewährleistungsfall zu tragen hat, ist dagegen einheitlich geregelt: Der Händler.
Das betrifft alle Kosten für den Transport (vom Verbraucher zurück zum Händler wie auch den erneuten Transport vom Händler zum Verbraucher), die eigentliche Reparatur (Ersatzteile, Arbeitsleistung etc.) und auch evtl. anfallende Kosten für die Kommunikation.
Pflichtinformation über gesetzliche Gewährleistungsrechte
Als wäre das noch nicht alles, spielt in dieses Thema jetzt noch eine neue Pflichtinformation aus der Verbraucherrechterichtlinie hinein:
Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu informieren.
Der Satz “Es bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche” dürfte nach dem Wortlaut der Richtlinie die Pflicht eigentlich in allen Staaten erfüllen.
Aber zum Beispiel in Frankreich gibt es ein spezielles Gesetz zur Erfüllung der Informationspflichten zum Thema Gewährleistung und Garantien. Dieses Gesetz legt bestimmte Anforderungen an diese Information, wobei fraglich ist, ob dieses Gesetz europarechtskonform ist, weil es strenger als die VRRL ist. Einen detaillierten Bericht zu diesem Gesetz finden Sie in unserem französichen Blog.
Auch in Polen gelten erweiterte Informationspflichten. So müssen Sie in Polen nicht nur auf das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes hinweisen, sondern zusätzlich das Verfahren zum Umgang mit Reklamationen beschreiben.
Empfehlung der EU für Informationserteilung
Da diese Pflicht, den Verbraucher über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte neu ist, hat die EU-Kommission auch hierzu eine Empfehlung zur Erfüllung dieser Pflicht in ihrem – nicht verbindlichen – Leitfaden gegeben. Es heißt dort:
“Under the obligation to remind the consumer of the legal guarantee, the seller should specify that, under EU law, he is liable for any lack of conformity that becomes apparent within a minimum of two years from delivery of the goods and that national laws may give the consumer additional rights.”
Der Hinweis müsste dann also lauten:
“Wir haften für jede Vertragswidrigkeit, die binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird, allerdings haben Sie womöglich noch darüber hinausgehende Rechte gemäß Ihren jeweiligen nationalen Gesetzen.”
Ob ein solcher Hinweis aber vor deutschen Gerichten, die an den EU-Leitfaden nicht gebunden sind, Bestand hätte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die polnischen und französischen Informationspflichten werden mit diesem Hinweis auf keinen Fall erfüllt.
Unzulässige Klauseln
Bei der Formulierung der Klausel in den AGB muss man vorsichtig sein, oft sind Gewährleistungsklauseln falsch, weil sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. So bestätigte das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.8.2014, I-2 U 33/14), dass die “Anweisung” an den Kunden:
“Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden, dem defekten Produkt ist in jedem Fall eine Kaufquittung beizufügen, dem defekten Produkt sind in jedem Fall Unterlagen mit Gerätebezeichnung/Typ/Marke beizufügen …”
klar wettbewerbswidrig seien, da sie den Eindruck vermitteln, der Kunde verliere seine Gewährleistungsrechte, wenn er sich nicht an diese Vorgaben hält. Da diese Vorgaben aber nicht gesetzlich normiert sind, muss sich der Verbraucher auch nicht an diese halten.
Auch sog. Rügefristen sind unzulässig. Meist lauten diese
“Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und auffallende Mängel unverzüglich zu rügen.“
Eine solche Rügefrist kennt das Gesetz beim Handel mit Verbrauchern nicht. Die Klausel ist daher unwirksam.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass diese Klauseln im B2B-Handel aber ohne Weiteres wirksam wären. Das ist falsch. Denn derartige Rügefristen kennt das HGB nur in § 377. Dort heißt es:
“Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.”
