Beim Handel mit Unternehmern muss man weniger Informationspflichten erfüllen als beim Handel mit Verbrauchern. Außerdem hat man weitaus mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung seiner AGB, auch wein Widerrufsrecht besteht gesetzlich nicht. Bei der Beschränkung seiner Angebote auf Unternehmer muss man aber genaue Vorgaben beachten.
Update: Neue Entscheidung des LG Berlin sagt, was ok ist
Abofalle meint, sie sei nur für gewerbliche Kunden
Das LG Dortmund (Urt. v. 23.02.2016, 25 O 139/15) hatte sich mit einer typischen Abofalle zu beschäftigen. Obwohl seit 1. august 2012 die Button-Lösung gilt und diese grundsätzlich auch wirksam zum Kampf gegen Abofallen beigetragen hat, gibt es noch immer ein paar wenige Websites, die es weiterhin versuchen.
Auf der Seite profi-Kochrezepte.de werden Kochrezepte bereitgehalten. Will man diese abrufen, muss man sich als User aber registrieren. Rechts im Kasten versteckt war der Hinweis, dass man dann sogar bezahlen müsse und ein 2-Jahres-Abo abschließen würde.
Angeblich richte sich das Angebot nur an Unternehmer, verteidigte sich das beklagte Unternehmen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Auf der Startseite fand sich folgender Hinweis, der nur gelesen werden konnte, wenn man nach unten scrollte:
“Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons “Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.”
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben aus der Button-Lösung finden sich weder inhaltlich noch in der vorgeschriebenen Art und Weise auf der Website.
Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, dass auf der Website gegen die gesetzlichen Pflichtinformationen verstoßen werde. Es handle sich bei dieser Website nicht um einen B2B-Shop, vielmehr werden auch Verbraucherverträge darüber geschlossen.
“Die von der Beklagten verwendeten Hinweis genügen diesen Anforderungen nicht. Sid sind aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.
Dies gilt zum einen im Hinblick auf den ersten Hinweis auf der Startseite der streitgegenständlichen Website. Dieser Hinweis offenbart zwar nach seinem Wortlaut, dass das Angebot nur an Unternehmer gerichtet sei, der Hinweis ist allerdings auf der Website nicht deutlich genug hervorgehoben.
So ist insbesondere die Überschrift “Hinweis” in heller Schrift gehalten und sticht dem Betrachter in keiner Weise ins Auge. Zudem wird der Schriftzug erst erkennbar, wenn der Kunde auf der Seite nach unten scrollt anstatt intuitiv zunächst eines der Bilder anzuklicken, über welche man zu verschiedenen Rubriken von Rezepten gelangen soll.”
Häkchen setzen hilft nicht weiter
Auch das Abhaken nach Eingabe der Daten stellt die erforderliche Transparenz nicht her. Der Durchschnittsnutzer lese den Hinweis nicht bis zum Ende, sondern lese nur “Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen” und klickt dann.
“Ein darüber hinausgehender Inhalt wird nicht erwartet und deshalb vom verständigen Internetnutzer bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig nicht wahrgenommen.
Daher entspreicht des der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abgibt.”
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings wäre Berufungsinstanz das OLG Hamm und es nicht zu erwarten, dass das OLG Hamm zu einem anderen Ergebnis kommt. Denn das Gericht hat schon einmal entschieden:
“Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.”
Falsche Button-Bezeichnung
Auch die Button-Bezeichnung war falsch. “Jetzt anmelden” reicht eindeutig nicht aus, um die Vorgaben der Button-Lösung zu erfüllen. Vielmehr sind Bestellbutton so zu beschriften, dass daraus eindeutig die Zahlungspflicht hervorgeht. “Zahlungspflichtig bestellen” wäre eine mögliche Lösung.
Da auch hier das OLG Hamm (Urt. v. 19.11.2013, 4 U 65/13) bereits entschieden hat, dass sogar “Bestellung abschicken” eine unzureichende Button-Beschriftung ist, dürfte auch in diesem Punkt die Berfung keinen Erfolg haben.
