Das Gewährleistungsrecht ist nicht vollharmonisiert, daher gibt es zahlreiche Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen. Es ist wichtig zu wissen, welche Abweichungen vom deutschen Recht im jeweiligen Zielland gelten. Um die Besonderheiten im spanischen Gewährleistungsrecht geht es in diesem Beitrag.
Nach Artikel 97 Abs. 1 m) des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (LGDCU) müssen Verbraucher vor Vertragsschluss über das für sie bestehende Gewährleistungsrecht informiert werden. Abweichend von anderen EU Ländern ist es in Spanien ausreichend, lediglich auf das zweijährige Gewährleistungsrecht hinzuweisen. Diese Information sollte in den AGB auffindbar sein.
Hierbei können Sie auch die Haftung gegenüber Ihren Kunden beschränken. Wichtig dabei ist, dass das Gewährleistungsrecht von anderen Rechten, wie z.B. kommerziellen Garantien oder dem Recht auf Geltendmachung von Ansprüchen wegen versteckter Mängel, klar getrennt wird. Anderenfalls wird eine Vermischung unterschiedlicher Rechte leicht zu Einschränkungen des Gewährleistungsrechts führen.
Verbrauchern steht ein zweijähriges Gewährleistungsrecht nach Erhalt der Ware zu, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in Spanien oder Deutschland haben. In Spanien gilt die Besonderheit, dass Verbraucher innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels den Online-Händler über den Mangel informieren müssen. Die Nicht-Einhaltung dieser Meldefrist bedeutet für den Verbraucher nicht den Verlust seines Gewährleistungsrechts. Er muss aber gemäß Art. 123 Abs. 5 LGDCU die Kosten bzw. die Schäden, die dem Verkäufer durch das Versäumnis der Mitteilungsfrist entstanden sind, tragen.
So wie in Deutschland können Verbraucher zunächst zwischen einer Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Sollte der Online-Händler nicht innerhalb einer angemessenen Frist seiner Pflicht zur Nacherfüllung nachkommen, hat der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder Rücktritt. Wann in dieser Hinsicht eine Frist angemessen ist, ist vom Einzelfall abhängig. Dementsprechend ist im Interesse des Verbrauchers dem Online-Händler eine Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu setzen.
In Deutschland muss der Händler eine teilweise oder vollständige Rückerstattung des Kaufpreises innerhalb einer angemessen Frist leisten. In Spanien dagegen, wie auch in anderen EU-Ländern, ist keine Frist für die Rückerstattung vorgesehen.
Auch in Spanien gilt während der ersten sechs Monate nach der Lieferung der Ware eine Beweislastumkehr. Während dieser Zeit wird davon ausgegangen, dass die Mängel, die auftreten, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Die Beweislastumkehr von sechs Monaten gilt in Spanien außerdem für solche Waren, die im Rahmen der Gewährleistung repariert oder ausgetauscht wurden ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware erhält.
In Deutschland sind die Laufzeiten des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und die Verjährungsfrist gleich, nämlich zwei Jahre nach Lieferung der Ware. In Spanien dagegen sind die Fristen unterschiedlich. Die Laufzeit des gesetzlichen Gewährleistungsrechts dauert so wie in Deutschland zwei Jahre, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Erhalt der Ware. Das bedeutet, dass ein spanischer Verbraucher, der seine Ware vor zwei Jahren und drei Monaten erhielt, sein Gewährleistungsrecht noch geltend machen kann.
Ferner muss beachtet werden, dass die Durchführung einer Reparatur den Ablauf der Frist unterbricht.
Im spanischen Recht, so wie in anderen europäischen Ländern, gibt es zusätzlich zum Gewährleistungsrecht eine Haftung für versteckte Mängel "vicios ocultos". Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher für alle versteckten Mängel unabhängig davon, ob er Kenntnis davon hatte oder nicht. Diese Pflicht ist nicht im Verbraucherschutzgesetz, sondern im spanischen Zivilgesetzbuch verankert. Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht schließen Haftungsansprüche aufgrund eines versteckten Mangels aus.
Damit diese Haftung greift, müssen hinsichtlich des Mangels folgende Anforderungen erfüllt sein:
Für den Verbraucher ist die Ausübung dieses Rechts einerseits nachteilig, denn anders als beim Gewährleistungsrecht gilt keine Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware. Andererseits läuft die Frist zur Geltendmachung dieses Rechts erst ab Kenntnisnahme des Mangels und nicht ab Erhalt der Ware.
Das deutsche und das spanische Gewährleistungsrecht sind sich sehr ähnlich. Es gibt aber Besonderheiten, die man beachten muss. Diese sind zusammengefasst:
Online-Händler, die nach Spanien verkaufen, müssen die Besonderheiten des spanischen Gewährleistungsrechts beachten. Wie es bei anderen juristischen Angelegenheiten der Fall ist, kommt es auf die richtige Formulierung an. Um rechtssicher zu sein, können Sie unsere Muster-Texte für Spanien benutzen. Haben Sie Fragen zum Gewährleistungrecht im Cross-Border-Online-Handel? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gerne im Cross-Border-Verkauf. (rg)
Bilquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com
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