Immer wieder beschweren sich Online-Händler, dass sie von Herstellern entweder gar nicht beliefert werden oder nur zu anderen Konditionen wie stationäre Händler. Das führt auch immer wieder zu kartellrechtlichen Verfahren. Im Fall von LEGO teilt das Bundeskartellamt nun eine positive Entwicklung mit. Spielzeughändler dürfen sich freuen.
Das Bundeskartellamt hat folgende Pressemitteilung herausgegeben:
Der Spielzeug-Hersteller LEGO hat dem Bundeskartellamt gegenüber zugesagt, sein Rabattsystem künftig so auszugestalten, dass Händler auch über den Online-Vertrieb die gleiche Rabatthöhe erreichen können wie im stationären Vertrieb. Hierzu wird LEGO auf den Online-Vertrieb zugeschnittene alternative oder ergänzende Rabattkriterien einführen, die den Besonderheiten dieser Vertriebsform angepasst sind. Das Bundeskartellamt hatte auf Beschwerden von Händlern reagiert und ein Verfahren eingeleitet. Dieses konnte nun aufgrund der Kooperation seitens LEGO eingestellt werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
“Ein Hersteller darf selbstverständlich Anforderungen an die Qualität des Vertriebs seiner Produkte stellen und seinen Händlern bei unterschiedlichen Leistungen auch unterschiedliche Rabatte einräumen. Dabei darf aber der Online-Handel als Vertriebskanal nicht strukturell benachteiligt werden. Sehr viele Händler fahren inzwischen auch zweigleisig, um neben dem stationären Handel zusätzlich über den Online-Vertrieb neue Kunden zu gewinnen. Solche Geschäftsmodelle müssen – mitunter auch zur Stützung des stationären Handels – möglich sein. Für den Verbraucher ist es entscheidend, dass sich der Wettbewerb auf allen Vertriebskanälen entfalten kann.”
Die vom Hersteller LEGO gewährte Rabatthöhe ist von entscheidender Bedeutung für den Einkaufspreis der Händler. Nach der bisherigen Fassung des Rabattsystems von LEGO konnten Händler allein durch Verkäufe im stationären Handel in den Genuss der höchsten Rabattpunktzahl kommen, da eine Reihe von Kriterien allein auf den stationären Handel zugeschnitten waren, wie zum Beispiel eine Orientierung an den zur Verfügung stehenden Regalmetern.
Dies führte dazu, dass selbst im Online-Vertrieb vorbildlich agierende Händler in vielen Fällen niedrigere Rabatte erhielten als ausschließlich im stationären Vertrieb tätige Händler. Diese Ungleichbehandlung wird das Unternehmen abstellen. Die Händler werden über die Änderung der Rabatte gesondert seitens LEGO informiert.
Fazit
Das ist eine erfreuliche Neuigkeit für Online-Händler, die Produkte von LEGO verkaufen. Ihre Einkaufsbedingungen werden nun besser und dadurch können sie dann auf Augenhöhe mit stationären Händlern in den Wettbewerbs treten. Erfreulich ist auch, dass LEGO in dem Verfahren kooperiert hat und die Wettbewerbsbehörde nicht von ihren weitreichenden Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen musste, sondern hier eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde. (mr)
“[…]auf Augenhöhe mit stationären Händlern in den Wettbewerbs treten.”
Es tut mir leid, Herr Rätze, dem Satz kann ich mich nicht anschließen. Die Kostenstruktur eines Stationärhändlers unterscheidet sich von denen eines Onlinehändlers. Auch wenn es zu begrüßen ist, dass für jeden die gleichen Bedingungen gelten. Ein Ladengeschäft mit Ausstellung und Verkäufern ist sicher von den Kosten anders als ein Onlinehandel mit Lager und “Regalauffüllern”. Aus diesen Gründen findet der Wettbewerb nicht auf Augenhöhe statt.
mit freundlichen Grüßen
BW
Ich denke, nicht, dass man das so pauschal sagen kann. Online-Händler haben dafür – wenn sie ihr Geschäft ernsthaft und gewissenhaft betreiben – höhere Kosten für Rechtsberatung. Außerdem hohe Kosten durch das Widerrufsrecht, Verpackungsmaterial etc.
Die Kostenstrukturen von stationären und online-Händlern unterscheiden sich, da gebe ich Ihnen Recht. Dass ein stationärer Händler aber zwingend höhere Kosten hat, würde ich so nicht unterschreiben.
Stellt den Champagner wieder weg. Das ist reine Augenwischerei.
Hersteller mit selektiven Vertriebssystemen haben zahlreiche Mittel und Wege, den unliebsamen Onlinehandel einzuschränken.
Das geht bei “Lieferschwierigkeiten” und “exklusiven Einführungsangeboten” über “Bildernutzungsrechte” bis zu “Zahlungskonditionen”. Alles Argumente und Mechanismn bei denen das Kartellamt nur eine langes Gesicht zieht, da das alles wirtschaftliche oder rechtliche “Notwendigkeiten” sind.