Gewährleistungsausschluss
Das OLG Hamm hatte auch folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Unternehmer hatte in seinen AGB einen Gewährleistungsausschluss formuliert und war ebenfalls der Meinung, sein Angebot sei nur auf Unternehmer ausgerichtet.
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Hinweise auf Verkauf nur an Unternehmer
Die Antragsgegnerin vertrieb bei eBay Drucker sowie Zubehör. Dabei fand sich unter den Begriffen Zahlungs- und Versandbedingungen folgender Hinweis:
“Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen i.S.d. § 13 BGB. Das heißt nicht, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (…) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (…).
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen.”
Ähnliche Hinweise fanden sich noch an anderer Stelle im Angebot. Teilweise mit dem Zusatz:
“Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden.”
Eine Information über das Widerrufsrecht fand sich nicht.
Hierfür und für die Umgehung der gesetzlichen vorgeschriebenen Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf wurde sie abgemahnt. Letztlich ging der Prozess bis zum OLG Hamm.
eBay-AGB maßgeblich?
Schließlich seien nicht die Vorschriften von eBay maßgeblich, nach denen auf der Plattform eingestellte Angebote nicht auf Unternehmer begrenzt werden dürften.
Das Handeln verletze vielmehr die gesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und sei deshalb abmahnfähig.
“Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer […] bei eBay überhaupt möglich ist oder nicht […]. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer.”
Fehlende Kontrollmaßnahmen
Eine Ausrichtung nur auf Unternehmer sei grundsätzlich zulässig, aber nur mit eindeutigen Hinweisen und Kontrolle der Unternehmereigenschaft.
“Der Verstoß ist […] darin begründet, dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass tatsächlich im maßgeblichem Umfang auch Verbraucher bei der Antragsgegnerin einkaufen, ohne das Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, und die fraglichen Verbraucherschutzvorschriften so ersichtlich umgangen werden.”
Grundsätzlich ist es zwar zulässig, ein Angebot nur auf Unternehmer auszurichten und dabei auch die Gewährleistung auszuschließen.
Dann jedoch muss der Händler das Angebot in geeigneter Weise gestalten und offensichtliche und eindeutige Hinweise geben, sowie geeignete Kontrollmaßnahmen einführen, um einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden.
“Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.”
Viele Verbraucher auf eBay
Die Antragstellerin legte darüber hinaus zahlreiche Bewertungen der Antragsgegnerin vor, die den Schluss zuließen, dass im erheblichen Umfang Käufe von Verbrauchern getätigt wurden.
“Es ist anzunehmen und festzustellen, dass tatsächlich in erheblichem Umfang auch Käufe von Verbrauchern getätigt werden: Es handelt sich um Angebote bei eBay, also auf einer Plattform, auf der sich gerade auch Verbraucher “tummeln” und auf der Verbraucher zudem grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können.”
„Grundsätzlich“ nur an Unternehmer
Die Antragsgegnerin wandte ein, sie verkaufe „grundsätzlich“ nur unter Bedingung, dass der Käufer ein Unternehmer sei. Deshalb müsse sie die Verbraucherschutzrechte nicht beachten. Tatsächlich hatte sie die Eigenschaften ihrer Käufer aber weder überprüft, noch hatten diese an irgendeiner Stelle im Bestellprozess eine Rolle gespielt.
“Irgendwelche Kontrollmechanismen, um wirkungsvoll Verbraucherbestellungen zu verhindern, sind gerade nicht installiert, und schon gar nicht im Vorfeld der Bestellung.”
Nach Ansicht des OLG Hamm war das Angebot aber nicht auf Unternehmer als Käufer begrenzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin durch die Verwendung der Worte „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ gezielt Verbraucher anspreche, auch wenn sie unter diesem Begriff diese Verbraucherrechte gerade ausschließen wolle.
