Lange Zeit galt in Deutschland das sog. Textilkennzeichnungsgesetz. Seit 2012 gilt die EU-Verordnung zur Textilkennzeichnung. Am 24. Februar 2016 ist ein Durchführungsgesetz zu dieser EU-Verordnung in Kraft getreten. Darin bestimmt sind unter anderem Bußgelder für den Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften.

Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

Der Bundestag hat aber das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes beschlossen. Dieses Gesetz wurde am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 24. Februar 2016 in Kraft getreten.

Im Grundsatz wird mit diesem Gesetz gesagt: “Was in der Verordnung steht, gilt auch in Deutschland.”

Einführung von Marktüberwachung

Allerdings bergen die §§ 9 bis 12 des Gesetzes neue Risiken für Händler, die Textilerzeugnisse verkaufen.

Denn mit diesen Vorschriften werden Maßnahmen zur Marktüberwachung vorgeschrieben.

§ 9 Abs. 1

“Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob
1. Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erfüllen,
2. die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt.”

Ein Verstoß würde z.B. vorliegen, wenn ein Textil nicht mit “100% Baumwolle”, sondern mit “100% Cotton” gekennzeichnet ist, denn Art. 16 Abs. 2 VO 1007/2011 schreibt vor, dass die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaates zu erfolgen hat.

Außerdem dürfen zur Kennzeichnung und Etikettierung der Textilien nur Begriffe verwendet werden, die in Anhang I zu der Verordnung aufgeführt sind. Manchmal liest man zur Kennzeichnung von Textilien den Begriff “Lycra”. Das ist in doppelter Weise gefährlich: Zum einen ist “Lycra” keine im Anhang I aufgeführte Bezeichnung.

Zum anderen ist “Lycra” eine eingetragene Marke. Wenn man keine Lizenz zur Nutzung dieser Marke hat, liegt also auch noch eine Markenrechtsverletzung vor, für die man abgemahnt werden kann.

Bußgelder drohen

Verstoßen Online-Händler gegen die Vorschriften zur Textilkennzeichnung, dann drohen zum einen Abmahnungen. Denn die Nichterfüllung dieser Informationspflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, den Mitbewerber und Verbände abmahnen können.

Zum anderen drohen nach dem neuen Gesetz aber auch Bußgelder. Denn nach § 12 Abs. 1 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig z.B. entgegen § 4 Abs. 4 des Gesetzes die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt.

In § 4 Abs. 4 wird wiederum unter anderem auf Art. 16 Abs. 1 der VO Bezug genommen. Dieser bestimmt, dass die Informationen zur Textilkennzeichnung für den Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sind – und zwar auch, wenn die Textilien auf elektronischem Wege (also online) verkauft werden.

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Außerdem können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

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