Auf den ersten Teil dieser Vorschrift kommt es an. Ist der Verkäufer ein Einzelunternehmer, so sind die Verträge, die er schließt niemals Handelsgeschäfte für ihn, weil ein Handelsgeschäft nur dann vorliegt, wenn ein ins Handelsregister eingetragener Kaufmann beteiligt ist. Voraussetzung des § 377 HGB ist sogar, dass beide Parteien, also Käufer und Verkäufer ins Handelsregister eingetragen sein müssen. Andernfalls greift diese Vorschrift nicht.
Fazit
Die Gewährleistungsrechte seiner Kunden zu kennen, macht nicht nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht einen Sinn, sondern auch aus dem Blickwinkel der Kundenfreundlichkeit. Verweigern Sie als deutscher Händler beispielsweise einem Verbraucher aus Irland sein Gewährleistungsrecht, wenn der Verbraucher dieses 4 Jahre nach der Lieferung geltend macht, wird dieses Verhalten das Vertrauen des Kunden sicher erschüttern. Kennen Sie dagegen die Rechte des Kunden und wickeln einen Gewährleistungsfall ordnungsgemäß ab, steigert dies sicherlich das Vertrauen des Verbrauchers in Ihren Shop, sodass Sie auch im Ausland weiterhin sicher und erfolgreich verkaufen können. (mr)
Lesen Sie die weiteren Beiträge zum internationalen Handel:
- Wann gilt ausländisches Recht? Können Shopbetreiber im Ausland verklagt werden?
- Verbraucherschlichtungsverfahren in Italien
- Abmahnungen in Polen – Derzeit und ab 17. April 2016!
- Wie bezahlen Briten, Polen, Italiener und Spanier am liebsten?
- Wichtige AGB-Regeln beim Verkauf nach Polen
- Internationalisierung geplant? Beginnen Sie mit UK!
- Das rechtliche Umfeld in Spanien
- Gibt es Abmahnungen in Italien? Nein, aber…
- Verkauf nach Polen: 5 Tipps für Ihre Internationalisierung
- Alkohol nach UK verkaufen
Und wie siehts mit der Beweislastumkehr aus?
Die Beweislastumkehr (also, dass der Händler in den ersten sechs Monaten beweisen muss, dass die Ware mangelfrei bei Übergabe war) wurde in allen Mitgliedstaaten so auch umgesetzt. In manchen Ländern wurden aber auch noch längere Zeiträume gesetzlich verankert.
Herr Rätze, ich bin sehr misstrauisch gegenüber Ihrem Satz, dass das Wahlrecht ob Reparatur oder Neugerät nicht eingeschränkt werden kann. Das würde ja zum Beispiel bedeuten, dass ich Kraft Gesetz Anspruch auf einen Neuwagen hätte, wenn bei einem 5 Monate alten Auto der Blinker nicht mehr geht. Und wenn bei einer Winterjacke am Ende des Winters ein Knopf abgeht, gäbe es eine neue? Mir sind keine Urteile bekannt, die in diese Richtung gehen.
@Patrick:
Dass das Wahlrecht beim Verbraucher liegt, ist in § 439 Abs. 1 BGB geregelt. Davon kann in AGB nicht abgewichen werden, das steht ebenfalls klar im Gesetz: § 475 Abs. 1 BGB
Das Problem, dass Sie aufwerfen, ist ein anderes – und die Lösung steht auch im Gesetz, nämlich in § 439 Abs. 3 BGB 🙂
“(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.”
Dem Unternehmer steht also ein Leistungsverweigerungsrecht zu, im Detail hat der EuGH dazu schon entschieden.
Zu Ihrem Beispiel mit der Winterjacke: Hier greifen mE gar keine Gewährleistungsansprüche, da die Ware nicht bei Übergabe mangelhaft war. Das Gewährleistungsrecht schützt nicht vor einem Kaputtgehen der Ware. Es greift vielmehr nur, wenn die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft ist.