Letztlich zeige schon die Verwendung des Begriffes “grundsätzlich”, dass man das Angebot auch unter anderen Bedingungen annehmen könne, z.B. wenn man Verbraucher ist.
Im Übrigen sei die Wortwahl, dass ein Verkauf nur an Personen, die zu “beruflichen oder gewerblichen Zwecken” einkaufen nicht geeignet, den Käuferkreis auf Unternehmer einzuschränken.
“Aber wer etwa beruflich kauft, ist nicht automatisch Gewerbetreibender (wie ein Lehrer oder sonstiger Berufstätiger, der zu Hause mit einem PC und Drucker arbeiten mag). So wird hiernach das Feld der Abnehmer durchaus weiter gefasst als bei dem Verkauf ausschließlich an Unternehmer.”
Kontrollpflicht für Händler
Als Beispiel für eine mögliche Kontrollmaßnahme nannte das Gericht die Möglichkeit, dass sich der Kunde durch die Übermittlung seiner USt-IDNr o.ä. als Unternehmer legitimieren könne. Inwiefern dies auf einem Portal wie eBay aber praktisch umsetzbar ist, kann dahingestellt bleiben.
Neue Entscheidung des LG Berlin
Das LG Berlin (Urt. v. 9.2.2016, 102 O 3/16) musste sich ebenfalls mit der Frage beschäftigen, wann ein Online-Shop wirksam auf Geschäftskunden begrenzt ist und somit die Verbraucherschutzvorschriften nicht greifen.
Fazit
B2B-Shops müssen die Verbraucherrechte nicht achten. Das ist eine Erleichterung. Viel schwerer ist es für B2B-Händler aber sicherzustellen, dass sie auch wirklich ein B2B-Händler sind. Bloße Hinweise auf der Website sind hier nicht ausreichend. Es sollte nur einem beschränkten Nutzerkreis der Zugang zum Shop möglich sein, dann kann man vorab ausführlich die Unternehmereigenschaft des Kunden prüfen. (mr)
Hallo,
dieses Thema finde ich äußerst interessant und mich wundert es, dass es nicht viel mehr Informationen und Nachfragen genau zu diesem Thema gibt.
Mich würde brennend interessieren, was denn mit der Funktion bei ebay ist, dass in der Kategorie “Business & Industrie” ein Verkauf ausschließlich an andere Unternehmer möglich ist. http://pages.ebay.de/help/sell/businessfeatures.html
Funktioniert diese Funktion nicht? Wird diese nur nicht genutzt oder ist es trotz dieser Funktion nicht möglich ausschließlich an gewerbliche über Ebay zu verkaufen?
Ich habe mich bisher nicht getraut es auszuprobieren, weil sich einfach nicht genügend Informationen dazu finden und eine Demo zum Testen gibt´s ja leider auch nicht.
Das einzige was ich nur vermute ist, dass auch wenn man diese Funktion benutzt, bei dem Verkäufer im Angebot trotzdem eine WRB angezeigt wird und das finde ich persönlich dann doch schon wieder irreführend. Daher meine Unsicherheit in dieser Sache.
Es ist auch grauselig immer nur zu erfahren wie etwas NICHT geht, anstatt einfach mal zu sagen / beschreiben WIE etwas geht. Aber nungut.
Wäre schön, wenn vllt. jemand mal darüber berichten könnte, ob diese Funktion von Ebay dafür nutzbar ist oder nicht.
Danke Frau P.
Wirklich sehr interessant!
Da hat jemand Ahnung….
Dankeschön!
Lg Andreas
Firmen und Schulen wissen und machen natürlich alles immer viel besser als die von ihnen gefürchteten “Privatabnehmer”, nicht wahr? Kein Verkauf an hirnlose Verbraucher/Endkunden! 🙂 Warum muß der Wissenschaftsbetrieb eine elitäre Beschäftigung sein? Die intellektuelle Diskriminierung von “Privatkunden” ist offensichtlich legal und akzeptabel. Ängste kräieren rigide Gedanken.
