Im internationalen Handel spielt der Umgang mit Retouren eine wichtige Rolle. Die Regelungen zum Widerrufsrecht sind harmonisiert, dennoch kommt oft die Frage auf, ob für die Rücksendung die Originalverpackung verlangt werden darf. Was sagt die Gesetzeslage in Spanien und welche Handhabung aus der Praxis sollte beachtet werden?
Abmahnung: ein Wort mit starker Wirkung auf deutsche Online-Händler, denn das Risiko abgemahnt zu werden ist hoch. Entsprechend vorsichtig handeln deutsche Online-Händler bei der Gestaltung ihres Online-Shops. Abmahnungen haben auch zu einer hohen Anzahl von Urteilen im Bereich E-Commerce geführt. Dabei entschieden die deutschen Richter in der Regel sehr verbraucherfreundlich. All diese Rahmenbedingungen haben zu einer sehr hohen Einhaltung des Verbraucherschutzrechts im deutschen E-Commerce geführt.
In anderen EU-Ländern wie Spanien, sieht die Lage anders aus, denn obwohl das Verbraucherschutzrecht sich angeglichen hat, haben die nationalen Sanktionssysteme in der Praxis keine so starke abschreckende Wirkung wie das deutsche Abmahnsystem.
Die Regelung des Widerrufrechts wurde im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie in der EU vollharmonisiert. In Spanien wurde die Richtlinie in das Verbraucherschutzgesetz "Ley General de Consumidores y Usuarios" (LGDCU) umgesetzt. Nach Artikel 102 LGDCU darf die Ausübung des Widerrufrechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich die fristgerechte Mitteilung an den Unternehmer über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, geknüpft werden.
In keinem Urteil in Spanien wurde bis jetzt die Zulässigkeit der Anforderung der Originalverpackung bei der Rücksendung im Rahmen der Ausübung des Widerrufrechts überprüft. Obwohl die spanische Rechtsprechung Fälle behandelt hat, in denen solche Klauseln benutzt wurden, wurde ihre Zulässigkeit nicht überprüft, weil sie nicht Gegenstand der Klage waren. Auch Schiedsverfahren bieten keine Information zur Zulässigkeit solcher Klauseln.
Die meisten Rechtsexperten sind sich hinsichtlich der Anforderung zur Nutzung der Originalverpackung für Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechts einig: dies stelle eine über das Gesetz hinaus gehende Anforderung zur Ausübung des Widerrufsrechts dar. Nach dieser Ansicht sind Klauseln, die solche Einschränkung festlegen, missbräuchlich und somit unwirksam.
Auf der anderen Seite wird vertreten, dass Käufer während der Widerrufsfrist die Originalverpackung bewahren müssen, denn gemäß Artikel 1094 des spanischen Zivilgesetzbuchs, muss der Besitzer eine zurückzugebende Sache mit der Sorgfalt "eines guten Vaters" bewahren.
Viele spanische Online-Shops nutzen AGB-Klauseln, die die Ausübung des Widerrufsrechts an die Rücksendung in der Originalverpackung knüpfen. Diese Praxis ist auch vor dem Hintergrund der europäischen Grundidee des Widerrufsrechts fraglich.
Es finden sich jedoch oft auch Klauseln, in denen die Rücksendung ohne Originalverpackung nicht ausgeschlossen wird, sondern lediglich darum gebeten, die Originalverpackung bei der Rücksendung zu benutzen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücksendung ohne Originalverpackung, gegebenenfalls Wertersatz zu leisten ist. Diese Formulierung bedeutet keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufrechts und sollte somit nicht als unzulässig eingestuft werden.
Eindeutige Rechtsprechung zur verpflichtenden Nutzung der Originalverpackung bei der Rücksendung im Rahmen des Widerrufrechts gibt es in Spanien derzeit noch nicht. Nach herrschender Meinung wird eine solche Klausel jedoch als unerlaubte Hürde zur Ausübung des Widerrufsrechts verstanden. Lediglich die Bitte um die Rücksendung in Originalverpackung dagegen stellt keine über das Gesetz hinaus zwingende Anforderung dar. Wichtig ist, die richtige Formulierung zu verwenden.
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Bilquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com
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