@Herr Rätze, nochmals zum Thema Winterjacke, die wir jetzt zum Glück nicht mehr brauchen: Im Gewährleistungsfall nach 5 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass der Zustand am Anfang in Ordnung war, der Knopf also richtig festgenäht war. Und wegen des von Ihnen beschriebenen Gesetzestextes (vielen Dank für die ausführliche Erläuterung) gibt es keine neue Winterjacke sondern im besten Fall ein Annähen des Knopfes auf Kosten des Verkäufers.
Ah, die 5 Monate hatte ich nicht mehr im Zusammenhang mit der Winterjacke beachtet. Dann haben Sie grundsätzlich Recht: Vermutung besagt: Jacke war bei Übergabe mangelhaft. Jetzt kommt aber das typische: “Es kommt drauf an”, nämlich auf den Mangel. Es gibt im deutschen Recht nämlich eine Ausnahme von der Beweislastumkehr. Die Vorschrift (§ 476 BGB) lautet:
“Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.”
Das erfordert dann eine Einzelfallprüfung. Wurde die Jacke erkennbar intensiv genutzt, dann wäre die Vermutung wohl mit der Art des Mangels unvereinbar und die Beweislastumkehr würde nicht greifen. Das kann man aber nie so pauschal sagen, sondern erfordert eine Prüfung.
Kommt man dazu, dass die Gewährleistungsrechte greifen, könnte der Händler – sofern der Kunde Neulieferung verlangt – in der Tat diese verweigern und sagen: “Nein, Neulieferung gibt es nicht, aber Reparatur.”
Erst mal Danke für die tolle Information!
Mich würde die rechtliche Situation bei Software interessieren. Im Web finde ich immer nur Informationen über individuell programmierte Software und Gewährleistungsansprüche.
Wie sieht es da aber mit Standard Software aus. Ein Kunde kauft eine Software (der Einfachheit halber) sagen wir mit 100 gleichwertigen Funktionen. Nach einem Monat stellt sich heraus, dass drei dieser Funktionen die Software “gelegentlich” abstürzen lassen. Kann der Kunde 97% der Software jetzt zwei Jahre nutzen und dann sein Geld vom Händler wieder haben wollen, weil der Fehler vom Software-Hersteller nicht im Gewährleistungszeitraum beseitigt wurde und gelegentliche Abstürze auftreten? Oder hat er einen Anspruch auf 3% Vergütung, obwohl die Fehler nicht ständig auftreten?
Vielen Dank vorab!
Herr Rätze, Sie schreiben, dass das Gesetz keine Rügepflicht kennt derart, dass ein Kunde einen Transportschaden unmittelbar beim Paketzusteller reklamieren muss. Wie würden Sie dann einem Kunden klar machen, dass er bei einem offensichtlichen, äußerlichen Transportschaden die Annahme verweigern oder sofort beim Paketdienst reklamieren soll?
Man kann den Verbraucher nur ganz höflich darum bitten, dies zu tun. Bei einer solchen Bitte sollte aber auch klargestellt werden, dass es keinen Einfluss auf die Gewährleistungsrechte des Kunden hat, wenn er dieser Bitte nicht nachkommt.
Guten Tag,
wie verhält es sich mit vergleichsweise Regelungen zu §§ 377 ff. HGB im EU Recht bzw. im Speziellen luxemburgischen Recht? Gibt es bei Abbedingung von EU Kaufrecht eine ähnliche Regelung, welche beispielsweise Rügefristen des Käufers bei Warenlieferungen vorgeben oder ginge die Rüge open end?
Hallo,
§ 377 HGB spielt im Handel mit Verbrauchern kene Rolle. Im Handel unter Kaufleuten (Wichtig: Beide Parteien müssen Kaufleute sein, also im Handelsregister eingetragen) gilt dagegen § 377 HGB und die darin enthaltenen Rügefristen. Beim Handel unter Kaufleuten würde ich immer empfehlen, deutsches Recht zu vereinbaren, weil man sich dann mit den Besonderheiten des ausländischen Rechts nicht beschäftigen muss.
Hallo Herr Rätze,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Wissen Sie denn, ob es im luxemburgischen Handelsrecht eine vergleichbare Regelung gibt?