Ich bin Verbraucher. Und ich WILL an einigen Stellen nicht geschützt werden, denn das ist in dieser Art und Weise eine absolute Bevormundung, wie es in Etwa auch mein Vorschreiber beschreibt.
Ich möchte spezielle Bauteile kaufen. Mechanische, die es sonst kaum oder gar nicht gibt. Eine Sachmängelhaftung ist mir bei ein paar Schrauben und Metallteilen völlig EGAL. Ich möchte es selbst in der Hand haben können, darauf zu verzichten.
Hier wird Menschen, die erfinden möchten, die bauen, konstruieren und lernen möchten, denen eine persönliche Entwicklung wichtig ist, und die ggf. auch Dinge herstellen könnten, die dazu beitragen würden, das ach so stolze Deutschland technisch international wettbewerbsfähig zu halten, der Zugang zu völlig essenziellen Komponenten verwehrt, und dafür gesorgt, daß ein solcher Bau nur schwer, teuer, unter großen Kompromissen (die in diesem Falle völlig unnötig sind) oder gar nicht möglich ist.
Und das vor dem Hintergrund, daß Amerikaner und Asiaten mit 12 Jahren weiter fröhlich mit Teilen basteln, die hier der von Pieter erwähnten “Elite” vorbehalten bleiben?
Ich möchte ein Ziel erreichen, wie sicher einige andere auch in diesem Land, und das Gesetz macht mir das unmöglich mit der Begründung, ich könnte 15 Euro für ein Teil ausgegeben haben, das einen Fehler hat, für den der Lieferant nicht aufkommt?
Traurig.
Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung (“Garantie”) sollte natürlich kein Standard werden. Aber es sollte durch eine Einwilligungserklärung oder ähnliches möglich sein.
ICH trage die Verantwortung für mein Handeln. Bin ich zu dumm, einen Hinweis zu lesen, der klar und deutlich irgendwo auf einer Produktseite steht und eine Bedingung des Kaufvertrages ist, dann ist das MEIN Problem.
Sind die Verbraucher in Europa eigentlich mündige Bürger oder Volltrottel?
Diese Frage drängt sich einem doch auf, wenn man sich die Verbraucherschutzpolitik der EU in den letzten Jahren ansieht. Grundsätzlich hat wohl kein seriöser Unternehmer etwas gegen einen vernünftigen Verbraucherschutz. Aber die gesetzgeberische Inkompetenz, mit der dabei zu Werke gegangen wird, sucht schon ihres Gleichen. Da wurde z.B. ein Widerrufsrecht geschaffen, bei dem wesentliche Produktkategorien (z.B. digitale Güter) einfach “vergessen” wurden, oder die Rücksendung von Waren auf Kosten der Händler, quasi als “Volkssport” etabliert. Da wird dem Verbraucher unterstellt, dass er Hinweise nur dann zur Kenntnis nimmt, wenn er auch eine Checkbox dazu anklickt und ihm das ganze “Blabla” dann auch noch in Textform mitgeteilt wird. Und was bringt das? Kein Mensch ließt mehr den ganzen Schrott, der einem bei jedem Online-Kauf übermittelt wird. Also offensichtlich doch genau das Gegenteil, von dem, was man in Brüssel erreichen wollte!
