OLG Düsseldorf: Double-OptIn Mail ist keine Werbung

Vor einiger Zeit sorgte ein Urteil des OLG München für Aufregung. Das Gerichte erklärte mal kurzer Hand, das Double-Opt-In Verfahren für den Nachweis der Einwilligung für unzulässig. Das OLG Düsseldorf widersprach dieser Meinung nun deutlich.

Das OLG Düsseldof (Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 64/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unternehmen Vertragsstrafe wegen unzulässig versendeter E-Mail-Werbung zahlen muss.

Unterlassungserklärung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung

Irgendwann (das Urteil macht dazu keine Angaben) wurde die in dem Fall Beklagte schon einmal wegen des Versendens unzulässiger E-Mail-Werbung abgemahnt. Sie gab daraufhin aum 4.9.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich dazu, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro.

Vorliegen einer Einwilligung

Das Gericht legt in seiner Entscheidung noch einmal sehr ausführlich die Voraussetzungen dar, die für den zulässigen Versand von E-Mail-Werbung erfüllt sein müssen.

Zunächst stellt das Gericht (erneut) fest, dass den Versender von E-Mail-Werbung das Vorliegen einer Einwilligung der Empfänger nachweisen müssen.

"Zum Nachweis muss der Werbende daher die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Empfängers vollständig dokumentieren.

Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem adressierten Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.

Verwendet der Unternehmer für Werbe-Emails Adressdaten, für die ein Einverständnis der Verbraucher nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist, hat er die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen.

Dementsprechend darf er einen Rundbrief mittels E-Mail nur verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen tatsächlichen Empfängers der Email vorliegen.

Dabei hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen. Des Weiteren ist möglich, dass eine ankommende Email aufgrund eines unbefugten Zugriffs und in bewusster Belästigungs- und/oder Schädigungsabsicht nicht vom tatsächlichen Inhaber der ausgewiesenen Email-Adresse, sondern von einem Dritten stammt.

Versendet der Unternehmer daraufhin eine Email mit Werbung an diese Email-Adresse, so fehlt es daher am dafür erforderlichen Einverständnis des Werbeadressaten."

Fehlender Beweis im Prozess

Die Beklagte konnte in dem Prozess nicht beweisen, dass zwei von ihrem Buchungssystem generierten Anfragen tatsächlich von den Inhabern der entsprechenden E-Mail-Adressen stammten.

Sie bestritt das im Prozess lediglich mit Nichtwissen. Das reiche aber nicht aus, so das Gericht, da die Beweislast bei der Beklagten lag.

Auch hatte die Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die Authentizität der Anfragen zu prüfen oder sicherzustellen, dass die tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adressen mit dem Erhalt von Werbung einverstanden waren.

Wie kann man auf Nummer sicher gehen?

Das Gericht erklärt dann ausführlich, wie die Beklagte es hätte realisieren können, dass sie nur Werbung an solche E-Mail-Adressen verschickt, deren Inhaber damit einverstanden sind.

Anschließend bestätigte das Gericht, dass diese Bestätigungs-Mail keine Werbung darstellt. Aber natürlich nur, wenn vom Nutzer überhaupt zunächst eine Einwilligung erteilt wurde:

Wer Werbung per E-Mail verschicken möchte, muss dafür die Einwilligung des Kunden einholen (auf die sog. Bestandskunden-Ausnahme kann sich fast niemand berufen). Und diese Einwilligung des Kunden sollte unbedingt im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens bestätigt werden. Anderenfalls hat man im Streitfall vor Gericht das Problem, dass man eine Einwilligung nicht nachweisen kann. (mr)

[hubspotform whitepaper="true" title="E-Mail an Bestandskunden richtig versenden" image_path="" image_text="Für den Versand von Werbung per E-Mail ist grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich. Es gibt hiervon jedoch eine Ausnahme. In unserem kostenlosen Whitepaper erklären wir ganz genau, wann diese greift." copy_text="" portal_id="603347" form_id="8e3b4ded-b7b4-4b7a-acf8-716a257307e6" css=""]

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14.07.16