Tut mir leid, dass kann ich Ihnen nicht sagen, das weiß ich nicht.
Guten Tag,
was soll ich als Verkäufer aus tschechien machen, wenn der Kunde unser Produkt reklamiert (Defekt hat er gleich nach dem Erhalt entdeckt), hat aber selber versucht das Produkt zu reparieren?
Wir haben untereinander keinen Vertrag. Danke im Voraus für Ihre Antwort.
Wieso haben Sie denn keinen Vertrag, wenn Sie ein Produkt als Verkäufer an den Kunden liefern?
Die Handlungsmöglichkeiten sind eine Frage des Einzelfalls, die wir hier im Blog nicht prüfen können und dürfen. Wir sind aber gerne bei der Vermittlung von geeigneten Rechtsanwälten behilflich.
Guten Tag Herr Rätze,
danke für Ihren Beitrag, der war sehr umfassend und informativ. Was ich mich noch frage, wenn ich eine größere Menge an gebrauchten Gegenständen kaufen möchte und der Verkäufer (eine Firma) in ebay-kleinanzeigen.de Deutschland inseriert, die Gegenstände aber in Slowenien Lagern, gilt trotzdem deutsches Recht? Wie ist denn die tatsächliche reelle Erfolgschance wenn man jetzt einen Vertrag über den Kauf macht bzw. eine Rechnung mit Vorabüberweisung, wieder an sein Geld zu kommen wenn der Verkäufer nicht liefern sollte? Sprich, Vertrag ist gemacht, ich überweise das Geld aber die Ware wird nicht geliefert.
Besten Dank.
Wenn ich einen Shop für Nahrungsmittel betreibe und diesen auch in Rumänien implementieren will, muss ich die AGB’s für den Kunden und die Vertriebspartner nach den Europäischen Handelsrecht oder nach dem Rumänischen Handelsrecht ändern. Und wer kann mir dabei helfen meine AGB’s dementsprechend anzupassen?
Herzlichen Gruß
Günter
Es ist mir nicht klar, was Sie mit “europäischem Handelsrecht” meinen.
Wen ich als Händler einen Kühlschrank aus Polen importiere und ihn dann in Deutschland weiter verkaufe, wie sieht es denn mit der Gewährleistung aus wenn der Käufer mich Kontakiert und das Gerät hat einen defekt. Der Hersteller des Gerätes hat auch einen Kundendienst und eine Niederlassung in Deutschland. Kann ich den Kunden dahin verweisen ? Kann der Deutsche Kundendienst das ablehnen ? Der Polnische Händler würde ja nur die ware in Polen zurücknehmen etc.
Nein, Sie als Händler sind für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Kunden verantwortlich.
Oh, das Leben kann kompliziert sein. Und dort wo es ganz einfach ist, können wir es sehr kompliziert machen – mit vereinten Kräften wird uns das schon gelingen – das haben wir doch schon im dreißigjährigen Krieg bewiesen – und das war offensichtlich nur die Generalprobe für den ewigen Krieg, den uns nun die Globalisierung und der internationale Handel beschert.
Aber seien Sie beruhigt: Wenn wir so weitermachen, kommt die nächste Steinzeit ganz bestimmt – und dann ist wieder alles ganz einfach und auch ganz ohne Juristen und Experten händelbar.
Bis dahin! Viel “Spaß”!
Lutz Bürger
Dirigent, Spielmann, Satiriker, Notwehrjournalist, Vater ohne Kind und nicht mehr der allerjüngste …
Guten Tag,
wie verhält es sich mit der Gewährleistung eigentlich im B2B, wenn der Verkäufer die Ware vom Hersteller erhält, diese aber für 2 Jahre einlagert und erst dann an den Endkunden verkauft.
Der Endkunde hat dann ab Kauf 2 Jahre Anspruch.
Aber inwieweit hat der Verkäufer noch Ansprüche gegenüber dem Hersteller?