Dann fällt den Damen und Herren in Brüssel plötzlich auf, wie unzureichend (man könnte es auch dämlich nennen!) ihre Verbraucherschutzrichtlinien doch formuliert sind und es wird nach Herzenslust in immer kürzeren Abständen nachgebessert und ergänzt. Als Beispiel nenne ich nur die “Button-Lösung” und die aktuell zum 13.06.14 anstehenden Änderungen. Da muss dem (hirnlosen?) Verbraucher doch eindeutig (natürlich wieder per Checkbox) klar gemacht werden, dass er heruntergeladene Software, oder bereits begonnene Dienstleistungen, eben nicht mehr zurückgeben kann und daher auch sein Widerrufsrecht verliert. Sicher sehr wichtig für Leute, denen jeder gesunde Menschenverstand abhanden gekommen ist. Und natürlich muss dann auch für alles und jedes eine individuelle Widerrufsbelehrung (am besten von einem Anwalt) abgefasst werden und ein ganz tolles (weil wieder unvollständiges!) Widerrufsformular haben sich die überbezahlten und unterbeschäftigten EU-Abgeordneten auch noch abgerungen. Und weil es ja so schön ist muss dieses Meisterwerk an politischer Kompetenz jetzt auch noch der Widerrufsbelehrung beigefügt werden.
Normalerweise würde man über soviel übertriebene Fürsorge seitens der EU ja nur müde lächeln, aber für viele kleine Online-Händler hat dieser Schwachsinn erhebliche finanzielle Folgen. Denn diese “Verschlimmbesserungen” erfordern fast immer hohe Rechtsberatungskosten und die Anschaffung neuer und teurer Shop-Software. Dies führt (und führte bereits) zu einer deutlichen “Ausdünnung” des Online-Handels. Am Ende werden sich wohl wenige große Anbieter diesen Markt untereinander aufteilen. Ein echter Erfolg für den Verbraucherschutz!
Aber was ist eigentlich mit den schwarzen Schafen, vor denen uns die EU doch eigentlich beschützen will? Die lachen doch nur über die EU und verlegen Ihren Sitz in bestimmte Regionen außerhalb der EU.
Der Vorteil für den Verbraucher ist eigentlich ein Nachteil, denn nun sind dem Treiben solcher Firmen kaum noch Grenzen gesetzt!
Muss man sich da noch über die Politikverdrossenheit vieler Zeitgenossen wundern?
Aha, bedeutet es also, dass wenn man im Registrierungsprozeß eines Onlineshops die Angabe der UstId-Nr. als Pflichtfeld einbaut UND der nicht übersehbare Hinweis auf jeder Seite des Onlineshops, dass ausschließlich an gewerbliche (unter Angabe nach §14 usw.) verkauft wird, ausreicht und somit die Kontrollpflicht erfüllt wurde?
Dann benötigt man kein Widerrufsrecht-Blabla öffentlich im Onlineshop, weil man ja nicht an Verbraucher verkauft?
Hallo Frau P,
es ist nicht ganz so einfach. Der Hinweis auf jeder Seite ja, aber nicht nur am unteren Ende der Seite. Wir haben das jetzt mit der Cookie-Abfrage kombiniert.
Weiterhin muss jeder Kunde bei Bestellung einen Haken setzen und bestätigen, dass er gewerblicher Anwender ist.
Jedoch sollte jede Bestellung genau kontrolliert werden und wenn es nur den Hauch eines Zweifels an der Richtigkeit der Angaben lässt, muss uns der Kunde auch die Gewerbeanmeldung per Fax oder Mali zusenden.
Es ist nicht selten, daß wir Zahlungen die wir per PayPal erhalten haben, zurücksenden, weil die erforderlichen Daten nicht nachgereicht werden. Es ist leider so, daß wir da lieber auf etwas Umsatz verzichten, als teure Abmahnungen zu zahlen
Mit freundlichen Grüßen
Arnold
Ich würde vor der ersten Bestellung eine zwingende Registrierung verlangen. Ohne Registrierung gibt es gar kein Zugang zum Online-Shop. Geht so eine Registrierung ein, kann man genau prüfen und evtl. Nachfragen bei dem/derjenigen stellen. Bestehen keine Zweifel mehr, erstellt man als Händler ein entsprechendes Konto und erst dann kann der Kunde Bestellungen tätigen.
So machen das zahlreiche B2B-Händler und man ist auf der sichereren Seite.